Lexikon
der Rechtsbegriffe
bei Veranstaltungen
Von A wie AGB
bis W wie Wetter
Wer Veranstaltungen plant und durchführt, muss mit den branchenspezifischen Fachbegriffen sicher umgehen können. Das Problem ist oftmals, dass zwar Begriffe branchenüblich verwendet werden, aber die Beteiligten teilweise anderes darunter verstehen. Ein bekanntes Beispiel dafür ist der „Veranstaltungsleiter“.
Außerdem sollte bekannt sein, welche Rechtsprobleme sich hinter geläufigen Stichworten verbergen können. Hierzu soll die nachfolgende Auflistung dienen.
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A wie Anton
AGB sind nicht nur das „Kleingedruckte“ auf der Rückseite, sondern alle Klauseln im Vertrag, die öfter (also gegenüber mehreren Vertragspartnern)
- verwendet werden sollen, oder
- verwendet werden.
Der berühmte Satz „Keine Haftung für die Garderobe“ ist also „AGB“, weil er gegenüber allen Besuchern gelten soll, die die Garderobe nutzen. Auch Mietverträge, Hausordnungen, Agenturaufträge usw. sind bzw. bestehen aus AGB.
Was ist das Besondere an „AGB“?
Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen ganz strengen gesetzlichen Regelungen. Derjenige, der „AGB“ schreibt, muss ganz genau aufpassen, wie er seine Klauseln formuliert. Schon kleinste Fehler haben unschöne Auswirkungen: Eine fehlerhafte Klausel wird zackig unwirksam, im Streitfall gelten dann die gesetzlichen Regelungen wieder – die man ja eigentlich mit seinen AGB verhindern wollte.
Übrigens: Wenn man die AGB seines Vertragspartners akzeptieren soll, ist es manchmal besser, eine vermeintlich unfaire Klausel nicht zu beanstanden bzw. ändern zu lassen, sondern sie so zu belassen, wie sie ist.
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Als Agenturvertrag oder Agenturauftrag wird typischerweise der Vertrag zwischen einer Eventagentur und einem Veranstalter genannt: Der Veranstalter beauftragt die Eventagentur mit der Planung, Organisation und Durchführung einer Veranstaltung.
Juristisch handelt es sich oftmals um eine Mischung aus Werkvertrag und Dienstvertrag, manchmal auch noch weiter vermischt mit einem Mietvertrag (bspw. wenn die Agentur ein sog. Generalunternehmer ist und Mietsachen oder Mieträume weiter an seinen Kunden vermietet).
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Welche rechtlichen Fragestellungen gibt es beim Einlass bzw. der Akkreditierung von Besuchern und Mitwirkenden?
Der Begriff kommt aus dem Marketing bzw. dem Wettbewerbsrecht.
Der Ambusher (engl. „aus dem Hinterhalt“) nutzt eine bekannte Veranstaltung (z.B. Fußball-WM, ein großes Stadtfest) für eigene Marketingzwecke aus, ohne an der Veranstaltung beteiligt zu sein.
Grundsätzlich ist das nicht verboten.
Insbesondere ein Sponsor der Veranstaltung möchte sich gegen Ambusher zur Wehr setzen: Denn er zahlt viel Geld an den Veranstalter, und der Ambusher profitiert kostenlos.
Ambush Marketing ist solange legal, soweit sich der Ambusher in bestimmten Grenzen bewegt, z.B.
- darf er nicht so tun, als ob er Sponsor oder Beteiligter der bekannten Veranstaltung wäre
- muss er die Hausordnung beachten, wenn er sich auf dem Veranstaltungsgelände bewegt; in seinem Hausrechtsbereich kann ein Veranstalter eigene Regeln vorgeben und bspw. verbieten, dass Dritte etwas verkaufen bzw. anbieten.
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Der Begriff kommt aus dem Arbeitsrecht bzw. Arbeitsschutz.
Die Begriffe “Leiharbeit” oder “Zeitarbeit” sind identisch mit der Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ). Grundlage ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (kurz: AÜG).
Beispiele aus der Branche: Der Veranstalter braucht Aufbauhelfer, Hostessen oder Barpersonal. Er kann dafür nun Personen beschäftigen (z.B. als Minijobber, als befristetes Arbeitsverhältnis usw.), oder er kann sich das Personal von einem anderen Unternehmen ausleihen.
An einer ANÜ sind also beteiligt:
- Der Verleiher – er ist der Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers, bezahlt an diesen das Gehalt usw. Um Arbeitnehmer an andere ausleihen zu dürfen, benötigt er eine Erlaubnis der Arbeitsagentur.
- Der Entleiher – er hat mit dem Verleiher einen Überlassungsvertrag. Dieser Vertrag muss vor der Überlassung in Schriftform geschlossen werden! Bei ihm arbeitet dann der Leiharbeitnehmer, dem er auch Arbeitsschutz gewähren muss.
- Der Leiharbeitnehmer – er ist gegenüber seinem Entleiher weisungsgebunden.
Der Verleiher muss eine Erlaubnis der Arbeitsagentur haben, dass er sein Personal verleihen darf. Fehlt diese Erlaubnis, ist der Überlassungsvertrag unwirksam!
Abgrenzung ANÜ – Werkvertrag
Die Arbeitnehmerüberlassung ist oft schwierig abzugrenzen von einem normalen Dienstvertrag bzw. Werkvertrag. Warum ist die Unterscheidung so wichtig?
- Ein Verstoß gegen Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist eine Ordnungswidrigkeit.
- Ein Verstoß kann auch zu einem Übergang des Arbeitsverhältnisses vom Verleiher auf den Entleiher führen.
- Handelt es sich um eine Überlassung, muss dem Leiharbeitnehmer auch durch den Entleiher (d.h. bspw. dem Veranstalter, der sich Personal ausleiht) Arbeitsschutz gewährt werden. Unterlassen von Arbeitsschutz ist seinerseits wieder eine Ordnungswidrigkeit, teilweise sogar eine Straftat!
Arbeitszeit bzw. die Grenzen aus dem Arbeitszeitgesetz werden in der Veranstaltungsbranche zumeist eher als störend empfunden. Die Aussage “Würden wir uns an das Arbeitszeitgesetz halten, könnten wir keine Veranstaltungen machen” höre ich erstaunlich oft.
Allerdings steht das Arbeitszeitgesetz nicht zur Disposition des Arbeitgebers bzw. auch nicht einer Branche: Immerhin zeigen viele Beispiele, dass es auch funktioniert, wenn man sich an das Arbeitszeitgesetz hält.
Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz können bei Hartnäckigkeit auch eine Straftat sein = d.h. der Arbeitgeber kann sich strafbar machen!
Da es auch um die Gesundheit eines wichtigen Kapitals eines Unternehmens geht – die Mitarbeiter –, sollte man dieses Thema nicht auf die leichte Schulter nehmen.
Der Begriff kommt aus dem Datenschutz.
Man stelle sich vor, ein Veranstalter beauftragt eine Eventagentur mit der Planung und Durchführung einer Veranstaltung, dazu gehört u.a. auch das Teilnehmermanagement. Hier liegt auf der Hand, dass die Eventagentur Daten der Teilnehmer verarbeitet: Namen, Mailadressen, Postadressen usw.
Diese personenbezogenen Daten verarbeitet die Eventagentur allerdings nicht aus Langeweile, sondern weil sie den Auftrag bekommen hat, sich um das Teilnehmermanagement zu kümmern. Aus Sicht der DSGVO gesprochen verarbeitet die Eventagentur also fremde Daten (nämlich die der Teilnehmer) im Auftrag des Veranstalters: Der Veranstalter hat mit seinem Auftrag entschieden, dass die Eventagentur das machen soll, und mehr oder weniger auch wie sie es machen soll.
Die Eventagentur ist dann ein sog. Auftragsverarbeiter.
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Der Begriff kommt aus dem Steuerrecht. Korrekt heißt die „Ausländersteuer“ eigentlich: „Beschränkte Einkommensteuer“.
Sie muss vom Veranstalter bzw. Auftraggeber bezahlt werden, wenn der Künstler, Techniker bzw. Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hat und bspw. bei einer Veranstaltung Einnahmen in Deutschland erzielt.
Das Besondere bei der Ausländersteuer ist, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, die (beschränkte) Einkommensteuer seines Auftragnehmers an das zuständige deutsche Finanzamt abzuführen. Er muss also bei der Kalkulation beachten, dass zusätzlich zum Honorar ggf. noch Einkommensteuer zu zahlen ist.
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Ausschmückung ist ein vorübergehend eingebrachter Dekorationsgegenstand in eine Versammlungsstätte. Zu den Ausschmückungen gehören insbesondere Drapierungen, Girlanden, Fahnen und künstlicher Pflanzenschmuck (siehe § 2 Abs. 11 MVStättVO).
Für das Aufbewahren von Dekorationen und anderem brennbaren Material müssen eigene Lagerräume (Magazine) vorhanden sein (§ 21 Abs. 2 MVStättVO).
Ausschmückungen dürfen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf (§ 34 Abs. 1 MVStättVO).
Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen (§ 33 Abs. 5 MVStättVO).
Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden.
Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben.
Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden (§ 33 Abs. 6 MVStättVO).
Der Raum unter einem Schutzvorhang ist von Ausschmückungen so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhanges nicht beeinträchtigt wird (§ 33 Abs. 7 MVStättVO).
Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann (§ 33 Abs. 8 MVStättVO).
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Ausstattung ist ein Bestandteil von Bühnen- oder Szenenbildern in einer Versammlungsstätte. Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile (siehe § 2 Absatz 9 MVStättVO).
Wie die Requisite ist die Ausstattung nur auf Szenenflächen zu finden.
Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Bei Bühnen oder Szenenflächen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus normalentflammbarem Material (siehe § 33 Absatz 3 MVStättVO).
Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstattungen so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt wird (§ 33 Abs. 7 MVStättVO).
Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann (§ 33 Abs. 8 MVStättVO).
Ausstattungen dürfen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf (§ 34 Abs. 1 MVStättVO).
An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf hängen (§ 34 Abs. 3 MVStättVO).
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Der Veranstaltungsart Ausstellung haben wir eine eigene Unterseite gewidmet.
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Auswahlverschulden bedeutet, dass der Auftraggeber bzw. auch Arbeitgeber für das fehlerhafte Tun oder Unterlassen seines Auftragnehmers bzw. Mitarbeiters (mit) verantwortlich gemacht werden kann.
Ein solches Verschulden liegt vor, wenn:
- der Auftraggeber nicht nachweisen kann, dass er Auftragnehmer oder Mitarbeiter sorgfältig ausgewählt hat, und
- er nicht nachweisen kann, dass er ihn sorgfältig überwacht hat.
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Welche Rechtsfragen stellen sich im Zusammenhang mit Awareness-Maßnahmen auf Veranstaltungen? Ein Überblick:
B wie Berta
Wir beschränken uns auf die Barrierefreiheit baulicher Anlagen (auch bspw. Internetseiten müssen barrierefrei sein).
Allgemein gilt: Barrierefrei sind bauliche (…) Anlagen (…), wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind (§ 4 Behindertengleichstellungsgesetz).
Barrierefreiheit bedeutet insoweit nicht etwa, dass bspw. der Fluchtweg stets barrierefrei im Sinne von allein-nutzbar sein muss.
Der Begriff kommt aus dem Datenschutzrecht.
Das “berechtigte Interesse” ist eine von mehreren datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage aus der DSGVO, die es dem datenverarbeitenden Unternehmen erlaubt, fremde personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
Beispiel: Der Veranstalter möchte Fotos von seiner Veranstaltung machen, auf denen auch Besucher zu erkennen sind. Unter welchen Umständen darf er sie fotografieren?
Hier kann das berechtigte Interesse eine Rechtsgrundlage sein, ebenso wie die Einwilligung.
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Besucher, Gäste und Teilnehmer: Welche Rechtsfragen sich dabei stellen können, beschreiben wir hier:
Besuchersicherheit ist Teil der Veranstaltungssicherheit und spielt auch bei Gericht eine Rolle: “Die Sicherheit des Besuchers hat absoluten Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen des Veranstalters” – dieser Satz stammt einem Urteil des Bundesgerichtshofes.
Das bedeutet zwar nicht, dass der Veranstalter alles tun müsste, um den Besucher zu schützen: Das würde den Veranstalter überfordern, da er den Besucher dann z.B. auch vor einem Flugzeugabsturz schützen müsste. Es reicht daher aus, wenn der Veranstalter das macht, was (1.) erforderlich und (2.) zumutbar ist.
Die Verkehrssicherungspflicht spielt eine wichtige Rolle auf Veranstaltungen. Fehler haben manchmal nicht nur unschöne Auswirkungen, sondern sind oft auch unnötig. Auf der anderen Seite: Man darf es auch nicht übertreiben mit Verkehrssicherung: Nicht alles, was gesichert werden könnte, muss auch gesichert werden.
Betreiber im Sinne der VStättVO ist derjenige, der die Verfügungsgewalt über die Versammlungsstätte hat. Dies ist normalerweise der Eigentümer – konkret: die hierarchisch höchste Person. Ist bspw. die Stadt Musterhausen Eigentümerin der städtischen Mehrzweckhalle, so ist die Stadt auch Betreiberin, konkret bzw. korrekterweise der Bürgermeister von Musterhausen.
Aber auch der Mieter/Pächter, der für eine längere Zeit die Halle mietet bzw. pachtet, kann Betreiber sein. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Stadt Musterhausen eine städtische Betreibergesellschaft gründet und ihre Halle an diese langjährig verpachtet (und die Betreibergesellschaft dann als Vermieter gegenüber Veranstaltern auftritt). Dann ist der Geschäftsführer dieser neuen Gesellschaft auch der Betreiber.
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Betriebliche Veranstaltungen sind eine besondere Veranstaltungsart.
Sie bergen einige Besonderheiten in sich: So kann eine Weihnachtsfeier eine Betriebsveranstaltung sein, die unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt – die Arbeitnehmer wären dann gesetzlich unfallversichert, wenn auf der Feier oder auf dem Hin- oder Heimweg etwas passiert. Oder es ist nur eine betriebliche Veranstaltung, die eben nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.
Bei betrieblichen Veranstaltungen muss man auch immer in Frage stellen, ob sie “privat” oder “öffentlich ist; nur, weil ein Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrages zur Feier kommt, ist die Feier deshalb nicht automatisch “privat”. Die Folgen sind erheblich, weshalb man genau hinschauen muss.
Schließlich bringen betriebliche Veranstaltungen auch immer steuerrechtliche Fragen mit sich: Ist die Feier beim Arbeitnehmer zugleich Lohn, der zu versteuern ist?
Das Sicherheitsunternehmen darf gemäß § 34a GewO mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen („Wachpersonen“) beschäftigen, die
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
- durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
Für die Durchführung u.a. folgender Tätigkeiten ist zusätzlich der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
- Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken, oder
- Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Schwierig ist oftmals die Abgrenzung von Bewachungstätigkeiten zu anderen Tätigkeiten eines Ordners bzw. von Sicherheitspersonen:
Die Definition von „Bewachung“ führt zu viel Streit in der Praxis: Wann sind Ordner und Security „Bewacher“ und benötigen daher mindestens eine Sachkundeunterrichtung und eine Zuverlässigkeitsüberprüfung, ggf. auch eine abgelegte Sachkundeprüfung?
Dazu heißt es bspw. in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung und zur Bewachungsverordnung (BewachVwV) als Mustererlass des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“:
- „Bewachung i.S.d. § 34a GewO ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit.
- Lässt ein Gewerbetreibender seinen Betrieb durch eigenes Personal bewachen, liegt keine Bewachung i.S.d. § 34a GewO vor. Dies ist z.B. der Fall bei der Tätigkeit von angestellten Kaufhausdetektiven, angestellten Türstehern einer gastgewerblichen Diskothek oder der Durchführung von Einlasskontrollen durch Angestellte eines Veranstaltungsunternehmens. Eine Bewachung gemäß § 34a GewO ist auch nicht gegeben bei einer bloßen Warntätigkeit vor Gefahren.
- Ob es sich um eine Bewachung handelt, ist anhand der Kriterien des Einzelfalles, insbesondere anhand des Begriffsmerkmals des Schutzes vor Eingriffen Dritter zu beurteilen. Es kommt auch auf den Sinn und den Zweck des abgeschlossenen Vertrages an.
- Der Begriff der Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit (zum Beispiel Beaufsichtigung von gewisser Dauer oder wiederkehrende Kontrollen).
- § 34a GewO und die BewachV finden nur Anwendung auf Gewerbetreibende, die die Bewachung als Hauptleistung – oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe als eigenständige Leistung – erbringen und auf die bei ihnen beschäftigten Personen, die tatsächlich Bewachungstätigkeiten ausüben, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Bewachungstätigkeiten ausschließlich, überwiegend oder nur gelegentlich erbracht werden. Wird von einem Gewerbetreibenden im Rahmen seines Geschäftsbetriebes eine Bewachungstätigkeit als Nebenleistung erbracht, z.B. Bewachung von Kraftfahrzeugen im Rahmen eines Hotelbetriebes, liegt kein Bewachungsgewerbe i.S.d. § 34a GewO vor.
Die DIHK versucht im Rahmen eines Orientierungs-Leitfadens wie folgt zu sortieren:
Folgende Positionen gelten eher nicht als Bewachertätigkeiten:
- Kartenabreißer (ohne Zugangskontrolle und Befugnis zur Zutrittsverweigerung; z.B. bei Konzerten oder im Stadion)
- Hostessendienst
- Auskunftserteilung bei Messen, Informationsschaltern usw.
- Parkplatzeinweiser/-ordner, soweit nur Zugangsberechtigung geprüft wird und geordnetes Parken ermöglicht werden soll
Folgende Positionen gelten eher als Bewachertätigkeiten:
- Zugangskontrolle bei Gaststätten (wenn Diskothek, dann ist auch eine Sachkundeprüfung erforderlich)
- Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung bei Veranstaltungen (z.B. Konzerten), inkl. Durchsuchungen nach unerlaubten Gegenständen am Eingang
- Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung zum (Fußball-)Stadion
- Posten an den Stadiontoren, die als Fluchtweg nicht verschlossen sind, der unberechtigte Zutritt jedoch verhindert werden muss
- Bewachungspersonal direkt vor der Bühne oder vor dem Backstage-Bereich (z.B. zum Schutz der Musiker)
- Bewachungspersonal bei Veranstaltungen direkt in den sog. Wellenbrechern, die für Ordnung sorgen und ggf. bewusstlose Besucher bergen sollen
- Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung wegen Überfüllung in Bierzelten
Diskutiert wird u.a., konkrete Positionen bei Veranstaltungen ausdrücklich aus der Bewachung herauszunehmen; denn tatsächlich führen unterschiedliche Interpretationen in den zuständigen Behörden zu ggf. unterschiedlichen Ergebnissen – je nachdem, in welchem Landkreis der Sicherheitsdienst gerade ist.
Das kann dann zu Problemen führen, wenn ein Sicherheitsunternehmen für eine Veranstaltung beauftragt wird, und von den dortigen örtlichen Behörden dann bspw. der Nachweis der Zuverlässigkeit, Unterrichtung und ggf. Sachkundeprüfung verlangt wird (also mittels Namen und ID-Nummern, um diese im Bewacherregister überprüfen zu können) – das Sicherheitsunternehmen aber diese Nachweise nicht erbringen kann, und die Behörden nun damit drohen, die Veranstaltung zu untersagen, weil der Sicherheitsdienst nicht regelkonform aufgestellt sei. Die Lösung kann ich hier auch nicht anbieten, weil das einerseits den Rahmen des kostenfreien Portals sprengen würde, andererseits aber auch zu sehr einzelfallabhängig ist.
Wenn Sie aber Beratung hierzu brauchen, schreiben Sie uns gerne eine E-Mail an info@eventfaq.de
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Brandsicherheitswachen auf Veranstaltungen sind ein weiteres Beispiel dafür, dass es auf einer Veranstalter mehrere Verantwortliche gibt bzw. geben muss. Sie werden in der Versammlungsstättenverordnung unter bestimmten Voraussetzungen gefordert (siehe § 41 MVStättVO):
- Bei Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefahr; oder
- bei Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 qm. Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die Brandschutzdienststelle dem Betreiber bestätigt, dass er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen.
Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für die Brandsicherheitswachen ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 1 m mal 1 m und einer Höhe von mindestens 2,20 m vorhanden sein. Sie muss die Fläche, die bespielt wird, überblicken und betreten können.
An ihrem Platz müssen die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs und die Auslösevorrichtungen der Rauchabzugs- und Sprühwasserlöschanlagen der Bühne sowie ein nicht-automatischer Brandmelder leicht erreichbar angebracht und durch Hinweisschilder gekennzeichnet sein. Die Auslösevorrichtungen müssen beleuchtet sein. Diese Beleuchtung muss an die Sicherheitsstromversorgung angeschlossen sein. Die Vorrichtungen sind gegen unbeabsichtigtes Auslösen zu sichern.
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Rechtsberatung: Online oder telefonisch
Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.
C wie Cäsar
Gilt für einen Campingplatz einer Veranstaltung die Campingplatzverordnung des jeweiligen Bundeslandes? Kann der Veranstalter eine „Hausordnung“ erlassen?
Beim Catering spielen Lebensmittelsicherheit und Hygiene eine Rolle, aber auch der Datenschutz, Veranstaltungssicherheit und Arbeitsschutz.
Compliance – eigentlich bräuchte man das gar nicht, wenn sich jeder an die Gesetze halten würde… Ganz so einfach ist das dann aber doch nicht.
Der Begriff bedeutet letztlich “rechtskonformes Verhalten”:
Das Unternehmen gibt sich und seinen Mitarbeitern oder auch Auftragnehmern Regeln vor, wie man sich zu verhalten hat – und zwar nicht nur bezogen auf gesetzliche Anforderungen, sondern oftmals auch mit Blick auf betrieblich selbst auferlegte ethische Verhaltensregeln.
Beispiel:
Der Vorgesetzte gibt seinen Mitarbeitern ausreichend Zeit, Budget und Fachwissen an die Hand, um eine Veranstaltung rechtskonform umsetzen zu können. Im Schadensfall kann man dann dem Vorgesetzten und ggf. auch dem Unternehmen einen weniger schwerwiegenden Vorwurf machen, als wenn die Mitarbeiter unter Zeitdruck stehen, zu wenige finanzielle Ressourcen und zu wenig Ahnung haben.
Compliance ist daher viel mehr als nur die Bekämpfung von Korruption und Bestechung im Unternehmen.
Crowdmanagement ist ein Teil der Veranstaltungssicherheit. Es gibt zu diesem Begriff verschiedene Definitionen.
Grundsätzlich verfolgt das Crowd-Management einen präventiven Gedanken: Wie können z.B. das Veranstaltungsgelände, Zu- und Abwege und die Infrastruktur geplant und dabei das Verhalten der Besucher berücksichtigt werden?
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D wie Dora
Wer außerhalb des rein privaten Bereichs personenbezogene Daten verarbeitet, muss die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten.
Beispiele mit Datenverarbeitungsvorgängen:
- Das Unternehmen betreibt eine Webseite: Es wird die IP-Adresse erhoben, es gibt ggf. ein Kontaktformular usw.
- Der Veranstalter schließt einen Vertrag mit einer Eventagentur, die Mitarbeiter beider Firmen tauschen ihre Kontaktdaten aus.
- Der Veranstalter macht Fotos seiner Veranstaltung, auf denen auch Besucher erkennbar sind.
- Tickets werden über eine Internetplattform verkauft.
Die DSGVO hat sich zu einem Schwergewicht auch für Veranstaltungen entwickelt: Verstöße können unangenehme und teure Folgen haben (Schadenersatz von Betroffenen, empfindliche Bußgelder, Zwang zum Löschen ganzer Datensätze usw.).
Der Betreiber einer Versammlungsstätte kann alle oder ausgewählte Betreiberpflichten auf einen sog. Veranstaltungsleiter im Sinne des § 38 Absatz 2 oder Absatz 5 (M)VStättVO delegieren.
Nicht gemeint ist damit die „Leitung der Veranstaltung“.
Die hier gemeinte Veranstaltungsleitung kommt aus dem Baurecht, der bessere Begriff wäre: Beauftragter des Betreibers für den Betrieb der Versammlungsstätte. Der Veranstaltungsleiter leitet also nicht die Veranstaltung, sondern den sicheren Betrieb der Versammlungsstätte.
Weiterführende Links:
Nicht nur in der Corona-Pandemie fanden Veranstaltungen digital bzw. online statt: Entweder als Mischform (sog. hybride Events) oder als rein digitale bzw. gestreamte Veranstaltung.
Im Grunde handelt es sich bei einer digitalen Veranstaltung um eine normale Veranstaltung – regelmäßig nur ohne Live-Publikum. Mitarbeiter, Künstler, Referenten usw. sind aber typischerweise an einem Ort, die Veranstaltung wird entweder live ausgestrahlt (“gestreamt”) oder aufgezeichnet. Und diese Besonderheiten schlagen sich natürlich auch in rechtlichen Besonderheiten nieder.
DMC = Destination Management Company.
Dieser Begriff ist vor allem in der MICE-Branche verbreitet und beschreibt den Dienstleister vor Ort, den der deutsche Auftraggeber bzw. die deutsche MICE-Agentur beauftragt, um vor Ort die Veranstaltung ganz oder teilweise durchzuführen bzw. den Kunden zu betreuen.
Typischerweise beauftragt ein Unternehmen eine Agentur, die ein Event in Deutschland oder im Ausland planen und durchführen soll. Die Agentur ist dabei oft ein sog. Generalunternehmer gegenüber dem Kunden: Das bedeutet, dass sie sich verpflichtet, alles zu leisten bzw. zu liefern – ggf. unter Zuhilfenahme von Subunternehmern. Ein solcher Subunternehmer ist dann bspw. der Vorort-Dienstleister.
Haftungsrechtlich handelt es sich bei der DMC um einen Erfüllungsgehilfen: Die Agentur haftet für Fehler ihres Erfüllungsgehilfen (siehe § 278 BGB).
Die DSGVO ist die Datenschutz-Grundverordnung, siehe Datenschutz (oben).
E wie Emil
Bei manchen Datenverarbeitungen braucht man die Einwilligung des Betroffenen, möglicherweise:
- wenn Fotos von Besuchern gemacht werden
- wenn Werbemails verschickt werden usw.
Die Eventagentur ist typischerweise nicht Veranstalter, sondern organisiert im Auftrag des Veranstalters einen Event.
Die Agentur kann Stellvertreter oder Generalunternehmer des Veranstalter sein:
- Stellvertreterin ist sie, wenn sie in Vollmacht im Namen und auf Rechnung des Veranstalters auftritt: Sie mietet im Namen des Veranstalters die Location, und hat hierfür vom Veranstalter die Vollmacht erhalten. Der Mietvertrag kommt dann zwischen Vermieter und Veranstalter zustande (siehe u.a. § 164 BGB).
- Generalunternehmerin ist sie, wenn sie mit dem Veranstalter einen Vertrag schließt, und sich darin verpflichtet, eine komplette Veranstaltung zu liefern. Dazu schließt sie selbst in eigenem Namen und auf eigene Rechnung dann einen Vertrag mit Subunternehmern (z.B. dem Hotel, dem Beförderer, dem Caterer usw.). Sie ist dann allerdings auch für die Schäden mitverantwortlich, die ihre Subunternehmer verursachen.
Zwischen einer Eventagentur und ihrem Kunden kommt ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag zustande; in den meisten Fällen dürfte es ein Werkvertrag (§ 631 BGB) sein, da die Eventagentur den Erfolg “durchführbare Veranstaltung” verspricht.
Daneben gibt es aber noch den sog. Geschäftsbesorgungsvertrag. Dieser Vertragstyp unterliegt speziellen Regelungen. Hier gibt es gefährliche Besonderheiten dann, wenn die Agentur mit Provisionen oder Kick-Backs durch ihre Subunternehmer arbeitet.
F wie Friedrich
Die Festsetzung kommt aus dem Gewerberecht (genauer dem Marktrecht und Messerecht) und ist eine besondere Art von Genehmigung.
Ein Veranstalter kann (nicht muss!) seinen Markt, seine Messe (siehe § 64 GewO) oder seine Ausstellung (siehe § 65 GewO) freiwillig durch die zuständige Behörde festsetzen lassen (§ 69 Gewerbeordnung), wenn seine Veranstaltung die dort genannten Voraussetzungen erfüllt.
Durch die Festsetzung erlangt der Veranstalter gewisse Vorteile (z.B. ist dann auch Sonntagsarbeit erlaubt), aber dafür kann er sich seine Aussteller bzw. Beschicker nicht mehr aussuchen: Aussteller bzw. Beschicker haben bei festgesetzten Veranstaltungen einen Anspruch auf Teilnahme. Das heißt: Der Veranstalter muss Vor- und Nachteile abwägen, bevor er einen Antrag auf Festsetzung stellt.
Weiterführende Links:
Siehe Pyrotechnik.
Die rechtlichen Besonderheiten bei Firmenveranstaltungen (z.B. Genehmigungspflicht, Gestattung bei Alkoholausschank usw.) erklären wir hier:
Ein Fliegender Bau ist eine bauliche Anlage, die geeignet und bestimmt ist, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden (z.B. Fahrgeschäft, Riesenrad, Festzelt, Tribüne).
Das ist der französische Begriff für höhere Gewalt.
Geläufig ist die Verwendung als force majeure-Klausel, also höhere Gewalt-Klausel.
Siehe beim Begriff „Höhere Gewalt“.
Auf (fast allen) Veranstaltungen werden Fotos gemacht, oder auch auf der Veranstaltungswebseite werden Fotos zur Visualisierung genutzt.
Hier tauchen dann insbesondere Rechtsfragen auf aus
- dem Datenschutz (wenn Menschen auf den Fotos erkennbar sind) und
- dem Urheberrecht (wenn man Fotos nutzen will, die ein Fotograf erstellt hat).
Zu diesem Thema veranstalten wir übrigens immer wieder Webinare. Schauen Sie immer mal wieder in unsere Veranstaltungsübersicht, oder abonnieren Sie unseren Newsletter, in dem wir auch über aktuelle Termine informieren.
Weitere interessante Links:
Freier Mitarbeiter (auch Freelancer genannt) ist derjenige, der nicht weisungsgebunden ist. Er ist kein Arbeitnehmer. Wer Freie Mitarbeiter beschäftigt, muss aufpassen, dass es keine Scheinselbständigen sind, da man dann ins Arbeitsrecht rutscht: Der Scheinselbständige ist nämlich Arbeitnehmer.
In der Eventbranche gibt es viele “Freie” oder “Freelancer”, da der Auftraggeber sich dann nicht um das Arbeitszeitgesetz usw. kümmern muss.
Weiterer interessanter Link:
G wie Gustav
Welche Pflichten hat ein Veranstalter, wenn er eine Garderobe für seine Gäste oder Mitarbeiter anbietet? Welche Risiken gibt es dabei?
Das Gaststättenrecht ist im Gaststättengesetz geregelt. Das “GastG” war früher ein Bundesgesetz, nunmehr liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern. Manche Länder haben ein eigenes Landesgaststättengesetz formuliert. In anderen Bundesländern bleibt das Bundesgesetz bestehen, der Vollzug des Gesetzes ist dann durch eine eigene Verordnung geregelt.
Maßgeblich ist im Gaststättenrecht u.a. die Frage der Konzession bzw. Erlaubnis für den Betrieb einer gewerblichen Gaststätte, die oftmals dann notwendig ist, wenn Alkohol ausgeschenkt wird. Wenn also kein Alkohol ausgeschenkt wird, liegt zwar ein Gaststättenbetrieb vor, es ist aber keine Konzession notwendig.
Weiterführender Link:
Die Gefährdungsbeurteilung ist im Arbeitsschutz die systematische Ermittlung und Bewertung relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, die erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen. Sie betrachtet alle voraussehbaren Tätigkeiten und Arbeitsabläufe im Betrieb.
Die Gefährdungsbeurteilung kann aber auch in anderen Bereichen funktionieren, z.B. bei der Frage der Verkehrssicherung.
Die GEMA kommt ins Spiel, wenn bspw. ein Veranstalter auf seiner öffentlichen Veranstaltung fremde Musik nutzen möchte.
Mehrere datenverarbeitende Unternehmen können sog. gemeinsam Verantwortliche sein. Die Folgen: Sie müssen einen Vertrag schließen und diesen Umstand in der Datenschutzerklärung offenlegen. Umso wichtiger ist, dass die gemeinsame Verantwortlichkeit früh erkannt wird, damit vor Beginn der Datenerhebung (z.B. bevor das Foto gemacht wird, bevor das Ticket verkauft wird) alles datenschutzkonform erledigt ist – sonst droht ggf. Ungemach.
Vieles in Deutschland ist erst einmal verboten und steht unter einem sog. Erlaubnisvorbehalt:
- Der Bau und Betrieb von Kernkraftwerken
- Das Fahren mit einem Auto
- Das Speichern und Verarbeiten von personenbezogenen Daten
- Und eben auch: Die Durchführung von Veranstaltungen
Wann braucht man eine Genehmigung? Welche Genehmigungen gibt es mit welchen Besonderheiten?
Generalunternehmer bezeichnet den Vertragspartner, der “zwischen den Stühlen” sitzt; in der Eventbranche ist das typischerweise die Eventagentur oder der technische Dienstleister u.a. Schauen wir das Beispiel der Eventagentur an:
- Der Kunde/Auftraggeber beauftragt die Eventagentur mit der Durchführung und Planung einer Veranstaltung
- Wenn die Eventagentur selbst nicht alle dafür erforderlichen Leistungen erbringen kann, sondern ihrerseits Sub-/Nachunternehmer beauftragt, um alle Leistungen erbringen zu können, dann ist die Agentur der Generalunternehmer
Anders ausgedrückt:
- Der Kunde hat einen Vertrag mit dieser einen Eventagentur. Er hat damit einen Ansprechpartner, er bekommt “alles aus einer Hand”
- Die Eventagentur wiederum schließt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Verträge mit ihren Subunternehmern (z.B. Location, Technik, Künstler usw.) und gibt quasi das Gesamtpaket “Veranstaltung” an den Kunden
Die Besonderheiten:
- Der Kunde hält sich grundsätzlich immer an “seinen” Vertragspartner, wenn etwas schief geht: Das ist die Eventagentur. Sie haftet also für Fehler ihrer Subunternehmer, als ob sie selbst den Fehler gemacht hätte (man spricht hier oftmals auch davon, dass der Subunternehmer der Erfüllungsgehilfe der Agentur ist: Er hilft der Agentur dabei, deren vertraglich geschuldete Leistung “Veranstaltung” zu erfüllen)
- Die Agentur muss grundsätzlich keine Sorge haben, dass der Kunde direkten Kontakt mit den Leistungsträgern bekommt und künftige Geschäfte ohne die Agentur abwickelt
- Die Agentur legt typischerweise auch keine Einzelpreise offen
- Generalunternehmer zu sein ist ein toller Service gegenüber dem Kunden; die Agentur muss aber prüfen, ob und inwieweit sie dadurch Ihre Risiken erhöht (man denke daran, dass der Kunde den Vertrag mit der Agentur storniert – aber die Verträge zwischen Agentur und Subunternehmern laufen ja erst mal normal weiter…)
Weiterführender Link:
Eine “geschlossene Veranstaltung” bzw. “geschlossene Gesellschaft” signalisiert, dass nicht geladene Gäste auch nicht eingelassen werden sollen, z.B. klassischerweise bei Betriebsfeiern, Hochzeitsfeiern usw.
Wie der Veranstalter seine Veranstaltung nennt, ist aber zweitrangig, wenn es um die rechtliche Einordnung der Veranstaltung geht.
So kann eine “geschlossene Veranstaltung” trotzdem eine im Rechtssinne öffentliche Veranstaltung sein, so dass bei Musiknutzung auch GEMA zu zahlen wäre. D.h. nur weil eine Veranstaltung als “geschlossen” deklariert wird, ist sie nicht automatisch privat.
Das ist bspw. dann der Fall, wenn die Teilnehmer der Veranstaltung nicht innerlich verbunden sind – entweder untereinander oder zum Veranstalter. Fehlt es an der inneren Verbundenheit, dann ist zwar die Veranstaltung für weitere Teilnehmer “geschlossen”, sie ist aber dennoch öffentlich im rechtlichen Sinne.
Nach § 8 Nr. 1 d und e Gewerbesteuergesetz werden bei der Gewerbesteuer dem nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerrechts ermittelten Gewinn Miet- und Pachtzinsen, die zuvor gewinnmindernd berücksichtigt wurden, teilweise wieder hinzugerechnet, wenn die Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen des Betriebes des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.
Das hatte man oft so gehandhabt, dass der Veranstalter diese Kosten regulär von seinem Gewinn abgezogen hatte – aber keine Hinzurechnung eines Anteils dieser Ausgaben vorgenommen hatte, wie dies § 8 Nr. 1e GewStG vorsieht:
„Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind: Ein Viertel der Summe aus (…) der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (…) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (…), soweit die Summe den Betrag von 100.000,00 Euro übersteigt.“
Es geht um das sog. fiktive Anlagevermögen: Fremdes Eigentum kann anteilig dem eigenen Vermögen hinzugerechnet werden, auch wenn es einem gar nicht gehört.
Die Voraussetzungen:
- Für die Hinzurechnung nach § 8 GewStG ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters wären, wenn sie in seinem Eigentum stünden.
- Die Frage, ob das fiktiv im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Wirtschaftsgut zu dessen Anlagevermögen gehören würde, orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts in dem Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss.
- Die Prüfung muss den Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen und sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren. Es ist zu fragen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt. Dabei ist darauf abzustellen, ob sich die betreffende Tätigkeit, das Eigentum des Steuerpflichtigen an dem Wirtschaftsgut unterstellt, wirtschaftlich sinnvoll nur ausüben lässt, wenn das Eigentum an den Wirtschaftsgütern langfristig erworben wird.
- Übrigens: Es kommt nicht darauf an, ob das Eigentum in Deutschland oder im Ausland liegt; und auch grundsätzlich nicht, wie lange die mietweise Überlassung erfolgt.
Folgende Sachverhalte hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden:
- Ein Konzertveranstalter muss die Mieten der von ihm angemieteten Konzerträumlichkeiten hinzurechnen.
- Ein Messeaussteller muss die Miete für einen angemieteten Messestand nicht hinzurechnen (jedenfalls dann nicht, wenn die Messebeteiligung immer wieder neu entschieden wird und für das ausstellende Unternehmen nicht Kern der Unternehmenstätigkeit ist).
- Ein Reiseveranstalter muss die Mieten der Hotelzimmer nicht hinzurechnen.
Weiterführender Link:
Welche rechtlichen Fragestellungen gibt es bei Gewinnspielen, die im Zusammenhang mit Veranstaltungen durchgeführt werden? Man denke bspw. an den Datenschutz, das Lauterkeitsrecht und die Genehmigungspflicht für Glücksspiele.
Seit der Katastrophe auf der Loveparade 2010 in Duisburg gibt es diverse Leitfäden in den Bundesländern und Forschungsprojekte, die derlei Probleme künftig vermeiden helfen sollen.
Wir beschreiben eine Auswahl zur Definition, wann eine Veranstaltung auch eine Großveranstaltung ist und welche Auswirkungen das hat.
H wie Heinrich
Haftet ein Veranstalter, wenn der Besucher über ein Kabel stolpert? Haftet der technische Dienstleister, wenn der Livestream abbricht? Haftet der Veranstaltungsleiter, der den Veranstaltungsbetrieb übereilt einstellt?
Haftbar gemacht werden kann grundsätzlich
- jeder,
- der fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden verursacht hat,
- egal, ob er Geschäftsführer, Auszubildender, Angestellter oder Selbständiger ist (das Ausmaß der Strafe ist dann aber von vielerlei Aspekten abhängig, u.a. auch von der Reife, von der hierarchischen Position im Unternehmen usw.).
Kann man seine Haftung per Vertrag bzw. Vereinbarung ausschließen oder zumindest reduzieren? Welche Möglichkeiten, und welche Risiken gibt es?
Die Hausordnung regelt das Verhältnis zwischen Besucher einerseits, und dem Veranstalter bzw. Location-Betreiber andererseits.
Das Hausrecht ist das Recht des Eigentümers, eigentlich zu duldende Eingriffe in sein Eigentum abzuwehren.
Im privaten bzw. privatwirtschaftlichen Bereich sind Hausverbote des Hausrechtsinhabers grundsätzlich zulässig. So kann der Hausrechtsinhaber bspw. verhindern, dass eine fremde Person sein Eigentum bzw. sein Grundstück betritt, oder einen randalierenden Besucher aus der Location verweisen.
In Internetforen spricht man auch vom virtuellen Hausrecht, d.h. der Forenbetreiber kann einen Nutzer von seinem Forum aussperren.
Höhere Gewalt (auch force majeure, aus dem französischen) ist nach der Rechtsprechung ein “betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist”.
Mit dem Begriff sollen diejenigen Risiken von der Haftung ausgeschlossen werden, die nicht mehr dem gefährlichen Unternehmen, sondern allein dem Drittereignis zugerechnet werden können.
Die gesetzliche Rechtsfolge: Beide Vertragspartner gehen auseinander, als ob sie sich nie gesehen hätten. Das kann für Agenturen und Dienstleister unangenehm werden, wenn bereits Leistungen erbracht wurden, die aber nun durch höhere Gewalt zum vereinbarten Veranstaltungszeitpunkt nicht mehr geliefert werden können.
Beispiel:
Die Eventagentur plant auftragsgemäß eine Veranstaltung. Wenn diese Veranstaltung nun aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden kann, kann aber auch die Agentur ihre Leistungen nicht erbringen: Im Regelfall bekommt die Agentur dann aber auch kein Geld. Hier gibt es (wenige) gesetzliche Auswege, oder bestenfalls hat die Agentur diesen Fall im Vertrag geregelt.
Von einem hybriden Event spricht man bspw., wenn zwei oder mehr Veranstaltungsformen vermischt und zu einer neuen Form zusammengeführt werden. Ein bekanntes Beispiel ist der Poetry Slam, in dem literarische Vortragskunst mit Wettkampf kombiniert werden.
Insbesondere in der Sars-CoV-2-Pandemie hat sich das hybride Event etabliert als Mischung aus
- Gästen/Besuchern, die körperlich präsent anwesend sind, und
- Zuschauern, die digital per Live-Stream teilnehmen.
Der digitale Teil der Veranstaltung birgt einige rechtliche Probleme in sich, den wir beim digitalen Event beschreiben.
I wie Ida
Die Immission ist die Zuführung von Geräuschen und Lärm, aber auch Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Wärme und Erschütterungen auf ein anderes Grundstück.
Zum Schutz dagegen gibt es diverse Schutzvorschriften, z.B.
- das Bundesimmissionsschutzgesetz und Landesimmissionsschutzgesetze
- die TA Lärm (Anwohnerlärmschutz)
- die Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung (zum Schutz der Beschäftigten vor Lärm)
Mit Incentive-Veranstaltungen kann der Veranstalter Kunden oder Mitarbeiter belohnen, fördern oder kennenlernen. Bei den Incentives gibt es eine Reihe spezifischer Rechtsprobleme insbesondere im Steuerrecht und im Haftungsrecht: Lohnsteuer, Unfallversicherung, Compliance usw.
Die Individualklausel (oder auch der Individualvertrag) ist das Gegenstück zu AGB.
Von AGB spricht man, wenn die Klausel bzw. der Vertrag mehrfach verwendet wird oder mehrfach verwendet werden soll. AGB unterliegen sehr strengen gesetzlichen Anforderungen: Man kann quasi nicht einfach schreiben, was man gerne schreiben würde.
Die Individualklausel hingegen wird einmal verwendet, gegenüber einem Kunden. Hier sind die Vertragspartner relativ frei, was sie wie formulieren, es gibt kaum Beschränkungen für die Wirksamkeit.
Beispiel:
Der Veranstalter beauftragt einen technischen Dienstleister sehr spät bzw. sehr kurzzeitig vor der Veranstaltung. In diesem besonderen Fall kann nun der Dienstleister mit seinem Kunden vereinbaren, dass er nicht haftet, wenn aufgrund der Zeitnot die Leistung am Ende nicht erbracht werden kann. Der technische Dienstleister darf das aber nun nicht gegenüber jedem Kunden so formulieren.
Weiterführende Links:
Kostenfreier AGB-Check
Sie haben AGB oder Verträge und wollen wissen, ob sie rechtssicher und wirksam sind? Testen Sie unseren AGB-Check – kostenfrei und schnell!
J wie Julius
Jugendschutz auf Veranstaltungen: Das Jugendschutzgesetz (kurz: JSchG) ist anwendbar, wenn sich Jugendliche und Kinder in der Öffentlichkeit bewegen. Sie sollen vor Alkohol, Rauchen und Gefahren geschützt werden, die die Teilnahme in der Öffentlichkeit mit sich bringen.
Dafür sind die Gewerbetreibenden, Anbieter, Gastronomen und Veranstalter verantwortlich – nicht alle zusammen für die gleichen Sachen, aber bspw. der Veranstalter ist dafür zuständig, zu kontrollieren, ob die Besucher seiner Veranstaltung “alt genug” sind.
K wie Kaufmann
Auf Veranstaltungen ist im Regelfall eine Koordinierung notwendig: Sie ist insbesondere im Arbeitsschutz in vielen Regelwerken vorgeschrieben, ihre Grundsätze gelten aber auch bspw. für die Veranstaltungssicherheit.
Die KSK ist eine Versicherung für den selbständigen Künstler oder Publizisten, allerdings kann er sich die Mitgliedschaft ab einem gewissen Jahreseinkommen nicht mehr aussuchen. Durch die KSK soll die Kunst insoweit gefördert werden, als dass die Künstler und Publizisten ähnlich wie ein Arbeitnehmer versichert sein sollen.
Dabei ist die Künstlersozialkasse keine klassische Versicherung wie die Allianz oder die AOK, sondern lediglich die Einzugsstelle, die die Einnahmen dann an die Versicherungen weiterverteilt.
Der Veranstalter ist bei der Beauftragung von selbständigen Künstlern oder Publizisten – ähnlich wie ein Arbeitgeber – verpflichtet, einen Teil des Honorars an die KSK zu zahlen.
2023 und 2024 liegt der Abgabesatz bei 5,0 %.
Der Veranstalter muss die KSK zahlen, wenn…
- er ein abgabepflichtiges Unternehmen ist (siehe § 24 KSVG), und
- der beauftragte Künstler/Publizist selbständig ist (es spielt keine Rolle, ob der Künstler selbst versicherungspflichtig ist bzw. ob er aus dem Ausland kommt!), und
- die Verwertung in Deutschland stattfindet, und
- öffentlich ist.
Die KI wird immer mehr an Bedeutung gewinnen bei der Planung von Veranstaltungen, z.B. bei Erstellung von Sicherheitskonzepten, bei der Werbung, bei Besucherführung usw. Natürlich gibt es auch bei der KI eine Menge an Rechtsfragen:
L wie Ludwig
Lärm kann durch die Veranstaltung entstehen, aber auch durch Besucher, An- und Abreiseverkehr, Ladeverkehr, Aufbau, Abbau… nicht selten gibt es Streit mit Anwohnern. Aber auch Arbeitnehmer müssen vor Lärm geschützt werden.
Zum Schutz dagegen gibt es diverse Schutzvorschriften, z.B.
- das Bundesimmissionsschutzgesetz und Landesimmissionsschutzgesetze
- die TA Lärm (Anwohnerlärmschutz)
- die Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung (zum Schutz der Beschäftigten vor Lärm)
M wie Martha
Flohmärkte, Weihnachtsmärkte, Automärkte… es gibt viele „Märkte“, die rechtlich sein können: Spezialmärkte, Jahrmärkte, Wochenmärkte oder Großmärkte. Zum Spezialmarkt und Jahrmarkt haben wir eine eigene Kategorie:
Der Master Vendor kommt u.a. im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerüberlassung vor und wird benötigt, wenn eine verbotene Kettenüberlassung legal “umgangen” werden soll.
Ein Beispiel: Der Veranstalter beauftragt im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung einen Personaldienstleister A, der 100 Helfer stellen soll. Dieser Personaldienstleister A hat aber nur 50 Mitarbeiter, also leiht er sich von einem Sub-Personaldienstleister B weitere 50 Helfer zu. So kann er dann 100 Helfer stellen. Das ist aber eine verbotene Kettenüberlassung von B zu A zum Veranstalter.
Und genau das soll der Master Vendor verhindern helfen.
Weiterführender Link:
Der Veranstaltungsart Messe haben wir eine eigene Unterseite gewidmet.
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Mitverschulden bedeutet, dass man einen Schaden anteilig mittragen bzw. ersetzen muss – und zwar auch dann, wenn der Schaden eigentlich von einem anderen verursacht wurde.
Beispiel: Der Besucher stolpert in einem dunklen Bereich auf einer Veranstaltung über eine Stufe und verletzt sich.
In solchen Fällen kann es sein, dass der Veranstalter bspw. 80 % des Schadens bezahlen muss, weil die Stufe hätte beleuchtet sein müssen – und der Besucher die restlichen 20 %, weil er hätte genauer aufpassen müssen und können.
Das Mitverschulden ist im Gesetz geregelt; in § 254 Absatz 1 BGB heißt es dazu:
“Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.”
D.h. immer dann, wenn der Geschädigte an dem Schaden nicht völlig “unschuldig” war, haftet er zu einem Anteil mit.
Daneben gibt es noch einen zweiten Fall des Mitverschuldens: Nämlich dann, wenn man quasi zuschaut, wie der Schaden des anderen immer größer und größer wird – anstatt einzuschreiten. So heißt es dazu in § 254 Absatz 2 BGB:
„Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.“
Weiterführender Link:
O wie Otto
Die “Öffentlichkeit” spielt bei Veranstaltungen an verschiedenen Stellen eine Rolle:
- Muss GEMA-Gebühr bezahlt werden, wenn fremde Musik gespielt wird?
- Muss die Künstlersozialabgabe bezahlt werden?
- Ist das Jugendschutzgesetz anwendbar?
- Ist das Gaststättenrecht anwendbar?
- Ist eine Genehmigung für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich?
Im Urheberrecht gibt es eine Definition in § 15 Absatz 3 UrhG:
“Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“
Kurz:
- Kein abgrenzbarer Personenkreis und
- keine innere Verbundenheit.
Welche Besonderheiten gibt es bei Open Air-Veranstaltungen? Beispiele: Anwendbarkeit der VStättVO, Wetter, Verkehrssicherungspflichten…
Organisationsverschulden bedeutet, dass eine fehlerhafte Organisation zu einer Haftung führen kann.
Der Arbeitgeber bzw. der Verantwortliche muss Strukturen schaffen, die geeignet sind, damit Beschäftigte und beauftragte Personen rechtskonform arbeiten können.
Bestehen diese Strukturen, ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitgeber bzw. das Unternehmen für Fehler oder Straftaten der Beschäftigten (mit-)haften muss, erheblich verringert.
Solche Strukturen können bspw. betreffen:
- Zuständigkeiten regeln: Wer macht was?
- Das Personal: Sitzen die geeigneten Personen an den passenden Positionen?
- Das Budget: Haben die Mitarbeiter ausreichend Mittel zur Verfügung, um ordentlich arbeiten zu können?
- Gibt es Planungen für den Fall, dass bspw. Sicherheitslücken entdeckt werden (IT, Datenschutz…)?
- Wenn eine Veranstaltung geplant wird: Gibt es Überlegungen zur Sicherheit?
Man merkt: Das Organisationsverschulden ist eng verbandelt mit dem Compliance-Thema. Auch bei der Compliance geht es darum, dass der Verantwortliche den Handelnden rechtskonformes Handeln ermöglicht.
Weiterführende Links:
P wie Paula
Welche Pflichten haben ein Betreiber einer Location oder ein Veranstalter, wenn er für seine Gäste Parkplätze anbietet? Beispiele: Diebstahl, Beschädigungen, Winterdienst… Was ändert sich, wenn Parkgebühren verlangt werden?
Die Veranstaltung ist privat,
- ein abgrenzbarer Personenkreis eingeladen ist (z.B. Familie) und
- eine innere Verbundenheit auf sozialer Ebene besteht.
Die Privatheit einer Veranstaltung hat keine Auswirkung auf das Baurecht, d.h. wenn eine private Veranstaltung in einer Versammlungsstätte stattfindet, für die die VStättVO anzuwenden ist, dann ist sie auch für die private Veranstaltung anzuwenden. D.h. wenn in einer Messehalle ein kleiner Kindergeburtstag stattfindet, bleibt die VStättVO währenddessen für die Messehalle anwendbar.
Die Privatheit hat aber Auswirkungen auf die Anwendbarkeit des Urheberrechts (u.a. GEMA), Datenschutzrecht, Jugendschutz, Gaststättengesetz usw.
Zur Pyrotechnik finden Sie hier auf EVENTFAQ solche Personen, die kraft Gesetz eine Verantwortung im Zusammenhang mit Pyrotechnik bzw. Sprengstoff tragen.
R wie Richard
Bei einem Räumungskonzept stellen sich ähnliche Fragen wie bei einem Sicherheitskonzept: Wann braucht man es? Wer ist für die Erstellung verantwortlich?
Bspw. mit Incentive-Veranstaltungen kann der Veranstalter Kunden oder Mitarbeiter belohnen, fördern oder kennenlernen. Der Auftraggeber bzw. Arbeitgeber, der Kunden bzw. Mitarbeiter einlädt, muss einige Fallstricke aus dem Reiserecht kennen – ebenso derjenige, der das Incentive bzw. die Reise plant und organisiert.
Die Besonderheit: Schon seit 2018 unterfallen auch B2B-Reisen dem Reiserecht (früher war das nur auf klassische Urlaubsreisen beschränkt).
Das Reiserecht ist ein sehr spezielles Rechtsgebiet; geht die Reise bzw. der Ausflug ins Ausland, kommen noch weitere Rechtsfragen hinzu.
Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr (§ 2 Absatz 10 MVStättVO).
Hierbei handelt es sich um mobile Einrichtungsgegenstände für die Bühne und Szenenfläche, nicht um bspw. Möbel in der für Besucher zugänglichen Location.
Für das Aufbewahren von Requisiten und anderem brennbaren Material müssen eigene Lagerräume (Magazine) vorhanden sein (§ 21 Abs. 2 MVStättVO).
Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen (§ 33 Abs. 4 MVStättVO). Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Requisiten u.a. so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt wird (§ 33 Abs. 7 MVStättVO).
Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann (§ 33 Abs. 8 MVStättVO).
Requisiten dürfen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf (§ 34 Abs. 1 MVStättVO).
Weiterführender Link:
Der Rettungsweg ist eigentlich der Weg hinein in eine Versammlungsstätte für Rettungskräfte, der “Fluchtweg” dagegen der Weg hinaus für den flüchtenden Besucher. Die Versammlungsstättenverordnung macht hier aber keinen sonderlichen Unterschied.
Bauvorschriften zu diesen Wegen finden sich in § 6 und § 7 MVStättVO.
§ 6 Führung der Rettungswege
(1) Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Zu den Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören insbesondere die frei zu haltenden Gänge und Stufengänge, die Ausgänge aus Versammlungsräumen, die notwendigen Flure und notwendigen Treppen, die Ausgänge ins Freie, die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien auf dem Grundstück.
(2) Versammlungsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben; dies gilt für Tribünen entsprechend. Die Führung beider Rettungswege innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist zulässig. Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn sie im Brandfall sicher begehbar sind.
(3) Rettungswege dürfen über Gänge und Treppen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, soweit mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist. Foyers oder Hallen dürfen nicht als Raum zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 2 MBO dienen.
(4) Versammlungsstätten müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege haben.
(5) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume, die für mehr als 100 Besucher bestimmt sind oder mehr als 100 m² Grundfläche haben, müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. Die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 ermittelte Breite ist möglichst gleichmäßig auf die Ausgänge zu verteilen; die Mindestbreiten nach § 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 bleiben unberührt.
(6) Ausgänge und sonstige Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.
§ 7 Bemessung der Rettungswege
(1) Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum oder darf nicht länger als 30 m sein. Bei mehr als 5 m lichter Höhe ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über der für Besucher zugänglichen Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig. Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Tribünen außerhalb von Versammlungsräumen sinngemäß.
(2) Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 m sein. Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m haben; in Großbühnen müssen diese Gänge vorhanden sein.
(3) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht länger als 30 m sein.
(4) Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Dabei muss die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei
- Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien 1,20 m je 600 Personen,
- anderen Versammlungsstätten 1,20 m je 200 Personen;
Zwischenwerte sind zulässig. Die lichte Mindestbreite eines jeden Teils von Rettungswegen muss 1,20 m betragen. Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m.
(5) Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 m beträgt. Die Entfernung von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht mehr als 20 m betragen; sie wird auf die nach Absatz 1 bemessene Entfernung nicht angerechnet. Die Gänge müssen auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen führen. Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3 m betragen.
(6) Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen.
§ 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
Und das sind die Betriebsvorschriften für Rettungswege in der MVStättVO:
- Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen (§ 31 Abs. 1 MVStättVO).
- Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden (§ 31 Abs. 2 MVStättVO).
Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein (§ 31 Abs. 3 MVStättVO).
Weiterführender Link:
Es gibt einige Möglichkeiten, einen Vertrag vorzeitig zu beenden: Kündigung, Widerruf, Stornierung, Anfechtung… und eben den Rücktritt.
Beispiele
Ist ein Vertragspartner mit seiner Leistung in Verzug, kann er vom anderen Vertragspartner angemahnt werden. Passiert dann auch weiterhin nichts, kann der andere Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.
Oder: Macht Höhere Gewalt eine vertraglich geschuldete Leistung unmöglich, kann der leistungsverpflichtete Vertragspartner zurücktreten.
Rechtsfolge
Bei einem Rücktritt wird der Vertrag rückabgewickelt: Man tut quasi so, als ob es den Vertrag nie gegeben hätte. Das bedeutet bspw., dass bereits bezahlte Vorschüsse wieder zurückbezahlt werden müssen.
Bei Rücktritten durch Höhere Gewalt kann es für den Auftragnehmer durchaus ärgerlich werden, wenn er bereits gearbeitet hat.
Im B2C-Verkehr kann es also sein, dass der Auftragnehmer leer ausgeht, also kein Geld bekommt.
Im B2B-Verkehr kann man dieses Ergebnis vermeiden, indem man vereinbart, dass bspw. zumindest die bis zum Rücktritt erbrachten Aufwendungen vom Auftraggeber bezahlt werden müssen.
Hierbei darf es der Auftragnehmer aber nicht übertreiben, d.h. er darf nicht zu viel fordern, weil ansonsten die Klausel unwirksam wäre. Denn das Gesetz verteilt die Risiken beim Rücktritt grundsätzlich so, dass jeder Vertragspartner sich am Risiko beteiligt: Jeder Vertragspartner soll leer ausgehen; der eine bekommt kein Geld, der andere bekommt keine Leistung. Und mit einer Erstattungsregelung (die grundsätzlich nur im B2B-Verkehr funktioniert) darf eben dieses gesetzliche Leitbild nicht ins Gegenteil verkehrt werden. Unwirksam wäre bspw. eine Klausel, nach der der Auftraggeber einen Großteil des vereinbarten Honorars bezahlen soll, unabhängig vom Fortschritt der Arbeiten.
Weiterführende Links:
Vertragsrecht Zeitpunkt des Rücktritts richtige Erklärung des Rücktritts
Neue AGB oder Verträge?
Sie wollen sich absichern? Sie brauchen einen möglichst „wasserdichten“ Vertrag bzw. AGB? Sie haben ein spezielles Projekt und brauchen dazu spezielle Regelungen?
S wie Samuel
Man muss den Sanitäts(wach)dienst vom Rettungsdienst unterscheiden: Der Sanitäts(wach)dienst wird von Betreiber oder Veranstalter beauftragt, auf der Veranstaltung präsent zu sein. Der Rettungsdienst ist die Organisation, die den Verletzten in ein Krankenhaus transportiert. In den meisten Fällen hat der bei einer Veranstaltung anwesende Sanitätsdienst gar keine Transporterlaubnis, um Verletzte ins Krankenhaus zu bringen.
Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, wie viele Sanitäter (und mit welcher konkreten Ausbildung), Ärzte oder Fahrzeuge (und ob KTW, RTW o.a.) bei einer Veranstaltung anwesend sein müssen.
Werden Aufträge „outgesourct“, werden dafür oft Freie Mitarbeiter beauftragt. Schaut man den Freien Mitarbeiter aber mal genauer an, stellt man oft genug fest, dass er so frei gar nicht ist: Er ist nämlich oft nur zum Schein frei bzw. selbständig.
Es gibt eine Vielzahl von Indizien, an denen man einen Scheinselbständigen erkennen kann.
Dabei kommt es immer auf den Einzelfall an: Je nach Konstellation reichen ein oder zwei dieser Kriterien, bei einer anderen Konstellation oder vor einem anderen Gericht müssen vielleicht mehrere Kriterien erfüllt sein.
Umgekehrt heißt das: Es kann durchaus sein, dass ein Auftraggeber einzelne dieser Indizien erfüllt; das allein führt aber nicht zur Scheinselbständigkeit, solange andere gewichtige Indizien nicht erfüllt sind.
Grundsätzlich bedeutet Schriftform “Original“, d.h. das Schriftstück ist mit Originalunterschriften versehen. Wird für einen Vertrag Schriftform vereinbart oder ist sie gesetzlich vorgeschrieben, heißt das: Die Unterschriften müssen im Original vorliegen, eine Übermittlung per Fax oder Mail ist nicht zulässig. Eine zulässige Alternative ist nur die elektronische Form gemäß § 126a BGB.
Beispiel: Der Überlassungsvertrag in der Arbeitnehmerüberlassung muss in Schriftform geschlossen werden. Bei anderen Verträgen können die Vertragspartner die Schriftform freiwillig wählen bzw. vereinbaren.
Die einfachere Variante ist die Schriftlichkeit: Hier geht es nur darum, dass die Absprachen bzw. die Unterschrift eben schriftlich erfolgen muss: SMS, Mail, Fax, Post… hier ist alles erlaubt.
Weiterführender Link:
“Sicherheitskonzept” ist ein Teil der Veranstaltungssicherheit bzw. Besuchersicherheit.
Aktuell gibt es meiner Meinung nach keinen “Stand der Technik” für ein Sicherheitskonzept: Was sind die Inhalte? Wann ist ein Sicherheitskonzept “gut”?
Es gibt eine Reihe von Arbeitspapieren und Leitfäden, die insbesondere in der Zeit nach der Katastrophe auf der Loveparade 2010 in Duisburg entwickelt wurden. Entsprechend gibt es auch viele Unternehmen, die Sicherheitskonzepte anbieten – und viele verkaufen ihr Konzept als das einzig Wahre und das einzig Richtige.
Oft leiden “Sicherheitskonzepte” schon an grundlegenden Mängeln: Da werden z.B. die Aufgaben und Entscheidungsträger durcheinander gebracht oder nicht korrekt bezeichnet oder das Konzept endet letztlich mit der Feststellung, man müsse dann im Einzelfall entscheiden.
Weiterführender Link:
Der Spezialmarkt ist in der Gewerbeordnung geregelt: Sind die dort genannten Voraussetzungen für eine Veranstaltung erfüllt, kann der Veranstaltung die sog. Festsetzung für seinen Spezialmarkt beantragen und damit u.a. auch am Sonntag veranstalten.
Bei Sportveranstaltungen ergeben sich Rechtsfragen bspw. durch die Versammlungsstättenverordnung, die Teilnahme von Kindern, besondere Verkehrssicherungspflichten gegen gesundheitliche Risiken oder Verbandssatzungen.
Eine Stornoklausel findet sich in vielen Verträgen, z.B. Mietverträge für Hotelzimmer oder Locations, aber auch bei Dienstleistungsverträgen: Der Anbieter möchte damit seinem Kunden die Möglichkeiten einräumen, den Vertrag stornieren zu können.
Der Grundsatz lautet: pacta sund servanda = Verträge sind einzuhalten.
Das Gesetz gibt ein paar Möglichkeiten vor, wie man einen einmal geschlossenen Vertrag vorzeitig lösen kann: Rücktritt, Kündigung, Anfechtung…
Die Stornierung ist eine zusätzliche Möglichkeit, die aber nur teilweise gesetzlich geregelt ist. Der Anbieter verbindet diese Storno-Möglichkeit oft mit der Pflicht, dann zumindest eine Pauschale (Stornopauschale) zu bezahlen.
Stornoklauseln sind sehr fehleranfällig und oft unwirksam. In diesem Fall muss der stornierende Kunde die vereinbarte Pauschale nicht bezahlen.
Weiterführender Link:
Wenn bspw. ein Veranstalter eine Agentur beauftragt, und die Agentur ihrerseits wieder einen weiteren Dienstleister beauftragt, damit sie die Leistungen gegenüber ihrem Kunden (dem Veranstalter) erbringen kann, dann ist dieser weitere Dienstleister ein Subunternehmer.
Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich dabei um einen Freien Mitarbeiter oder ein großes Unternehmen handelt.
Das besondere bei Subunternehmern kann bspw. sein:
- Evtl. braucht sein Auftraggeber die Erlaubnis wiederum des Hauptauftraggebers.
- Der Sub kann ein sog. Auftragsverarbeiter seines Auftraggebers sein.
- Muss bspw. die dazwischengeschaltete Agentur ihren Subunternehmer auch bezahlen, wenn der Hauptauftraggeber den Vertrag mit der Agentur kündigt?
Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen und Teil einer Versammlungsstätte; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen (§ 2 Absatz 4 MVStättVO).
Bühne = Szenenfläche?
Eine “Bühne” ist eine Szenenfläche, aber nicht jede Szenenfläche ist eine Bühne.
In einer Versammlungsstätte mit einem Bühnenhaus ist (siehe § 2 Absatz 5 Nr. 4 MVStättVO) eine “Bühne” der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen; zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen;
- die Unterbühne der begehbare Teil des Bühnenraumes unter dem Bühnenboden, der zur Unterbringung einer Untermaschinerie geeignet ist,
- die Oberbühne der Teil des Bühnenraumes über der Bühnenöffnung, der zur Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist.
Einige Vorschriften dazu aus der MVStättVO:
Bühnen sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten (§ 19 Abs. 1 MVStättVO).
In Versammlungsstätten mit Großbühnen sind alle für den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und Einrichtungen in einem eigenen, von dem Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus unterzubringen (§ 22 Abs. 1 MVStättVO). Die Trennwand zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus muss feuerbeständig und in der Bauart einer Brandwand hergestellt sein. Türen in dieser Trennwand müssen feuerbeständig und selbstschließend sein (§ 22 Abs. 2 MVStättVO).
Die Bühnenöffnung von Großbühnen muss gegen den Versammlungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennbarem Material dicht geschlossen werden können (Schutzvorhang), siehe § 23 MVStättVO).
Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für die Brandsicherheitswache ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 1 m mal 1 m und einer Höhe von mindestens 2,20 m vorhanden sein. Die Brandsicherheitswache muss die Fläche, die bespielt wird, überblicken und betreten können. Am Platz der Brandsicherheitswache müssen die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs und die Auslösevorrichtungen der Rauchabzugs- und Sprühwasserlöschanlagen der Bühne sowie ein nichtautomatischer Brandmelder leicht erreichbar angebracht und durch Hinweisschilder gekennzeichnet sein. Die Auslösevorrichtungen müssen beleuchtet sein. Diese Beleuchtung muss an die Sicherheitsstromversorgung angeschlossen sein. Die Vorrichtungen sind gegen unbeabsichtigtes Auslösen zu sichern (§ 25 MVStättVO).
Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dürfen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf (§ 34 Abs. 1 MVStättVO).
Auf Bühnen und Szenenflächen ist das Rauchen verboten. Das Rauchverbot gilt nicht für Darsteller und Mitwirkende auf Bühnen- und Szenenflächen während der Proben und Veranstaltungen, soweit das Rauchen in der Art der Veranstaltungen begründet ist (§ 35 Abs. 1 MVStättVO).
Auf Bühnen- und Szenenflächen ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten. Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat (§ 35 Abs. 2 MVStättVO).
Weiterführender Link:
T wie Theodor
Bei Teilnehmermanagement werden natürlich die Daten der Teilnehmer verarbeitet, also spielt insbesondere der Datenschutz eine wichtige Rolle. Hier stellen wir die rechtlichen Anforderungen an das Teilnehmermanagement vor:
Wer ist für Terrorabwehrmaßnahmen wie Zufahrtsschutz bzw. LKW-Sperren zuständig?
Welche rechtlichen Besonderheiten sind zu beachten, wenn Tickets verkauft werden: Datenschutz, Wiederverkauf, Widerrufsrecht usw.
U wie Ulrich
Das U-18-Formular kommt aus dem Jugendschutz wird oft liebevoll auch “Mutti-Brief” genannt.
Viele Veranstalter arbeiten damit: Die Formulare können über die Homepage ausgedruckt werden, die Eltern sollen diese dann unterschreiben, der Jugendliche legt dieses Formular dann am Einlass vor. Teilweise wird verlangt, dass der Personalausweis der Eltern aufkopiert wird.
Regelmäßig aber reicht dieses Formular nicht aus. Es ist ein recht unsicheres Mittel des Veranstalters, sich (in Zweifelsfällen, siehe § 2 Abs. 2 Jugendschutzgesetz) das Alter nachweisen zu lassen. Darüber hinaus ist die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen oder der Aufenthalt in Gaststätten an die körperliche Anwesenheit der Begleitperson gebunden, und nicht an ein Formular, das die Begleitperson ersetzen soll.
Sprechen Sie dieses Vorgehen als in jedem Fall vorher mit der für Ihre Veranstaltung zuständigen (Jugendschutz-)Behörde ab!
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Die Umsatzsteuer kann eine Rolle spielen
- bei Künstlergagen (0, 7 oder 19 %?)
- bei Eintrittskarten (0, 7 oder 19 %?)
- bei Urheberrechten (7 oder 19 %?)
- beim Sponsorenvertrag (0, 7 oder 19 %?)
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Die Unfallverhütungsvorschriften (kurz: UVV) gelten zwischen dem Unternehmer (zumeist Arbeitgeber) und Versicherten (zumeist sind das die Arbeitnehmer, aber es können auch Freie Mitarbeiter sein!). Die UVV werden von den Berufsgenossenschaften erlassen. Hierbei gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Regelwerke, sowie daneben noch weitere technische Regelwerke (z.B. TRBS), die auch von privaten Einrichtungen erarbeitet werden.
Es gibt:
- DGUV Vorschriften
- DGUV Regeln
- DGUV Informationen
- DGUV Grundsätze
Daneben gibt es Technische Regelwerke, die von den Unfallversicherungsträgern, öffentlich-rechtlichen Ausschüssen oder Privaten erarbeitet werden:
- ASR = Technische Regeln für Arbeitsstätten
- RAB = Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen
- TRBS = Technische Regeln für Betriebssicherheit
Die Unterweisung ist ein bewährtes und notwendiges Instrument der betrieblichen Prävention, also dem Arbeitsschutz. Sie soll den Arbeitnehmer über allgemeine und tätigkeitsbezogene Gefahren und geeignete Verhaltensweisen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und berufsbedingten Erkrankungen aufklären und informieren.
Beispiele:
- Benutzung von Flüssiggasanlagen
- Besondere szenische Effekte und Vorgänge
- Unterweisung von Brandschutzhelfern
- Unterweisung von Tänzern vor Proben
- Einsatz von Fremdfirmen bei Werkverträgen
Sie ist aber auch Teil der Veranstaltungssicherheit, und bspw. in § 42 Absatz 2 MVStättVO ausdrücklich gefordert.
Urheberrechte spielen in der Branche eine große Rolle. Rechtsverletzungen können teuer werden, und Urheberrechte bestehen sogar bis über den Tod des Urhebers hinaus fort.
Es gibt viele Konstellationen, in denen das Urheberrecht eine Rolle spielt. Beispiele:
- Fotos in der Präsentation
- Bühnenbild
- Schutz von Ideen und Eventkonzepten
- Live-Stream von Veranstaltungen
- Verwertung von Texten
- Abspielen von Musik
- Arbeitnehmer als Urheber usw.
Und: Das Urheberrecht verfügt über einige Besonderheiten, die es nur im Urheberrecht gibt. Dadurch soll der Urheber geschützt werden. Ein Beispiel:
Wird der Fotograf unangemessen bezahlt, kann er unter Umständen im Nachhinein auch nach Vertragsschluss noch Geld nachfordern.
V wie Viktor
Jeder, der an einer Veranstaltung maßgeblich organisatorisch beteiligt ist, muss sich im Vorfeld Gedanken über seine rechtliche Position bei der Veranstaltung machen. Es wäre nicht das erste Mal, dass jemand als (Mit-)Veranstalter haften muss, weil ihm ein Gericht im Nachhinein die Veranstalterqualitäten zuspricht.
Grundsätzlich gilt: Veranstalter ist, wer…
- das wirtschaftliche Risiko trägt, und/oder
- die Letztentscheidungsbefugnis hat, und/oder
- wesentliche Entscheidungen treffen kann, und/oder
- nach außen als Veranstalter auftritt.
Der Veranstaltungsleiter wird oft verwechselt mit dem Projektleiter. Da der Veranstaltungsleiter aber bspw. in der Versammlungsstättenverordnung explizit genannt ist, kann es zu Verwirrungen und unklaren Zuständigkeiten kommen. Auch ist oftmals die Aufgabe oder Qualifikation des VA-Leiters nicht bekannt.
Vorweg:
Differenzieren Sie zwischen
- der Veranstaltungsleitung im Sinne des Sonderbaurechts (bspw. § 38 MVStättVO) = das ist die Leitung der Versammlungsstätte während des Veranstaltungsbetriebs, und
- der Veranstaltungsleitung im Sinne der Projektleitung = das ist die Leitung der Veranstaltung.
Die Aufgaben sind unterschiedlich, daher sollte auch der Begriff „Veranstaltungsleitung“ bestenfalls nur im Kontext mit der Versammlungsstättenverordnung verwendet werden; außerdem sollte sichergestellt sein, dass die Beteiligten wissen, wer welche Aufgaben hat.
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Eine 100-%-ige Sicherheit gibt es nicht, auch das allerbeste Sicherheitskonzept kann Unfälle auf Veranstaltungen nicht ausschließen. Aber: Das darf natürlich auch kein Argument sein, nichts zu tun bzw. sich darauf auszuruhen, dass tatsächlich im Verhältnis zur Masse der täglich stattfindenden Veranstaltung relativ wenig passiert.
Allerdings kann der Wille des Veranstalters, Sicherheit zu gewähren, schon einmal die richtige Grundlage sein. Dazu gehören dann aber alle Beteiligten auf einer Veranstaltung, bspw. der Vermieter, die Künstler, die Techniker usw. und nicht zuletzt der Besucher. Die Bedeutung der Sicherheitsplanung verdeutlicht auch der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil:
„Die Sicherheit des Besuchers hat absoluten Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen des Veranstalters.“
Die Verkehrssicherungspflicht trifft jeden, der einen „gefährlichen Verkehr“ eröffnet: Er ist für dessen Sicherung zuständig. Eine Veranstaltung ist ein solch “gefährlicher Verkehr”. Veranstalter, Betreiber und andere Funktionsträger der Veranstaltung sind also verpflichtet,
- das Notwendige und
- das Zumutbare
zu unternehmen, damit Besuchern und Mitwirkenden, aber auch Passanten und Anwohnern (fast) nichts passieren kann.
Was notwendig und zumutbar ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Grundsätzlich geht man dabei von einem durchschnittlich aufmerksamen Besucher aus.
Es geht auch nicht darum, alles zu tun, was einen Schaden verhindern könnte: Der Besucher behält sein allgemeines Lebensrisiko. Wenn die Veranstaltung auf einem Schiff stattfindet, muss der Veranstalter bspw. seine Gäste nicht auf das Risiko aufmerksam machen, dass man als Nichtschwimmer ggf. ertrinken könnte, wenn man ins Wasser fällt.
Er muss aber über die veranstaltungsspezifischen Risiken, die der Besucher nicht ohne weiteres erkennen und beherrschen kann, aufklären bzw. diese verhindern.
Eine Versammlung ist eine besondere Veranstaltungsart, für die nicht die „normalen“ Regelungen einer „normalen“ Veranstaltung gelten. Eine Versammlung fällt nämlich unter die verfassungsrechtlich garantierte Versammlungsfreiheit (Art. 8 Grundgesetz). So besagt Artikel 8 Absatz 1 Grundgesetz:
„Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“
Bei einer Versammlung bildet sich eine Gruppe, die zur Wahrnehmung ihrer Ziele die Gruppe benötigt und ein Diskussions- oder Demonstrationscharakter bezogen auf öffentliche Angelegenheiten besteht. Somit ist immer eine gewisse „innerliche Verbindung“ erforderlich. Ein zufälliges Zusammentreffen mehrerer Personen ist also keine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes. Konzertbesucher sind typischerweise somit nur eine „Ansammlung“ von Personen, da sie nicht den Willen haben, eine gemeinsame Aussage zu treffen.
Auch eine Versammlung darf aber nicht alles dürfen, Beschränkungen gibt es im Versammlungsgesetz:
Bei einer Versammlung im Sinne des Art. 8 GG kann sich der Veranstalter grundsätzlich frei einen Ort für seine Versammlung aussuchen und ist bei Bedarf dabei dann vom Staat zu schützen (wie typisch bei Demonstrationen; die sollen ja gerade dort stattfinden können, wo sie wahrgenommen werden können, da sonst der Effekt einer Demonstration verloren ginge. Daher kann eine Versammlung auch mitten auf der Straße stattfinden, die dann von der Polizei zu sperren ist. Im Gegensatz dazu darf eine Vergnügungsveranstaltung eben nicht überall stattfinden).
Bei einer “normalen” Veranstaltung muss der Veranstalter eine geeignete und genehmigungsfähige Location suchen und sich die Veranstaltung ggf. auch genehmigen lassen.
Übrigens: Der Begriff „Versammlungsstätte“ kommt nicht von der „Versammlung“.
Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften (§ 2 Abs. 1 MVStättVO).
Eine Versammlungsstätte ist also eine Veranstaltungsstätte; aber nicht jede Veranstaltungsstätte ist eine Versammlungsstätte (weil die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 MVStättVO nicht erfüllt sein).
Und: Nicht jede Versammlungsstätte fällt unter die Versammlungsstättenverordnung: Das passiert nämlich nur, wenn die Versammlungsstätte auch die Voraussetzungen des § 1 MVStättVO erfüllt.
Ein Einlassbereich bzw. die Veranstaltungsfläche darf nicht „einfach so“ kameraüberwacht werden; man kann es sich denken, hier spielt der Datenschutz eine wichtige Rolle. Öffentliche Stellen wie die Polizei haben sich dabei insbesondere an § 4 BDSG zu orientieren, privatwirtschaftliche Veranstalter müssen die etwas strengeren Voraussetzungen der DSGVO erfüllen.
Das heißt, dass der Veranstalter einen konkreten Zweck der Überwachung und eine dazu passende Rechtsgrundlage benötigt – da vermutlich ein Krawallmacher nicht in die Kameraüberwachung einwilligen wird (ein Schild, man willige ein, weil man das Veranstaltungsgelände betrete, reicht nicht aus!), kommt eigentlich nur das sog. berechtigte Interesse in Betracht. In Abwägung auch der Interessen der betroffenen Besucher und Dritter ist ggf. dafür zu sorgen, dass
- nicht die gesamte Fläche gefilmt wird
- nicht aufgezeichnet wird, und wenn, dann nicht unnötig lange gespeichert wird
- Personen nur verpixelt gezeigt werden bzw. die Einstellungen auf unscharf gestellt werden, wenn es bspw. nur um Personenströme geht und nicht um die Erkennbarkeit von Einzelpersonen
- nicht Jedermann die Aufzeichnungen bzw. Aufnahmen sehen kann
Siehe dazu auch meine Beiträge:
- Urteil zur Videoüberwachung eines Weihnachtsmarktes in Hannover
- Videoaufnahmen zur Sicherheit (und zum Marketing)
- Videoüberwachung auf Veranstaltungen: Datenschutz im Fokus
Weiterführende Links:
Die juristischen Besonderheiten bei einem Volksfest bzw. einer Kirmes, z.B. die gewerberechtliche Festsetzung und das Auswahlverfahren, finden Sie hier:
Vor einem Vertrag steht oftmals die Mühe, den potentiellen Kunden vom Vertragsschluss zu überzeugen. Das Angebot muss überzeugend sein, der Preis muss stimmen. Damit man ein solches Angebot erstellen kann, sind aber oftmals schon Arbeiten erforderlich – in der Hoffnung, dass der Auftrag am Ende erteilt wird. Je mehr Zeit und Geld in diese Vorarbeiten gesteckt wird, desto mehr stellt sich die Frage: Muss der Auftraggeber bezahlen, auch wenn er den Auftrag letzten Endes nicht erteilt? Darf er die Inhalte bspw. aus den Vorgesprächen einem Pitch verwenden, auch wenn kein Vertrag geschlossen wird?
= Versammlungsstättenverordnung.
Es gibt ein Muster, an dem sich die Bundesländer orientieren können. Die meisten Bundesländer haben das Muster auch in ihre eigene Landesverordnung umgewandelt.
Im Detail gibt es wichtige Abweichungen von dem Muster bzw. Unterschiede zwischen den Bundesländern. Es gilt immer diejenige Landesverordnung des Landes, in dem die Versammlungsstätte liegt.
Wenn Sie Literatur lesen, werden Sie meistens Ausführungen zur Muster-Versammlungsstättenverordnung lesen. Prüfen Sie sorgfältig, ob es ggf. Abweichungen hiervon in Ihrem Bundesland gibt.
W wie Wilhelm
Können vertraglich geschuldete Leistungen nicht erbracht werden, kann das für mindestens einen Vertragspartner unfair werden: Er muss ggf. voll bezahlen, obwohl er mit der Gegenleistung nichts anfangen kann.
Beispiel: Die Veranstaltung wird von staatlicher Seite überraschend verboten. Muss der Veranstalter nun die Miete der Location zahlen? Oder die Eventagentur, den Sicherheitsdienst usw.?
Bei einem Werkvertrag verspricht der Auftragnehmer einen messbaren Erfolg = das „Werk“. Erst, wenn dieses Werk fertig gestellt und abnahmefähig ist, hat der Auftragnehmer seine vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht.
Oftmals sind Verträge zwischen Veranstaltern und Eventagenturen ein Werkvertrag: Dabei steht der Erfolg nicht für eine erfolgreiche Veranstaltung, sondern für eine funktionierende Veranstaltung so, wie sie bestellt wurde.
Die Besonderheit: Ein Werkvertrag kann grundsätzlich jederzeit vom Kunden gekündigt werden. Während bei einem Dienstvertrag nach einer Kündigung aber nur das bezahlt werden muss, was der Auftragnehmer bis dahin geleistet hat, muss der Kunde beim Werkvertrag erst einmal alles bezahlen = die vereinbarte Vergütung in voller Höhe, allerdings werden dann die Aufwendungen abgezogen, die sich der Auftragnehmer durch die Kündigung erspart hat (bspw. die Fahrtkosten zur Veranstaltung, wenn er noch nicht losgefahren ist).
Weiterführender Link:
Es regnet, es windet, es gewittert, es wird heiß… was müssen Veranstalter, Arbeitgeber und andere Beteiligte beachten oder tun?
Die Vertragspartner können ein Widerrufsrecht vereinbaren, ansonsten gibt es zu Gunsten des Verbrauchers ein gesetzliches Widerrufsrecht.
Wenn der Vertragspartner ein Verbraucher ist (siehe § 13 BGB), wird dieser vom Gesetz stark in Schutz genommen. Dazu gehört u.a., dass er ein gesetzlich verankertes Widerrufsrecht hat bei sog. „Fernabsatzverträgen“ – also Verträgen, die über das Internet, Telefon oder per Mail geschlossen werden und sich quasi Ticketverkäufer und Verbraucher nicht persönlich im Laden gegenüber stehen.
Verbraucher ist eine „natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“.
Der Ticketverkäufer muss den Verbraucher über das gesetzliche Widerrufsrecht belehren – fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, kann der Verbraucher auch noch 1 Jahr nach Vertragsschluss den Ticketkauf kostenfrei widerrufen!
Der Ticketverkäufer hat also ein gewichtiges Interesse daran, zu prüfen, ob seine Ticketkäufer (1.) Verbraucher sind und (2.) ein gesetzliches Widerrufsrecht haben.
Das Widerrufsrecht kann nicht in AGB des Veranstalters ausgeschlossen werden: D.h. entweder es besteht kraft Gesetz, oder es ist kraft Gesetz ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss findet sich in § 312g Nr. 9 BGB für…:
„Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht“.
Das wichtige Wort ist zunächst die Freizeitbetätigung:
Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei Veranstaltungen wie Theater, Musikkonzerte, Festivals u.a. Das gilt übrigens auch, wenn ein Zwischenhändler eingeschaltet ist, also der Verbraucher sein Konzertticket nicht direkt beim Veranstalter kauft, sondern bei einem Vermittler.
Das Widerrufsrecht besteht hingegen bspw. bei beruflichen Fortbildungsveranstaltungen, an denen er als Verbraucher teilnimmt oder wenn das Ticketing zwar in den Freizeitbereich fällt, aber nicht an einem bestimmten Termin oder Zeitraum stattfindet (bspw. Karten für das Eislaufzentrum, die solange gültig sind, bis eisgelaufen wird).
Z wie Zeppelin
Zelte auf der Veranstaltung können ganz klein und ganz groß sein.
Kleine, billige „Zelte“ aus dem Baumarkt dienen eher dem Schattenspenden im privaten Bereich. Bevor solche Zelte verwendet werden, sollte in der Bedienungsanleitung oder in den Herstellerangaben geschaut werden, ob/dass sie auch im gewerblichen Bereich eingesetzt werden dürfen.
Rechtliche relevant sind große Zelte: Ein Fliegender Bau ist eine bauliche Anlage, die geeignet und bestimmt ist, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden (z.B. Festzelte).
Ist ein Veranstalter für Zufahrtsschutzmaßnahmen bzw. zur Abwehr terroristischer Überfahrtaten verantwortlich?
mehr erfahren (dort unter Ziffer 3.)
Wenn der Veranstalter seine Messe, Ausstellung oder sein Volksfest gewerberechtlich festsetzen lässt, dann genießt er einerseits die sog. Marktprivilegien, andererseits aber bekommen alle potentiellen Beschicker, die zur Veranstaltung „passen“, einen Anspruch auf Zulassung.
Das bedeutet, dass der Veranstalter insbesondere dann, wenn sich mehr Beschicker bewerben als Plätze vorhanden sind, ein gerichtlich überprüfbares Auswahl- bzw. Zulassungsverfahren durchführen.
Weiterführender Link: