JackF (Getty Images)

Veranstaltungsleiter

Abgrenzung zum Veranstalter u.a.

Der Veranstaltungsleiter wird oft verwechselt mit dem Projektleiter. Da der Veranstaltungsleiter aber bspw. in der Versammlungsstättenverordnung explizit als Verantwortlicher genannt ist, kann es zu Verwirrungen und unklaren Zuständigkeiten kommen. Auch ist oftmals die Aufgabe oder Qualifikation des VA-Leiters nicht bekannt. Daher schauen wir uns hier den Veranstaltungsleiter und seine Aufgaben genauer an.

Vorweg:

Differenzieren Sie (bzw. ich empfehle es dringend) zwischen:

Veranstaltungsleitung im Sinne des

Sonderbaurechts

= das ist die Leitung der Versammlungsstätte im Veranstaltungsbetrieb im Auftrag des Betreibers (s. § 38 MVStättVO)

.

Veranstaltungsleitung in Gestalt der

Projektleitung

= das ist je nach Auftragsgegenstand die Planung und Leitung der Veranstaltung im Auftrag des Veranstalters

Wir schulen Ihre Mitarbeiter!

Egal ob 1 Stunde, 1 Tag oder 1 Woche. Egal ob online oder bei Ihnen im Unternehmen. Egal ob zu Haftungsfragen, zur VStättVO, über die Zuständigkeiten aus der Verordnung usw.

Bei der Frage, welche Aufgaben ein Veranstaltungsleiter hat, sollte man also nicht pauschal über diese beiden Verantwortungsbereiche drüberwischen – sondern vielmehr konkret zuordnen. Personalunion ist denkbar und möglich, muss aber wohl überlegt werden.

Hier finden Sie ein paar Details zum Begriff des VA-Leiters:

Ist der Veranstaltungsleiter für die Sicherheit der Veranstaltung verantwortlich?

Was genau soll ein Veranstaltungsleiter eigentlich machen? Wofür ist er zuständig?

Kurze Antwort: Der Veranstaltungsleiter i.S.d. VStättVO ist als Beauftragter des Betreibers “nur” – wenn und soweit er überhaupt wirksam dazu bestellt wurde – für die baurechtliche Sicherheit der Versammlungsstätte neben dem Betreiber mit-verantwortlich.

Es wäre ja absurd, wenn ein Mitarbeiter des Vermieters der Location für eine Veranstaltung verantwortlich sein soll, auf die er planerisch keinerlei Einfluss hat. Daher ist § 38 Absatz 1 MVStättVO nicht wörtlich zu verstehen, wenn es dort heißt: „Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung verantwortlich“. Diese Verantwortung bleibt beim Veranstalter, dafür brauchen wir den Betreiber nicht. Daher ist § 38 Absatz 1 MVStättVO zu ergänzen: „Der Betreiber ist für die baurechtliche Sicherheit der Veranstaltung verantwortlich“.

Das nennt man juristisch „Auslegung“. Es ist übrigens nicht ungewöhnlich, dass ein Gesetzestext den Wortlaut A hat, aber man im Wege der Auslegung zu einer anderen Interpretation B kommt.

mehr erfahren

Welche Qualifikation muss der Veranstaltungsleiter haben?

Wer „darf“ Veranstaltungsleiter sein? Welche Qualifikation oder Ausbildung ist dafür notwendig?

Grundsätzlich gibt es keine gesetzlich geregelten Anforderungen, aber man kann man folgende allgemeine Anforderungen an einen Veranstaltungsleiter stellen:

  • Er muss geistig und körperlich in der Lage sein, Entscheidungen zu treffen.
  • Er muss hierarchisch und faktisch in der Lage sein, eine Entscheidung auch an seinem Vorgesetzten vorbei zu treffen: Die Beauftragung als Veranstaltungsleiter durchbricht also insoweit die Hierarchie.
  • Er muss die relevanten Vorschriften kennen.
  • Er muss mit der Versammlungsstätte und ihren Einrichtungen vertraut sein (für den Veranstaltungsleiter aus der Sphäre des Veranstalters ist das auch ausdrücklich in § 38 Abs. 5 MVStättVO geregelt).

mehr erfahren

Worauf muss man achten, wenn der Betreiber Pflichten auf den Veranstaltungsleiter delegiert?

Eine Delegation von Betreiberpflichten kann über § 38 Absatz 2 MVStättVO (intern) oder Absatz 5 (nach extern auf den Veranstalter) erfolgen.

Man kann sich denken, dass bei einer solchen Delegation einige Fragen zu klären sind, daher macht ein Vertragsdokument sind. Außerdem sollte dieses Dokument mit einer Tabelle verbunden werden, in der die Pflichten genannt sind, die tatsächlich übertragen werden sollen.

Zur Delegation der Veranstaltungsleitung

Kann die einmal erteilte Delegation der Veranstaltungsleitung wieder rückgängig gemacht werden?

Ja.

Aber, es gibt vorab einige Fragen zu klären, bestenfalls regelt man das bereits im Dokument der Delegation:

  • Es sollte sichergestellt werden, zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Sachstand der Betreiber die Veranstaltungsleitung entzieht.
  • Muss der alte Veranstaltungsleiter noch eine gewisse Übergangszeit vor Ort bleiben?
  • Erhält der alte Veranstaltungsleiter das vereinbarte Honorar?
  • Der neue Veranstaltungsleiter muss vom Personal „erkannt“ werden.

Zur Delegation der Veranstaltungsleitung

Bleibt der Betreiber trotz Delegation auf einen Veranstaltungsleiter verantwortlich?

Ja, siehe § 38 Absatz 5 letzter Satz.

Sonderfall Rheinland-Pfalz:

In § 38 Absatz 5 Satz 3 findet sich ein Teilsatz, den es so in den anderen Ländern m.W.n. nicht gibt:

“Die Verantwortung der Betreiberin oder des Betreibers bleibt unberührt; dies gilt nicht im Fall der schriftlich vereinbarten Übertragung der Verpflichtungen nach Absatz 2.“

Mit dieser Regelung wird der Betreiber von der Verantwortung für die Anwesenheitspflicht (und auch nur für diese) ausgenommen, sofern die Übertragung der Anwesenheitspflicht schriftlich erfolgt. Diese Regelung bedeutet also nicht, dass der Betreiber aus der Haftung entlassen würde, sondern nur von seiner Verantwortung für die grundsätzliche Anwesenheitspflicht.

Rechtsberatung: Online oder telefonisch

Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.

Einwilligung *
Scroll to top