Regelwerke für Veranstaltungen

Vorschriftensammlung für die Veranstaltungsbranche
Regelwerke für Veranstaltungen

Auf einer Veranstaltung und bei ihrer Vorbereitung bzw. Planung ist eine Reihe von Vorschriften, Normen und Regelwerken zu beachten.

Einige der für die Eventbranche relevanten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und einige DIN-Normen haben wir hier alphabetisch verlinkt auf Fundstellen im Netz. Diese Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es gibt natürlich noch eine Reihe weiterer Gesetze, Verordnungen, Satzungen, DIN-Normen usw., die beachtet werden müssen. Dies gilt insbesondere für die Bundesländer (Landesrecht) und Kommunen (Kommunalrecht). Auch hier in der Aufstellung nicht berücksichtigt sind Arbeitspapiere und Verbandsregeln, die als Stand der Technik gelten (können).

Vorab zwei wichtige Grundsätze:

Grundsatz Nr. 1
Vorschriften sind je nach Einzelfall auch dann zu beachten, wenn sie eigentlich nicht anwendbar wären – soweit es erforderlich und zumutbar ist.

Grundsatz Nr. 2
Vorschriften, die die Sicherheit von Besuchern u.a. betreffen, sind, wie behördliche Auflagen u.a., als Mindestanforderung zu verstehen: Man muss im Einzelfall prüfen, ob aufgrund der individuellen Umstände der konkreten Veranstaltung ggf. noch weitergehende Maßnahmen zu treffen sind.

DIE REGELWERKE

  • Kurzform: AGG
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  • Kurzdarstellung:

Relevanz dieses Regelwerkes im Veranstaltungsbereich, z.B.:

  • Einlass von Besuchern, z.B. Ablehnung dunkelhäutiger Besucher
  • Abschluss eines Arbeitsvertrages, z.B. nur junge Eventmanager (Problem: „jung“ und „männlich“)
  • Abschluss eines Mietvertrages, z.B. Verweigerung der Überlassung an ein homosexuelles Ehepaar zur Hochzeitsfeier

Das Antidiskriminierungsgesetz heißt eigentlich „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (kurz: AGG).

Das AGG soll Diskriminierung beim Vertragsschluss verhindern. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, um welchen Vertrag es geht. So darf bspw. auch der Veranstalter keinen Besucher diskriminieren, d.h. er darf keinen Einlass (= Vertragsschluss) verweigern, wenn ein Diskriminierungsgrund vorliegt. Solche Gründe sind: Behinderung, Alter, Geschlecht, Rasse oder ethnische Herkunft, sexuelle Identität und Religion oder Weltanschauung. “Wegen” dieser Gründe darf also niemand diskriminiert werden bzw. darf ein Vertragsschluss nicht verweigert werden.

Das AGG spielt also u.a. beim Hausrecht des Veranstalters eine Rolle.

  • Kurzform: AEntG
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  • Kurzdarstellung:

Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen durch die Erstreckung der Rechtsnormen von Branchentarifverträgen.

Das Gesetz folgt dem Arbeitsortsprinzip = der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmern für die Zeit der Entsendung die am jeweiligen Arbeitsort in Deutschland maßgeblichen Arbeitsbedingungen gewähren.

  • Kurzform: AÜG
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  • Kurzdarstellung:

Das AÜG ist anwendbar, wenn ein Entleiher (z.B. der Veranstalter) Arbeitnehmer des Verleihers (z.B. Zeitarbeitsfirma oder Sicherheitsdienst) ausleiht.

Maßgeblich ist, dass dann der Entleiher weisungsbefugt ist gegenüber dem Leiharbeitnehmer. Das bedeutet aber zugleich, dass der Entleiher auch für den Arbeitsschutz des ausgeliehenden Arbeitnehmers zuständig ist. Der Überlassungsvertrag muss in Schriftform geschlossen werden, der Verleiher braucht eine Erlaubnis der Arbeitsagentur.

Die Arbeitnehmerüberlassung ist abzugrenzen vom normalen Dienstvertrag: Der Veranstalter beauftragt den Sicherheitsdienst mit dem Aufbau der Biertischgarnituren. Die Mitarbeiter sind nur ihrem Chef gegenüber weisungsgebunden, nicht gegenüber dem Veranstalter. Sie bringen auch ihr eigenes Equipment mit usw.

Mehr Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung »

  • Kurzform: ArbSchG
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  • Kurzdarstellung:

Das ArbSchG ist das grundlegende Gesetz zum Arbeitsschutz. Es regelt u.a. die Pflichten des Arbeitgebers zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer. An das ArbSchG schließen sich eine Vielzahl weiterer Spezialgesetze an, bspw. die Baustellenverordnung, das Arbeitszeitgesetz usw.

Zur Kategorie Arbeitsschutz »

  • Kurzform: OStrV
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  • Kurzdarstellung:

Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen. Sie betrifft insbesondere die Gefährdungen der Augen und der Haut.

Als Ergänzung zur OStrV gibt es die TROS Laserstrahlung = Technische Regel zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (siehe dort).

  • Kurzform: ASiG
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  • Kurzdarstellung:

Im ASiG ist die Pflicht des Arbeitgebers geregelt, einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen, außerdem die Aufgaben und Qualifikationen dieser beiden.

  • Kurzform: ArbStättVO
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  • Kurzdarstellung:

In der ArbStättVO sind die Bedingungen an einen Arbeitsplatz und die Arbeitsstätte allgemein geregelt.

  • Kurzform: ArbZG
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  • Kurzbeschreibung:

Im Arbeitszeitgesetz sind die Arbeitszeiten der erwachsenen Arbeitnehmer geregelt, mit Ausnahmen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, Nachtarbeit usw.  Die Arbeitszeiten der minderjährigen Arbeitnehmer sind im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt.

Arbeitszeiten für selbständige Kraftfahrer (man denke hier an die Veranstaltungslogistik) ist im KrFArbZG geregelt (siehe nachstehend).

Mehr zur Arbeitszeit »

  • Kurzform: KrFArbZG
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  • Kurzbeschreibung:

Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Hierbei ist bspw. in § 2 geregelt, was als Arbeitszeit gilt und was nicht (z.B. ist keine Arbeitszeit die Zeit, während der sich der selbständige Kraftfahrer entsprechend der Vereinbarung mit dem Kunden am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen).

Die ASI 8.04 wurde durch die DGUV Regel 110-010 ersetzt (siehe dort).

  • ASR A1.3
  • früher: BGV A8
  • Inhalt: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

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Technische Regeln für Arbeitsstätten (= ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung.

  • ASR A2.2
  • Früher: “BGR 133: Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern”
  • Inhalt: Maßnahmen gegen Brände

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Technische Regeln für Arbeitsstätten (= ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung.

  • ASR A2.3
  • Inhalt: Fluchtwege und Notausgänge

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Technische Regeln für Arbeitsstätten (= ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung.

  • Kurzform: BauGB
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  • Kurzbeschreibung:

Das Baugesetzbuch ist ein Bundesgesetz, daneben haben die Bundesländer eine eigene Landesbauordnung. Das BauGB regelt das Bauplanungsrecht, also Bereiche wie Struktur und Entwicklung von besiedeltem Raum. Thematisch zum BauGB gehört auch die Versammlungsstättenverordnung des jeweiligen Bundeslandes, die Details für eine Versammlungsstätte beinhaltet.

  • (Landes-)Bauordnung

Bei den Bauordnungen handelt es sich um Landesrecht, jedes Bundesland kann hier eine eigene Landesbauordnungen erlassen.

Dagegen ist das Baugesetzbuch Bundesrecht.

  • Kurzform: BaustellVO
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  • Kurzbeschreibung:

Die Baustellenverordnung ist ein Teil des Arbeitsschutzrechts. Sie ist anwendbar, wenn es um ein “Bauvorhaben” geht. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen. Im Anwendungsbereich der Baustellenverordnung ist beim Zusammentreffen mehrerer Arbeitgeber ein Sicherheitskoordinator zu bestellen, der die Arbeitsschutzmaßnahmen der mehreren Arbeitgeber zu koordinieren.

  • Kurzform: BeschV
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  • Kurzbeschreibung:

Diese Verordnung steuert die Zuwanderung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen sie und die bereits in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können.

Insoweit ist auch das Aufenthaltsgesetz relevant. Es regelt die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern.

  • Kurzform: BetrSichV
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  • Kurzbeschreibung:

In der Betriebssicherheitsverordnung finden sich Vorschriften zur Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und für die Benutzung der Arbeitsmittel durch die Beschäftigten. Hierunter fallen bspw. Aufzugsanlagen, aber auch Kaffeemaschienen, Drucker oder Verlängerungskabel. Im Zusammenspiel mit u.a. der TRBS 1201 und anderen Normen sind bspw. wiederkehrende Prüfungen vorzunehmen.

  • Kurzform: BewachV
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  • Kurzbeschreibung:

In der BewachV ist u.a. geregelt, welche Voraussetzungen die Bewachungsgewerbe tätigen Personen erfüllen müssen. Die BewachV betrifft im Veranstaltungsbereich insbesondere den Ordnungsdienst bzw. Sicherheitsdienst (in Kombination mit § 34a Gewerbeordnung, der DGUV Vorschrift 23 [ehemals BGV C7] und der DIN 77200).

  • Kurzform: BDSG
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  • Kurzbeschreibung:

Das BDSG regelt in Ergänzung zur DSGVO (siehe dort) den Umgang mit personenbezogenen Daten, die erhoben, verarbeitet und gespeichert werden. In der Veranstaltungsbranche greifen die Datenschutzgesetz z.B. bei der Speicherung von Besucherdaten.

Seit 25.05.2018 gilt die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – am gleichen Tag ist das alte BDSG außer Kraft getreten, und es gibt dann auch eine neue Fassung des BDSG. Achten Sie darauf, wenn Sie alte Literatur dazu lesen: Es gibt ein BDSG-alt (bis 24.05.18) und ein BDSG-neu (seit 25.05.18).

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  • Kurzbeschreibung:

Diese Durchführungsverordnung regelt mit Blick auf Umweltbeeinträchtigungen (z.B. Lärm) den Bau und Betrieb von Sportanlagen.

  • Bekannt unter dem Namen: TA Lärm
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  • Kurzbeschreibung:

Die TA Lärm (= “Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) regelt den Schutz von Anwohnern vor Lärm von Anlagen. Teilweise kann im Eventbereich auf sie zurückgegriffen werden. Daneben kann aber auch die Freizeitlärm-Richtlinie gelten.

  • Kurzform: BImSchG
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  • Kurzbeschreibung:

Das BImSchG regelt den Schutz vor Umwelteinwirkungen wie z.B. Lärm und betrifft den Lärmschutz. Daneben gibt es Landes-Immissionsschutzgesetze. Die 6. Verwaltungsvorschrift zum BImSchG ist die bekannte “TA Lärm” (siehe unter diesem Begriff), die den Schutz der Nachbarn vor Lärm genauer regelt.

  • früher: BGI 5097
  • Zwischenfall, Notfall, Katastrophe – Leitfaden für die Sicherheits- und Notfallorganisation
  • Leitfaden der VBG zu Planungen

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Siehe auch DGUV-Informationen, DGVU-Regeln, DGUV-Vorschriften…

  • Kurzform: BGB
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  • Kurzbeschreibung:

Das zentrale Regelwerk. Für die Eventbranche finden sich dort bspw. Regelungen zum Vertragsschluss, dem Mietvertrag, Dienst- und Werkvertrag usw., aber auch zur Höheren Gewalt, zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, Kündigungen usw.

  • Kurzform: DSGVO
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  • Kurzbeschreibung:

Die EU-Datenschutzgrundverordnung gilt seit 25.05.2018 und ersetzt das bis dahin rein national geltende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-alt). Die DSGVO vereinheitlicht EU-weit das Datenschutzrecht. Aufgrund von sog. Öffnungsklauseln in der EU-Verordnung dürfen die nationalen Gesetzgeber eigene Regelungen erlassen, die die DSGVO im Einzelfall konkretisieren. Deutschland hat das mit einem neuen BDSG getan.

weitere Infos zur DSGVO
  • Kurzform: DesignG
  • Gesetzestext: → Link
  • Kurzbeschreibung:

Das Design (ehemals: Geschmachsmuster) ist die “kleine Schwester” des urheberrechtlichen Werks. Viele Design der angewandten Kunst (z.B. eine Flasche, ein Auto) sind mangels Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich geschützt, es kann aber als Design eingetragen werden. Das frühere Geschmacksmustergesetz wurde zum 01.01.2014 durch das neue Designgesetz ersetzt.

DGUV Broschüre “Prävention von Unfällen im professionellen Bühnentanz”

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  • DGUV Grundsatz 312-001
  • Inhalt: “Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen”
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  • DGUV Information 201-047
  • Frühere Bezeichnung: BGI 5101
  • Inhalt:  Gerüstbauarbeiten

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  • DGUV Information 203-036
  • Frühere Bezeichnung: BGI 5007
  • Inhalt: Laser-Einrichtungen für Show- oder Projektionszwecke

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  • DGUV Information 204-022
  • Frühere Bezeichnung: BGI 509
  • Inhalt: Erste Hilfe im Betrieb

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  • DGUV Information 205-003
  • Frühere Bezeichnung: BGI 847
  • Inhalte: Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten

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  • DGUV Information 205-033
  • Inhalte: Alarmierung und Evakuierung

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  • DGUV Information 208-004
  • Frühere Bezeichnung: BGI 545
  • Inhalt: Gapelstapler

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  • DGUV Information 208-005
  • Frühere Bezeichnung: BGI 561
  • Inhalt: Treppen

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  • DGUV Information 208-022
  • Inhalt: Türen und Tore
  • Hilfestellung zur Umsetzung der ASR A1.7

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  • DGUV Information 208-044
  • Inhalt: Türen und Tore
  • Hilfestellung zur Umsetzung der ASR A1.7

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  • DGUV Information 211-006
  • Frühere Bezeichnung: BGI 528
  • Inhalt: Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren

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  • DGUV Information 211-010
  • Frühere Bezeichnung: BGI 578
  • Inhalt: Sicherheit durch Betriebsanweisungen

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  • DGUV Information 211-042
  • Frühere Bezeichnung: GUV-I 8503
  • Inhalt: Der Sicherheitsbeauftragte

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  • DGUV Information 212-515
  • Frühere Bezeichnung: BGI 515
  • Inhalt: Persönliche Schutzausrüstungen

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  • DGUV Information 212-621
  • Frühere Bezeichnung: BGI 8621
  • Inhalt: Gehörschutz

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  • DGUV Information 213-029
  • Frühere Bezeichnung: GUV-I 8560
  • Inhalt: Gefahrstoffe in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

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  • DGUV Information 215-121
  • Inhalt: Gestaltung barrierefreier Tagungen, Seminare und sonstiger Veranstaltungen

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Barrieren sind mehr als Stufen im Gebäude, sondern auch fehlende Gebärdensprachdolmetscher bis hin zu Aufzügen ohne Ansage der Stockwerke. Barrierefreiheit bedeutet nicht nur rollstuhlgerechte Zugänge zu Gebäuden über Rampen und Aufzüge – und hier setzt die Informationsschrift und informiert über die zahlreichen Möglichkeiten von Barrieren: Räumlich, sozial, taktil, visuell, auditiv, hygienisch und stofflich.

Um die Umsetzung vor Ort und die Vorbereitung, Planung sowie Nachbereitung zu erleichtern, findet sich dort auch eine Checkliste. Wenn Betreiber und Veranstalter die in der Informationsschrift aufgeführten Punkte berücksichtigen, ermöglichen sie insbesondere Menschen mit Behinderungen, chronischen Krankheiten oder auch vorübergehend in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen den Zugang zur Veranstaltung und eine aktive, selbstbestimmte Teilnahme.

  • DGUV Information 215-310
  • Frühere Bezeichnung: BGI 810
  • Inhalt: Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen

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Diese Schrift befindet sich derzeit in Überarbeitung und wird 2024 aktualisiert erscheinen (Stand: 06.02.2024).

  • DGUV Information 215-312
  • Frühere Bezeichnung: BGI 812
  • Inhalt: Pyrotechnik in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen

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  • DGUV Information 215-313
  • Frühere Bezeichnung: BGI 810-3
  • Inhalt: Lasten über Personen

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  • DGUV Information 215-314
  • Frühere Bezeichnung: BGI 810-4
  • Inhalt: Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen: “Scheinwerfer: Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen”

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  • DGUV Information 215-315
  • Frühere Bezeichnung: BGI 810-5)
  • Inhalt: Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen: “Besondere szenische Effekte und Vorgänge”

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  • DGUV Information 215-316
  • Frühere Bezeichnung: BGI 810-6
  • Brandschutz im Dekorationsbau

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  • DGUV Information 215-320
  • Frühere Bezeichnung: GUV-I 8636
  • Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen
  • Ersetzt seit März 2020 die folgenden Informationen:
    • Die DGUV Information 215-320 „Fliegen von Personen bei szenischen Darstellungen – Flugwerke sicher bereitstellen und benutzen“ und
    • die DGUV Information 215-321 „Bereitstellung und Benutzung von Versenkeinrichtungen“.

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  • DGUV Information 215-322
  • Sicherheit in Schulaulen und Bürgerhäusern

Darin werden u.a. die Pflichten und Aufgaben der Aufsicht führenden Person und der Bühnenfachkraft beschrieben und was bei der Nutzung der eigenen Veranstaltungsstätte durch Dritte zu beachten ist. Außerdem finden sich darin auch ein paar Checklisten und Muster.

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  • DGUV Information 215-830
  • Frühere Bezeichnung: BGI 865
  • Inhalt: Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen

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  • DGUV Regel 100-101
  • Frühere Bezeichnung: BGR A1
  • Inhalt: Grundsätze der Prävention, in Ergänzung zur DGUV Vorschrift 1.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche sind Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen Regeln nicht.

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  • DGUV Regel 110-001
  • Frühere Bezeichnung: BGR 110
  • Inhalt: Arbeiten in Gaststätten

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  • DGUV Regel  110-007
  • Frühere Bezeichnung: BGR/GUV-R 228
  • Inhalt: Einrichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen

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  • DGUV Regel  110-010
  • Früher: ASI 8.04

Die DGUV Regel 110-010 bietet branchenübergreifend konkrete Hilfestellungen bei den Arbeitsschutzmaßnahmen im Rahmen der Verwendung von Flüssiggas sowie Informationen für die Aufstellung, die Dichtheitskontrolle, den Betrieb und die Prüfung von Flüssiggasanlagen.

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  • DGUV Regel 112-194
  • Frühere Bezeichnung: BGR 194
  • Inhalt: Benutzung von Gehörschutz

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  • DGUV Regel 112-198
  • Frühere Bezeichnung: BGR 198
  • Inhalt: Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz

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  • DGUV Regel 113-008
  • Frühere Bezeichnung: BGR 211
  • Inhalt: Pyrotechnik

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  • DGUV Regel 115-002
  • Ersetzt die Durchführungsanweisungen der DGUV Vorschrift 17

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Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat mit der DGUV Regel 115-002 eine Regel herausgebracht, die die DGUV Vorschrift 17 (ehemals BGV C1) konkretisiert. Diese DGUV-Regel ersetzt die bisher in der Unfallverhütungsvorschrift enthaltenen Durchführungsanweisungen.

Die DGUV-Regel gilt für den bühnentechnischen und darstellerischen Bereich von Veranstaltungsstätten, und für den produktionstechnischen und darstellerischen Bereich von Produktionsstätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie. Sie gilt hingegen nicht für Filmtheater ohne Szenenfläche, Schausteller- und Zirkusunternehmen (siehe § 1).

Zum Geltungsbereich gehören im Einzelfall auch Bereiche für Zuschauer, wenn in diesen Bereichen Produktion oder Darstellung erfolgt oder wenn Zuschauer wie Versicherte tätig werden. Ebenso können dazu auch Veranstaltungsstätten für szenische Darstellung gehören, die keine Versammlungsstätten im Sinne des Baurechtssind, z.B. kleine Schulaulen, Bürgerhäuser oder Rundfunkstudios (siehe Ausführung zu § 1 der Regel).

  • DGUV Regel 115-801
  • Inhalt: Zeitarbeit (= Leiharbeit = Arbeitnehmerüberlassung)

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In dieser DGUV-Regel sind wichtige Hinweise und Möglichkeiten dargestellt sowohl für die Leiharbeitsfirma als auch für das Einsatzunternehmen. Insbesondere werden die 4 Schritte des Überlassungsprozesses mit Blick auf den Arbeitsschutz der überlassenen Beschäftigten veranschaulicht:

  1. Einsatzbedingungen klären und miteinander abstimmen
  2. Beschäftigte auf den Einsatz vorbereiten
  3. Beschäftigte unterweisen
  4. Einsätze von Beschäftigten durchführen.
  • DGUV Vorschrift 1
  • Frühere Bezeichnung: BGV A1
  • Inhalt: Grundsätze der Prävention

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  • DGUV Vorschrift 3
  • Frühere Bezeichnung: BGV A3
  • Inhalt: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

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  • DGUV Vorschrift 17
  • Frühere Bezeichnung: BGV C1
  • Inhalt: Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für

  1. den bühnentechnischen und darstellerischen Bereich von Veranstaltungsstätten,
  2. den produktionstechnischen und darstellerischen Bereich von Produktionsstätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie.

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Filmtheater ohne Szenenfläche, Schausteller- und Zirkusunternehmen.

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  • DGUV Vorschrift 19
  • Frühere Bezeichnung: BGV C2
  • Inhalt: Schausteller und Zirkusunternehmen

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  • DGUV Vorschrift 23
  • Frühere Bezeichnung: BGV C7
  • Inhalt: Wach- und Sicherungsdienste

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  • DGUV Vorschrift 42
  • Frühere Bezeichnung: BGV C25
  • Inhalt: Zelte und Tragluftbauten

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  • DGUV Vorschrift 68
  • Frühere Bezeichnung: BGV D27
  • Inhalt: Flurförderfahrzeuge (= Gabelstapler)

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  • DGUV Vorschrift 79
  • Frühere Bezeichnung: BGV D34)
  • Inhalt: Verwendung von Flüssiggas

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  • Kurzform: DL-InfoV
  • Gesetzestext → Link
  • Kurzbeschreibung:

Die DL-InfoV regelt Informationspflichten des Unternehmers gegenüber potentiellen Kunden und bestehenden Kunden, die er über sein Unternehmen, seine Kooperationen usw. vor Vertragsschluss bekannt machen muss. Daneben gibt es Informationspflichten aus der BGB-Info-VO (siehe unter diesem Begriff),  § 5a UWG und im Internet aus § 5 TMG (Impressumspflicht).

  • DIN 13200-1
  • Inhalt: Zuschaueranlagen

Diese Norm wurde zur Festlegung der allgemeinen Kriterien für die räumliche Anordnung von Zuschaueranlagen erarbeitet, um deren Funktionalität sicherzustellen.

Diese Norm legt Konstruktions- und Managementanforderungen an Zuschaueranlagen für ortsfeste oder provisorische Veranstaltungsorte, wie Stadien, Sporthallen sowie Anlagen in Gebäuden und im Freien, fest, um deren Funktionalität sicherzustellen. Diese Norm gilt nicht für andere ortsfeste Veranstaltungsorte, wie Theater, Kinos, Opernhäuser, Aulas, Hörsäle und ähnliche Stätten, an denen Menschen zusammenkommen.

Die DIN-Normen sind urheberrechtlich geschützt und daher im Netz nicht frei zugänglich. Die DIN 13200 kann beim Beuth-Verlag gekauft werden.

  • DIN 13200-3
  • Inhalt: Zuschaueranlagen – Teil 3: Abschrankungen – Anforderungen

Diese Norm legt Konstruktionsanforderungen an die räumliche Anordnung und an die Produkteigenschaften von Abschrankungen innerhalb von Zuschauerbereichen von ortsfesten und provisorischen Veranstaltungsorten einschließlich Stadien, Sporthallen sowie Einrichtungen in Gebäuden und im Freien fest, um deren Funktionalität sicherzustellen. Andere ortsfeste Veranstaltungsorte wie zum Beispiel Theater, Kinos Opernhäuser, Vorlesungssäle und ähnliches sind von der vorliegenden Norm ausgeschlossen.

Die DIN-Normen sind urheberrechtlich geschützt und daher im Netz nicht frei zugänglich. Die DIN 13200 kann beim Beuth-Verlag gekauft werden.

  • DIN 13200-6
  • Inhalt: Zuschaueranlagen – Teil 6: Demontierbare Tribünen

Diese Norm legt Produktmerkmale von demontierbaren Tribünen an dauerhaften oder zeitlich befristeten Veranstaltungsorten, unter anderem in Sportstadien, Sporthallen und Anlagen in Gebäuden oder im Freien, fest. Dieser Norm-Entwurf ist nicht auf ortsveränderliche Tribünen anwendbar, deren letzte Zuschauerreihe sich weniger als 1 Meter über dem Boden befindet.

Die DIN-Normen sind urheberrechtlich geschützt und daher im Netz nicht frei zugänglich. Die DIN 13200 kann beim Beuth-Verlag gekauft werden.

  • DIN 13200-7
  • Inhalt: Zuschaueranlagen – Teil 7: Eingangs- und Ausgangsanlagen und Wege

Diese Norm wurde erstellt, um die allgemeinen Planungsgrundlagen für Ein- und Ausgangssysteme (einschließlich Eingangs- und Ausgangsanlagen und Wege) in Zuschaueranlagen unter Normalbedingungen und Notfallbedingungen festzulegen. Es werden an verschiedenen Stellen minimale und empfohlene Maße und Größen aufgeführt.

Die DIN-Normen sind urheberrechtlich geschützt und daher im Netz nicht frei zugänglich. Die DIN 13200 kann beim Beuth-Verlag gekauft werden.

  • DIN 13200-8
  • Inhalt: Zuschaueranlagen – Teil 8: Sicherheitsmanagement

Diese Norm legt die allgemeinen Merkmale des Sicherheitsmanagements in Zuschaueranlagen fest. Sie legt das Layout und die Planung des Managements fest sowie die Kriterien für die Einhaltung dieser Planung vor, während und nach jeder Veranstaltung. Sie umfasst Folgendes: Sicherheitspersonal, Sicherheitskonzept, Sicherheitsvorkehrungen.

Die DIN-Normen sind urheberrechtlich geschützt und daher im Netz nicht frei zugänglich. Die DIN 13200 kann beim Beuth-Verlag gekauft werden.

  • DIN 14096
  • Inhalt: Brandschutzordnung – Erstellen und Aushängen.

Die DIN-Normen sind urheberrechtlich geschützt und daher im Netz nicht frei zugänglich. Die DIN 14096 kann beim Beuth-Verlag gekauft werden.

  • DIN 14675
  • Inhalt: Brandmeldeanlagen – Aufbau und Betrieb.

Die DIN-Normen sind urheberrechtlich geschützt und daher im Netz nicht frei zugänglich. Die DIN 14675 kann beim Beuth-Verlag gekauft werden.

  • DIN 15750
  • Inhalt: Veranstaltungstechnik – Leitlinien für technische Dienstleistungen.

Die DIN-Normen sind urheberrechtlich geschützt und daher im Netz nicht frei zugänglich. Die DIN 15750 kann beim Beuth-Verlag gekauft werden.

  • DIN 15765
  • Inhalt: Multicore-Systeme für mobile Produktions- und Veranstaltungstechnik

Die DIN-Normen sind urheberrechtlich geschützt und daher im Netz nicht frei zugänglich. Die DIN 15765 kann beim Beuth-Verlag gekauft werden.

  • DIN 15905 Teil 5
  • Inhalt: Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schallemissionen elektroakustischer Beschallungstechnik

Die DIN-Normen sind urheberrechtlich geschützt und daher im Netz nicht frei zugänglich. Die DIN 15905-5 kann beim Beuth-Verlag gekauft werden.

  • DIN EN 15602
  • Inhalt: Sicherheitsdienstleister – Terminologie

Die DIN-Normen sind urheberrechtlich geschützt und daher im Netz nicht frei zugänglich. Die DIN 15602 kann beim Beuth-Verlag gekauft werden.

  • DIN 18040-1
  • Inhalt: Barrierefreiheit

Ziel der DIN 18040-1 ist, durch die barrierefreie Gestaltung des gebauten Lebensraums weitgehend allen Menschen seine Nutzung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zu ermöglichen.

In dieser DIN wird bspw. der Mehrbedarf an Bewegungsflächen für behinderte Menschen betrachtet. Ein Mehrbedarf entsteht durch Nutzung von Hilfsmitteln, wie Rollstuhl und Rollator. Aber auch Sehbehinderte und Blinde benötigen mehr Raum.

Neben allgemeinen Regelungen bspw. zu Rampen, Wegen und Treppen (die z.B. über die Anforderungen des § 8 MVStättVO hinaus gehen) gibt es auch ein paar Details speziell für Veranstaltungsräume (Ziffer 5.2).

DIN-Normen sind urheberrechtlich geschützt und daher im Netz nicht frei zugänglich. Die Normen können beim Beuth-Verlag gekauft werden.

  • DIN 77200
  • Inhalt: Anforderungen an Sicherheitsdienstleistungen

Die DIN-Normen sind urheberrechtlich geschützt und daher im Netz nicht frei zugänglich. Die DIN 77200 kann beim Beuth-Verlag gekauft werden.

  • DIN ISO 23601
  • Inhalt: Sicherheitskennzeichnung

Die DIN-Normen sind urheberrechtlich geschützt und daher im Netz nicht frei zugänglich. Die DIN ISO 23601 kann beim Beuth-Verlag gekauft werden.

Siehe “Datenschutzgrundverordnung”.

  • Kurzform: EGBGB
  • Zum Gesetzestext → Link
  • Kurzbeschreibung:

In Art. 246 und 246a des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) finden sich weitere Informationspflichten (siehe auch DL-InfoVO und TMG), wenn ein Unternehmer mit einem Verbraucher Verträge schließt (z.B. Ticketverkauf, Flohmarkt usw.).

  • Kurzform: EStG
  • Zum Gesetzestext → Link
  • Kurzbeschreibung:

Das Einkommensteuergesetz regelt die Besteuerung des Einkommens aus selbständiger und unselbständiger Arbeit. Im Gesetz finden sich die Regelungen zur “Ausländersteuer”, die korrekterweise eine “beschränkte Einkommensteuer” ist.

Fliegende Bauten-Richtlinie (Muster)

Link

Siehe auch unsere Unterseite: Baurecht – Fliegende Bauten

Zum Text der Richtlinie → Link

Die Freizeitlärm-Richtlinie ist ein Teil des Lärmschutzes. Die Richtlinie ist in manchen Ländern umgesetzt bzw. wird dort per Erlass angewendet.

Anwendbarkeit:Freizeitanlagen sind Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nrn. l oder 3 BImSchG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Grundstücke gehören zu den Freizeitanlagen, wenn sie nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden. Dies können auch Grundstücke sein, die sonst z.B. der Sportausübung, dem Flugbetrieb oder dem Straßenverkehr dienen.

zur Kategorie Lärmschutz
  • Kurzform: GastG
  • Zum Gesetzestext → Link
  • Kurzbeschreibung:

Das Gaststättengesetz war bisher ein Bundesgesetz, die Kompetenzt liegt zwischenzeitlich aber bei den Ländern, wobei viele Länder noch immer auf das Bundesgesetz verweisen. Im GastG ist u.a. geregelt, was eine Gaststätte ist und dass der Betrieb von Gaststätten erlaubnispflichtig ist. “Gaststätte” ist nicht nur das Restaurant, sondern kann eben auch bspw. in einer Diskothek oder Versammlungsstätte betrieben werden.

  • Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
  • Kurzform: GeschGehG
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  • Kurzbeschreibung:

Das GeschGehG regelt zunächst, was alles ein Geschäftsgeheimnis sein kann.

Das Besondere an dem Gesetz: Wenn der Inhaber des Geheimnisses sich gegen den Missbrauch seines Geheimnisses schützen will, dann muss (!) er aktive Schutzmaßnahmen treffen, die geeignet sind, überhaupt mal Missbrauch zu verhindern.

Früher war das anders: Da war ein Geheimnis allein deshalb geschützt, weil der Inhaber es geheim halten wollte (maßgeblich war also der Wille zur Geheimhaltung). Mit dem GeschGehG helfen nur noch objektive Maßnahmen zum Schutz des Geheimnisses.

Immerhin: Wenn man denn solche Maßnahmen getroffen hat, bekommt man starke Abwehrwaffen an die Hand gegen den Verletzer.

  • Kurzform: GeschmMG
  • Kurzbeschreibung:

Das Geschmacksmuster ist die “kleine Schwester” des urheberrechtlichen Werks. Im Regelfall sind Design der angewandten Kunst (z.B. eine Flasche, ein Auto) nicht urheberrechtlich geschützt, es kann aber als Geschmacksmuster eingetragen werden. Das GeschmMG wurde zum 01.01.2014 durch das Designgesetz (siehe dort) ersetzt.

  • Kurzform: UWG
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  • Kurzbeschreibung:

Im UWG ist das faire Marktverhalten der Wettbewerber untereinander geregelt, insbesondere unlautere, irreführende, vergleichende oder belästigende Werbung (z.B. Telefonwerbeanrufe).

Das GWB gehört zum sog. Vergaberecht.

Das Vergaberecht regelt Ausschreibung und anschließende Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand insbesondere an Privatunternehmen. Damit soll gewährleistet werden, dass nicht Beschäftigte der öffentlichen Hand aus nicht zweckmäßige Gründen (z.B. freundschaftliche Beziehungen) Aufträge an Privatunternehmen vergeben und dabei auch andere Unternehmen benachteiligen.

Maßgeblich ist zunächst das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), hiernach folgt die Vergabeverordnung (VgV, siehe dort), und hierunter stehen dann die Vergabeordnungen (siehe dort; man beachte, es ist keine Verordnung, sondern nur eine Ordnung), u.a. die VOL als Verwaltungsvorschrift.

Link zum GWB

  • Nichtraucherschutz Besucher

Beim Nichtraucherschutz für Besucher handelt es sich um Landesrecht, d.h. es gibt 16 verschiedene Landesgesetze zu diesem Thema.

  • Kurzform: GewO
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  • Kurzbeschreibung:

Die Gewerbeordnung regelt die grundsätzliche Gewerbefreiheit, insbesondere aber auch die für den Eventbereich interessanten Bereiche Messe, Volksfeste und Märkte.

  • Kurzform: HGB
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  • Kurzbeschreibung:

Im HGB ist das Recht der Kaufleute geregelt. Soweit sich dort für Kaufleute Spezialregelungen befinden, gehen diese dem BGB vor. U.a. ist im HGB der Zinssatz unter Kaufleuten anders geregelt, aber auch die oHG als Rechtsform, das Handelsregister oder der Firmenname.

  • Kurzform: IfSG
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  • Kurzbeschreibung:

Dieses Gesetz soll übertragbaren Krankheiten vorbeugen und die Ausbreitung von Infektionen verhindern. Wichtig ist hier bspw. § 43, bei dem es um die Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes geht.

In der Sars-CoV-2-Pandemie haben die Behörden bzw. Bundesländer u.a. ihre Veranstaltungsverbote und -beschränkungen auf § 28 IfSG gestützt.

  • Kurzform: JArbSchG
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  • Kurzbeschreibung: Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeiten für minderjährige Arbeitnehmer, aber auch für solche Minderjährige, die arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten erbringen. Dies betrifft bspw. Kinder und Jugendliche, die bei Veranstaltungen auch zu später Uhrzeit eingebunden sind: Sei es als Helfer, sei es als Künstler oder Mitwirkende.
  • Kurzform: JSchG
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  • Kurzbeschreibung:

Das Jugendschutzgesetz regelt den Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit. Maßgeblich für die Anwendbarkeit des JSchG ist also die Frage, ob die Veranstaltung öffentlich ist oder nicht-öffentlich. Geregelt ist dann bspw. der Alkoholkonsum, Rauchen, der zeitliche Aufenthalt in Gaststätten oder auf Tanzveranstaltungen usw.

  • Kurzform: KSVG
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  • Kurzbeschreibung:

Das Künstlersozialversicherungsgesetz regelt einerseits, wer Mitglied in der KSK sein kann/muss (nämlich selbständige Künstler und Publizisten mit gewissen Voraussetzungen), und andererseits, wer als Unternehmer Abgaben bezahlen muss. Der Veranstalter bzw. sonstige Auftraggeber von selbständigen Künstlern oder Publizisten muss prüfen, ob er abgabepflichtig ist, da er dann den Abgabesatz bei seiner Kalkulation als Ausgabe berücksichtigen muss.

  • Kurzform: KUG
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  • Kurzbeschreibung:

Im KUG sind heute nur noch die Persönlichkeitsrechte der (z.B. in einem Video oder auf einem Foto) abgebildeten oder in einem Text erkennbaren Person geregelt. Die Rechte des Autors/Fotografen, also des Urhebers, sind dagegen im Urheberrechtsgesetz geregelt.

Seit Mai 2018 ist bei werblichen Fotos die DSGVO zu beachten; die Argumente aus dem KUG (Beiwerk, Menschenmenge, Ereignis der Zeitgeschichte) können aber bei der Abwägung im Rahmen des berechtigten Interesses als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung herangezogen werden.

  • Kurzform: LadSchlG
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  • Kurzbeschreibung:

Das Gesetz regelt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen und spielt bspw. für Messen oder Märkte eine Rolle.

  • Kurzform: LärmVibArbSchVO
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  • Kurzbeschreibung:

Diese VO ist ein Teil des Arbeitsschutzes, eben speziell zum Thema Lärm und Vibration. Dort ist geregelt, wie laut es an einem Arbeitsplatz sein darf und welche Maßnahmen der Arbeitgeber ab bestimmten Dezibelwerten treffen muss.

  • Kurzform: LasthandhabV
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  • Kurzbeschreibung:

Diese Verordnung ist Teil des Arbeitsschutzes, wie der Name sagt: Dort ist geregelt, wer (Frau, Mann) was in welcher Position wie lange tragen und heben darf.

  • Kurzform: LMHV
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  • Kurzbeschreibung:

Die LMHV verpflichtet jedes Unternehmen, das Lebensmittel herstellt, verarbeitet oder in Verkehr bringt zur Einhaltung eines bestimmten Verfahrens (u.a. Gefahrenanalyse, Dokumentation usw.).

  • Kurzform: LuftVO
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  • Kurzbeschreibung:

U.a. in der LuftVO finden sich Regelungen für den Betrieb von Drohnen, die immer öfter insbesondere bei Großveranstaltungen eingesetzt werden.

  • Kurzform: MarkenG
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  • Kurzbeschreibung:

In diesem Gesetz ist geregelt, was eine Marke ist, wie sie geschützt wird und welche Rechte der Markeninhaber hat. Darin enthalten sind auch Regelungen zum “Titel”.

  • Kurzform: MStV
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  • Kurzbeschreibung:

Der bisherige Rundfunkstaatsvertrag wurde Anfang November 2020  durch den Medienstaatsvertrag ersetzt. Wie der Name suggeriert, berücksichtigt der neue Medienstaatsvertrag auch moderne Medien.

Der MStV richtet sich an Rundfunkveranstalter und Anbieter von Telemedien, z.B. Streaming-Angebote oder Smartphone-Apps.

  • Kurzform: MiLoAufZV
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  • Kurzform: MiLoG
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  • Kurzform: MVStättVO
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  • Kurzbeschreibung:

Die MVStättVO gehört eigentlich nicht hierher, da sie kein Bundesgesetz ist, sondern nur ein von der ARGE Bau vorgeschlagenes Muster, das die Bundesländer umsetzen können. In der Verordnung ist der Bau und Betrieb von Versammlungsstätten geregelt.

Detaillierte Informationen zur MVStättVO finden Sie im Menüpunkt Baurecht.

  • Kurzform: PAngV
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  • Kurzbeschreibung:

Die Verordnung regelt die Angabe von Preisen in der Werbung oder im Verkauf von Waren oder Leistungen an Letztverbraucher, also bspw. Ticketverkauf, Getränkeverkauf bei Veranstaltungen usw.

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit.

  • Kurzform: PSA-BV
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  • Kurzform: SchwarzArbG
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  • Sonn- und Feiertagsgesetze

Bei den Regelungen zu Sonntagen und Feiertagen handelt es sich um Landesrecht, d.h. es gibt 16 verschiedene Landesgesetze zu diesem Thema.

  • Kurzform: SGB IV
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  • Kurzbeschreibung:

Im SGB IV sind allgemeine Fragen der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung geregelt. Die weiteren Bücher des SGB, nämlich das SGB V und SGB VII regeln dann Details der Kranken- und der Unfallversicherung.

  • Kurzform: SGB V
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  • Kurzbeschreibung:

Im SGB V sind Details der Krankenversicherung geregelt.

  • Kurzform: SGB VII
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  • Kurzbeschreibung:

Hier sind Details der Unfallversicherung geregelt, bspw. die Definition eines Arbeitsunfalls.

  • Sperrzeiten

Bei den Sperrzeiten handelt es sich um Landesrecht, d.h. es gibt 16 verschiedene Landesgesetze zu diesem Thema.

In einigen Bundesländern gibt es keine Sperrzeiten mehr.

  • Kurzform: SprengG
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  • Kurzbeschreibung:

Das SprengG regelt den Umgang, den Verkehr und die Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen. In Kombination mit der 1. und 2. Verordung zum SprengG sind diese Vorschriften relevant für den Bereich der Pyrotechnik/Feuerwerk.

  • Kurzform: 1. VO zum SprengG
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  • Kurzbeschreibung:

In dieser Verordnung sind u.a. die Zulassung, der Vertrieb, das Überlassen an andere von explosionsgefährlichen Stoffen  sowie verschiedene Prüfungsverfahren und Lehrgänge geregelt. Zusammen mit dem SprengG ist diese VO relevant für den Bereich der Pyrotechnik bei Veranstaltungen.

  • Kurzform: 2. VO zum SprengG
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  • Kurzbeschreibung:

In dieser Verordnung ist die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen geregelt. Zusammen mit dem SprengG und der 1. Verordnung ist diese VO relevant für den Bereich der Pyrotechnik bei Veranstaltungen.

  • Kurzform: SQ P1
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  • Kurzbeschreibung:

Dieser Standard gilt für die Bereitstellung und Benutzung von Traversen und Konstruktionen aus Traversen in der Veranstaltungs- und Produktionstechnik.

Zu den SQ-Standards:

SQ-Standards berücksichtigen die aktuelle Rechtslage und beschreiben auf dieser Grundlage die speziellen Arbeitsverfahren der Branche. Sie enthalten eine Übersicht der anzuwendenden Rechtsnormen und Anforderungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Dieser Qualitäts-Standard wurde vom zuständigen Arbeitskreis der igvw unter Mitwirkung der DGUV und dem Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure von ARD.ZDF medienakademie, ARTE, BR, Bavaria, DR, DW, HR, IRT, MDR, NDR, ORF, RB, RBB, RBT, RTL, SF, SR, Studio Hamburg, SWR, WDR und ZDF erarbeitet.

  • Kurzform: SQ P2
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  • Kurzbeschreibung:

Dieser Standard beschreibt die Bereitstellung und Benutzung von Elektrokettenzügen in der Veranstaltungs- und Produktionstechnik.

Zu den SQ-Standards:

SQ-Standards berücksichtigen die aktuelle Rechtslage und beschreiben auf dieser Grundlage die speziellen Arbeitsverfahren der Branche. Sie enthalten eine Übersicht der anzuwendenden Rechtsnormen und Anforderungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Dieser Qualitäts-Standard wurde vom zuständigen Arbeitskreis der igvw unter Mitwirkung der DGUV und dem Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure von ARD.ZDF medienakademie, ARTE, BR, Bavaria, DR, DW, HR, IRT, MDR, NDR, ORF, RB, RBB, RBT, RTL, SF, SR, Studio Hamburg, SWR, WDR und ZDF erarbeitet.

  • Kurzform: SQ P4
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  • Kurzbeschreibung:

Dieser Praxisleitfaden richtet sich an Elektrofachkräfte und beschreibt den Ablauf zur Errichtung von mobilen elektrischen Anlagen im Bereich der Veranstaltungstechnik. Eine elektrotechnische Qualifikation nach igvw SQ Q1 wird vorausgesetzt. Eine mobile elektrische Anlage beginnt beim vereinbarten Speisepunkt und wird grundsätzlich aus steckerfertigen Betriebsmitteln errichtet. In diesem Praxisleitfaden wird das Planen, Errichten, und der Betrieb von mobilen elektrischen Anlagen in der Veranstaltungstechnik beschrieben.

Zu den SQ-Standards:

SQ-Standards berücksichtigen die aktuelle Rechtslage und beschreiben auf dieser Grundlage die speziellen Arbeitsverfahren der Branche. Sie enthalten eine Übersicht der anzuwendenden Rechtsnormen und Anforderungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Dieser Qualitäts-Standard wurde vom zuständigen Arbeitskreis der igvw unter Mitwirkung der DGUV und dem Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure von ARD.ZDF medienakademie, ARTE, BR, Bavaria, DR, DW, HR, IRT, MDR, NDR, ORF, RB, RBB, RBT, RTL, SF, SR, Studio Hamburg, SWR, WDR und ZDF erarbeitet.

  • Kurzform: SQ P5
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  • Kurzbeschreibung:

Dieser Standard gilt für die Aufstellung den Betrieb von nicht ortsfesten Bühnen und Bühnenüberdachungen. Diese unterliegen als genehmigungspflichtige oder verfahrensfreie Fliegende Bauten in Deutschland unter anderem den bauaufsichtlichen Anforderungen der Landesbaubehörden, den entsprechenden technischen Baubestimmungen, den Richtlinien über Bau und Betrieb Fliegender Bauten sowie den Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen der Bundesländer.

Zu den SQ-Standards:

SQ-Standards berücksichtigen die aktuelle Rechtslage und beschreiben auf dieser Grundlage die speziellen Arbeitsverfahren der Branche. Sie enthalten eine Übersicht der anzuwendenden Rechtsnormen und Anforderungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Dieser Qualitäts-Standard wurde vom zuständigen Arbeitskreis der igvw unter Mitwirkung der DGUV und dem Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure von ARD.ZDF medienakademie, ARTE, BR, Bavaria, DR, DW, HR, IRT, MDR, NDR, ORF, RB, RBB, RBT, RTL, SF, SR, Studio Hamburg, SWR, WDR und ZDF erarbeitet.

  • Kurzform: SQ P7
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  • Kurzbeschreibung (übernommen von igvw.org):

Dieser Qualitäts-Standard gilt für den Dekorationsbau in Veranstaltungs- und Produktionsstätten (in Räumen und Hallen) für szenische Darstellungen. Er behandelt u.a. das Planen, Entwerfen, Konstruieren, Herstellen, Verwenden und Entsorgen sowie das Bereitstellen am Markt (z. B. Verkauf und Vermietung) von Dekorationsbauten.

Dekorationsbauten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten sind keine baulichen Anlagen im Sinne des Bauordnungsrechts. Sie sind als veränderbare Einrichtungen anzusehen und können sowohl im Bühnen-/Szenenbereich als auch in anderen Bereichen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen wie u. a. Zuschauerräumen, Foyers, Sälen oder Mehrzweckhallen als temporäre Einrichtungen eingesetzt werden.

Dieser Standard behandelt auch die raumbildenden bzw. gestaltenden Bestandteile und Einrichtungen, die in der Muster-Versammlungsstättenverordnung (§ 2, Abs. 9) als “Ausstattung” definiert sind.

Dekorationsbauten, die im Freien aufgestellt und verwendet werden, können ggf. als bauliche Anlagen eingeordnet werden, für die dann die jeweiligen baurechtlichen Regelungen gelten. Während der Herstellung der Dekorationsbauten sind sie bzw. ihre einzelnen Bauteile als Arbeitsgegenstand anzusehen, nach der Montage und bei der Verwendung auf der Bühne gelten sie als Arbeitsmittel.

Dieser Branchenstandard ist auch für Dekorationsbauten anzuwenden, die auf Messen oder in Messeständen verwendet werden sollen. Für den Standbau in Messen und für Ausstellungen gelten zusätzlich Richtlinien der Messebetreiber.

Zu den SQ-Standards:

SQ-Standards berücksichtigen die aktuelle Rechtslage und beschreiben auf dieser Grundlage die speziellen Arbeitsverfahren der Branche. Sie enthalten eine Übersicht der anzuwendenden Rechtsnormen und Anforderungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Dieser Qualitäts-Standard wurde vom zuständigen Arbeitskreis der igvw unter Mitwirkung der DGUV und dem Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure von ARD.ZDF medienakademie, ARTE, BR, Bavaria, DR, DW, HR, IRT, MDR, NDR, ORF, RB, RBB, RBT, RTL, SF, SR, Studio Hamburg, SWR, WDR und ZDF erarbeitet.

  • Kurzform: SQ P8
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  • Kurzbeschreibung (übernommen von igvw.org):

Dieser Qualitätsstandard der Veranstaltungswirtschaft beschreibt die Vorgehensweise bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich des Brandschutzes im Dekorationsbau für Veranstaltungen. Er zeigt Möglichkeiten auf, wie Materialien hinsichtlich der Brandgefahr bewertet und klassifiziert werden können.
Weiterhin werden praxisgerechte Maßnahmen zur Verhinderung einer Brandausbreitung in der Entstehungsphase beschrieben. Es wird dargestellt, wie unterschiedliche bauliche und anlagentechnische Voraussetzungen von Spielstätten bei der Beurteilung der Brandgefahr berücksichtigt werden können.

In dieser Schrift werden behandelt:
• Befristete Auf- und Einbauten,
• Dekorationsbauten,
• Ausschmückungen,
• Ausstattungen,
• Möbel und
• Requisiten,

die zu Produktions-/Veranstaltungszwecken befristet innerhalb einer Versammlungsstätte errichtet bzw. eingesetzt werden.

Des Weiteren gibt diese Schrift Informationen, wie eine produktionsbezogene Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich des Brandschutzes durchgeführt und dokumentiert werden kann. Die Fertigung eines schwerentflammbaren, nicht brennend abtropfenden Dekorationsbaues, der im Brandfall eine schnelle Brandausbreitung verhindert und dabei möglichst geringe Mengen toxischer Rauchgase freisetzt, stellt für die verantwortlichen Planerinnen und Planer sowie die Fertigungsbetriebe eine äußerst anspruchsvolle Aufgabe dar. Materialien müssen so ausgewählt werden, dass von ihnen im Brandfall keine erhöhte Gefährdung ausgeht. Häufig ist es erforderlich, die Entflammbarkeit der gewählten Materialien durch geeignete Imprägnierung oder Beschichtung mit Flammschutzmitteln nachträglich herabzusetzen. Der erforderliche Brandschutz muss in Einklang mit den optischen und funktionalen Ansprüchen gebracht werden.

Bei der Fertigung werden vorzugsweise Materialien verwendet, deren Brandverhalten bereits nach deutschen und/oder europäischen Normen geprüft und zertifiziert wurde. Viele dieser Materialien sind als Baustoffe jedoch für die Errichtung von Gebäuden oder Gebäudebauteilen vorgesehen und entsprechend geprüft. Die Bedingungen, für die diese Prüfungen entwickelt wurden, lassen sich nicht immer auf Ausstattungen und Dekorationsbauten übertragen. Werden die Materialien aus gestalterischen Gründen mechanisch verändert, zusammengefügt oder oberflächenbeschichtet, so ist zu beurteilen, ob sie ihre Eigenschaften hinsichtlich des zertifizierten Brandverhaltens weiterhin besitzen.

Allein anhand von vorliegenden Zertifikaten für die verwendeten Materialien ist also eine ausreichende brandschutztechnische Bewertung von Ausstattungen und Dekorationsbauten oft nicht möglich. Es ist notwendig, dass weitere wichtige Punkte, wie zum Beispiel die baulichen Gegebenheiten, die geplante szenische Handlung und die zusätzlich durch die Veranstaltungstechnik eingebrachten Brandlasten und Zündquellen zusammen mit den vorhandenen sicherheits- und brandschutztechnischen Einrichtungen der Produktionsstätte durch eine Gefährdungsbeurteilung bewertet werden.

Diese Schrift berücksichtigt die Anforderungen zur Gefahrenabwehr im Baurecht, die den Brandschutz betreffenden Vorschriften des Arbeitsschutzrechts sowie der Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger und anderer Rechtsbereiche. Bei Veranstaltungen und Produktionen kann es darüber hinaus erforderlich sein, länderspezifisches Baurecht und Rechtsnormen für öffentliche Sicherheit und Ordnung zusätzlich zu beachten. Bei Abweichungen vom länderspezifischen Baurecht, insbesondere den verwaltungsrechtlichen Sonderbauvorschriften – zum Beispiel Versammlungsstättenverordnung –, ist eine Genehmigung durch die zuständige Stelle (in der Regel Bauaufsichtsbehörde) erforderlich.

Die IGVW hat diesen Standard vorab der Fachkommission Bauaufsicht mit der Bitte um Sichtung und Bewertung der aufgezeigten Vorgehensweise zur Gefährdungsbeurteilung und Risikominimierung im Dekorationsbau zu Verfügung gestellt. Eine Stellungnahme liegt noch nicht vor.

Zu den SQ-Standards:

SQ-Standards berücksichtigen die aktuelle Rechtslage und beschreiben auf dieser Grundlage die speziellen Arbeitsverfahren der Branche. Sie enthalten eine Übersicht der anzuwendenden Rechtsnormen und Anforderungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Dieser Qualitäts-Standard wurde vom zuständigen Arbeitskreis der igvw unter Mitwirkung der DGUV und dem Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure von ARD.ZDF medienakademie, ARTE, BR, Bavaria, DR, DW, HR, IRT, MDR, NDR, ORF, RB, RBB, RBT, RTL, SF, SR, Studio Hamburg, SWR, WDR und ZDF erarbeitet.

  • Kurzform: SQ O6
  • Zum Text → Link
  • Kurzbeschreibung (übernommen von igvw.org):

Diese Praxishilfe setzt sich mit den Anforderungen an die Leitung einer Veranstaltung auseinander und beschreibt Wege zur Übertragung dieser Funktion. Es werden außerdem die Schnittstellen zu anderen Verantwortungsbereichen bei der Durchführung und Leitung von Veranstaltungen in Versammlungsstätten (Veranstaltungsleitung) beschrieben.

Es obliegt dem Betreiber und dem Veranstalter zu entscheiden, ob die nachfolgend aufgeführten Kriterien unmittelbar angewendet werden oder ein anderer Lösungsansatz gewählt werden kann. Wählt der Betreiber oder der Veranstalter eine andere Lösung muss diese eine gleichwertige Sicherheit erreichen.

Zu den SQ-Standards:

SQ-Standards berücksichtigen die aktuelle Rechtslage und beschreiben auf dieser Grundlage die speziellen Arbeitsverfahren der Branche. Sie enthalten eine Übersicht der anzuwendenden Rechtsnormen und Anforderungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Dieser Qualitäts-Standard wurde vom zuständigen Arbeitskreis der igvw unter Mitwirkung der DGUV und dem Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure von ARD.ZDF medienakademie, ARTE, BR, Bavaria, DR, DW, HR, IRT, MDR, NDR, ORF, RB, RBB, RBT, RTL, SF, SR, Studio Hamburg, SWR, WDR und ZDF erarbeitet.

  • Kurzform: StVO
  • Zum Gesetzestext → Link
  • Kurzbeschreibung:

Hierin sind allgemeine Verkehrsregeln enthalten, von Bedeutung für die Eventbranche ist insbesondere § 29, in dem die “übermäßige Straßennutzung” geregelt ist (z.B. durch Sportveranstaltungen oder Straßenfeste).

  • Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO
  • Zum Gesetzestext → Link
  • Kurzbeschreibung:

Hier ist geregelt, wie die Behörde bei einer übermäßigen Straßennutzung im Sinne des § 29 StVO vorgehen soll: Auflagen, Versicherungen, Haftung usw.

  • Kurzform TA Lärm
  • Zum Gesetzestext → Link
  • Kurzbeschreibung:

Die TA Lärm entstammt der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz. Sie regelt den auf Nachbarn einer Anlage einwirkenden Lärm: Wie laut darf es wo sein? Teilweise wird die TA Lärm für den Nachbarlärmschutz von Veranstaltungen herangezogen, teilweise auch die Freizeitlärmrichtlinie.

  • Kurzform: TROS Laserstrahlung
  • Teil Allgemeines → Link
  • Teil 1 Beurteilung der Gefährdung durch Laserstrahlung → Link
  • Teil 2 Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber Laserstrahlung → Link
  • Teil 3 Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung → Link

Grundlage dafür ist die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV). Diese Regelwerke haben die alte BGV A2 weitestgehend ersetzt, die von einigen Berufsgenossenschaften daher schon zurückgezogen wurde.

  • Kurzform: TRLV Lärm
  • Teil Allgemeines → Link
  • Teil 1 Beurteilung der Gefährdung durch Lärm → Link
  • Teil 2 Messung von Lärm → Link
  • Teil 3 Lärmschutzmaßnahmen → Link
  • Kurzform: TzBfG
  • Zum Gesetzestext → Link
  • Kurzbeschreibung:

In diesem Gesetz sind die Besonderheiten bei Teilzeitarbeitnehmern und befristeten Arbeitsverträgen geregelt. Relevant ist hier bspw. die Regelung des § 14, in dem die Möglichkeiten einer Befristung dargestellt sind.

  • TRBS 1201
  • = Technische Regel für Betriebssicherheit
  • Inhalt: Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen

Link

  • TRBS 1203
  • = Technische Regel für Betriebssicherheit
  • Inhalt: Befähigte Personen

→ Link

  • Kurzform: UStG
  • Zum Gesetzestext → Link
  • Kurzbeschreibung:

Das Umsatzsteuergesetz regelt die Umsatzsteuer. Für den Veranstaltungsbereich besonders relevant sind dabei bspw.:

In dieser Aufstellung finden Sie einige (“DGUV …”), aber noch lange nicht alle Unfallverhütungsvorschriften, die im Veranstaltungsbereich gelten können.

Eine umfassende Aufstellung finden Sie in der Kategorie Arbeitsrecht.

  • Kurzform: UrhG
  • Zum Gesetzestext → Link
  • Kurzbeschreibung:

Im Urheberrechtsgesetz ist geregelt, was urheberrechtlich geschützt sein kann und wer Urheber ist. Außerdem sind dort auch die Rechte des Urhebers und seine Vergütung geregelt, ebenso die Ausnahmen von dem Grundsatz, dass der Urheber um Erlaubnis gefragt werden muss (so genannte Schranken). Schließlich sind dort auch die so genannten Leistungsschutzrechte geregelt, bspw. also die Rechte des Interpreten oder des Veranstalters.

Die Vergabeverordnung gehört zum sog. Vergaberecht.

Das Vergaberecht regelt Ausschreibung und anschließende Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand insbesondere an Privatunternehmen. Damit soll gewährleistet werden, dass nicht Beschäftigte der öffentlichen Hand aus nicht zweckmäßige Gründen (z.B. freundschaftliche Beziehungen) Aufträge an Privatunternehmen vergeben und dabei auch andere Unternehmen benachteiligen.

Maßgeblich ist zunächst das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), hiernach folgt die Vergabeverordnung (VgV), und hierunter stehen dann die Vergabeordnungen (siehe dort; man beachte, es ist keine Verordnung, sondern nur eine Ordnung), u.a. die VOL als Verwaltungsvorschrift.

Link zur Vergabeverordnung

  • Kurzform: ArbMedVV
  • Zum Gesetzestext → Link
  • Kurzbeschreibung:

Diese Verordnung gehört zum Arbeitsschutz und regelt, wie und wann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Vorsorgeuntersuchung anbieten oder durchführen muss bzw. wie diese dann abläuft. Sie spielt bspw. eine Rolle im Rahmen der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung (zum Begriff siehe dort), nach der u.a. ab Erreichen von einem Mittelwert von 80 db(A) eine Vorsorgeuntersuchung angeboten werden muss, und ab einem Mittel von 85 db(A) eine Vorsorgeuntersuchung zwingend durchzuführen ist.

Das Versammlungsgesetz regelt Einschränkungen der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungsfreiheit: Man darf sich (durch das Grundgesetz garantiert) versammeln und demonstrieren – aber zum Schutz der Öffentlichkeit muss man gewisse Grenzen beachten (z.B. vorherige Anmeldung, Stellung eines Versammlungsleiters, Waffenverbot usw.). Ein wesentlicher Unterschied zur “Vergnügungsveranstaltung”: Eine Kundgebung muss (und darf) nicht genehmigt werden; es reicht aus, dass der Veranstalter die Kundgebung 24 Stunden vorher anzeigt.

Link zum Gesetz

Bei der Versammlungsstättenverordnung (Sonderbaurecht) handelt es sich um Landesrecht, jedes Bundesland kann hier eine eigene Verordnung erlassen.

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (kurz: VOL) gehört zum sog. Vergaberecht.

Das Vergaberecht regelt Ausschreibung und anschließende Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand insbesondere an Privatunternehmen. Damit soll gewährleistet werden, dass nicht Beschäftigte der öffentlichen Hand aus nicht zweckmäßige Gründen (z.B. freundschaftliche Beziehungen) Aufträge an Privatunternehmen vergeben und dabei auch andere Unternehmen benachteiligen.

Maßgeblich ist zunächst das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), hiernach folgt die Vergabeverordnung (VgV), und hierunter stehen dann die Vergabeordnungen (man beachte, es ist keine Verordnung, sondern nur eine Ordnung), u.a. die VOL als Verwaltungsvorschrift.

Die VOL ist unterteilt in Teil A und B:

Teil A = VOL/A regelt das Verfahren für Dienstleistungen und Lieferleistungen unterhalb der Schwellenwerte.

Teil B = VOL/B = Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen

Dabei handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) das von dem jeweiligen öffentlichen Auftraggeber als Bestandteil des Vertrages zu machen ist.

Sie haben das Ende der Liste erreicht! :-)

Das waren aber “nur” die Regelwerke und Vorschriften, die bundesweit gelten. In jedem Bundesland gibt es auch noch jede Menge landesrechtliche Gesetze und Verordnungen (insb. im Baurecht, Lärmschutz).

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):