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Gesetze,
Verordnungen,
DIN-Normen, …

für Veranstaltungen
in einer Übersicht

Auf einer Veranstaltung und bei ihrer Vorbereitung bzw. Planung ist eine Reihe von Vorschriften, Normen und Regelwerken zu beachten. Einige der für die Eventbranche relevanten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und einige DIN-Normen haben wir hier alphabetisch verlinkt auf Fundstellen im Netz.

Es ist nicht möglich, die Vorschriften nach ihrer Bedeutung oder Häufigkeit o.ä. zu sortieren, weil das natürlich von Veranstaltung zu Veranstaltung anders ist. Daher sind die Regelwerke alphabetisch sortiert.

Sie können nach unten scrollen, oder über das nachfolgende Alphabet direkt nach unten zu dem Buchstaben springen:

A  B  C  D  E  F  G  H  I  J
K  L  M  P  S  T  U  V

Noch zwei wichtige Grundsätze:

Vorschriften sind je nach Einzelfall auch dann zu beachten, wenn sie eigentlich nicht anwendbar sind – soweit es erforderlich und zumutbar ist.

Vorschriften, die die Sicherheit von Besuchern u.a. betreffen, sind, wie behördliche Auflagen u.a., als Mindestanforderung zu verstehen: Man muss im Einzelfall prüfen, ob aufgrund der individuellen Umstände der konkreten Veranstaltung ggf. noch weitergehende Maßnahmen zu treffen sind.

 

Die Regelwerke:

A wie Anton

AI Act = KI-Verordnung der EU

Der AI Act ist eine Verordnung der EU, die u.a. Anbieter und Betreiber von Künstliche Intelligenz in die Pflicht nimmt. Je nach Risikozuordnung sind die Pflichten strenger oder weniger streng. Veranstalter und Dienstleister, die KI verwenden, müssen u.a. wissen, in welche Risikogruppe ihre KI´s fallen, damit sie die richtigen Maßnahmen ergreifen.

Zum Verordnungstext → Link

Weiterführender Link:

Pflichten aus dem AI Act

Antidiskriminierungsgesetz (AGG)

Das Antidiskriminierungsgesetz heißt eigentlich „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (kurz: AGG).

  • Kurzform: AGG
  • Zum Gesetzestext → Link

Relevanz dieses Regelwerkes im Veranstaltungsbereich, z.B.:

  • Einlass von Besuchern, z.B. Ablehnung dunkelhäutiger Besucher
  • Abschluss eines Arbeitsvertrages, z.B. nur junge Eventmanager (Problem: „jung“ und „männlich“)
  • Abschluss eines Mietvertrages, z.B. Verweigerung der Überlassung an ein homosexuelles Ehepaar zur Hochzeitsfeier

Das AGG soll Diskriminierung beim Vertragsschluss verhindern. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, um welchen Vertrag es geht. So darf bspw. auch der Veranstalter keinen Besucher diskriminieren, d.h. er darf keinen Einlass (= Vertragsschluss) verweigern, wenn ein Diskriminierungsgrund vorliegt. Solche Gründe sind: Behinderung, Alter, Geschlecht, Rasse oder ethnische Herkunft, sexuelle Identität und Religion oder Weltanschauung. “Wegen” dieser Gründe darf also niemand diskriminiert werden bzw. darf ein Vertragsschluss nicht verweigert werden.

Das AGG spielt also u.a. beim Hausrecht des Veranstalters eine Rolle.

Weiterführender Link:

Hausrecht

Arbeitnehmerentsendegesetz

Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen durch die Erstreckung der Rechtsnormen von Branchentarifverträgen.

  • Kurzform: AEntG
  • Zum Gesetzestext → Link

Das Gesetz folgt dem Arbeitsortsprinzip: Der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmern für die Zeit der Entsendung die am jeweiligen Arbeitsort in Deutschland maßgeblichen Arbeitsbedingungen gewähren.

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Das AÜG ist anwendbar, wenn ein Entleiher (z.B. der Veranstalter) Arbeitnehmer des Verleihers (z.B. Zeitarbeitsfirma oder Sicherheitsdienst) ausleiht: Z.B. Hostessen, Aufbauhelfer usw.

  • Zum Gesetzestext → Link

Maßgeblich ist, dass dann der Entleiher weisungsbefugt ist gegenüber dem Leiharbeitnehmer. Das bedeutet aber zugleich, dass der Entleiher auch für den Arbeitsschutz des ausgeliehenen Arbeitnehmers zuständig ist.

Der Verleiher braucht eine Erlaubnis der Arbeitsagentur.

Die Arbeitnehmerüberlassung ist abzugrenzen vom normalen Werk- und Dienstvertrag: Der Veranstalter beauftragt den Sicherheitsdienst mit dem Aufbau der Biertischgarnituren. Die Mitarbeiter sind nur ihrem Chef gegenüber weisungsgebunden, nicht gegenüber dem Veranstalter. Sie bringen auch ihr eigenes Equipment mit usw.

Mehr zur Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Das ArbSchG ist das grundlegende Gesetz zum Arbeitsschutz.

  • Zum Gesetzestext → Link

Es regelt u.a. die Pflichten des Arbeitgebers zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer. An das ArbSchG schließen sich eine Vielzahl weiterer Spezialgesetze an, bspw. die Baustellenverordnung, das Arbeitszeitgesetz usw.

Weiterführender Link:

Mehr zum Arbeitsschutz

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Im Arbeitszeitgesetz sind die Arbeitszeiten der erwachsenen Arbeitnehmer geregelt, mit Ausnahmen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, Nachtarbeit usw.

  • Zum Gesetzestext → Link

Die Arbeitszeiten der minderjährigen Arbeitnehmer sind im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt.

Arbeitszeiten für selbständige Kraftfahrer (man denke hier an die Veranstaltungslogistik) ist im KrFArbZG geregelt (siehe nachstehend).

Mehr zur Arbeitszeit

ASI 8.04 (Verwendung von Flüssiggas)

In der ASI 8.04 ging es um die sichere Verwendung von Flüssiggas auf Märkten, Volksfesten sowie in stationären Betrieben.

Die ASI 8.04 wurde durch die DGUV Regel 110-010 ersetzt (siehe dort).

ASR A1.3 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung)

Die ASR A1.3 enthält den aktuellen Stand der Technik zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten.

  • früher: BGV A8
  • Zum Text → Link

Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen.

Technische Regeln für Arbeitsstätten (= ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung.

ASR A2.2 (Maßnahmen gegen Brände in Arbeitsstätten)

Die ASR A2.2 enthält den aktuellen Stand der Technik zu Maßnahmen gegen Brände in Arbeitsstätten.

  • Früher: “BGR 133: Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern”
  • Zum Text → Link

Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen.

Technische Regeln für Arbeitsstätten (= ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung.

ASR A2.3 (Fluchtwege und Notausgänge)

Die ASR A2.3 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten zu Fluchtwegen und Notausgängen.

Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen.

Technische Regeln für Arbeitsstätten (= ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung.

B wie Berta

(Landes)Bauordnung

Bei den Bauordnungen handelt es sich um Landesrecht, jedes Bundesland kann eine eigene Landesbauordnungen erlassen.

Die Versammlungsstättenverordnung bspw. ist ein spezielles Regelwerk für Versammlungsstätten. Soweit sich darin keine Regelungen für einen Sachverhalt XY finden, muss in der Landesbauordnung geschaut werden, ob dieser Sachverhalt dort geregelt ist.

Die Landesbauordnungen beruhen auf der sog. Musterbauordnung (vgl. auch die Landes-VStättVO, die auf der Muster-VStättVO beruhen). Die Landesbauordnungen ähneln sich sehr, aber trotzdem muss je nach Bundesland geprüft werden, was dort konkret geregelt ist.

Vorsicht bei Literatur (Buch und Internet): Oftmals ist nur das Muster kommentiert. Vergleichen Sie jeweils das Muster mit den Landesregelungen in Ihrem Bundesland. Und: Achten Sie darauf, ob sich nicht ggf. zwischenzeitlich das Gesetz geändert hat!

Baustellenverordnung

Die Baustellenverordnung ist ein Teil des Arbeitsschutzrechts.

  • Zum Verordnungstext → Link

Sie ist anwendbar, wenn es um ein “Bauvorhaben” geht. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen.

Im Anwendungsbereich der Baustellenverordnung ist beim Zusammentreffen mehrerer Arbeitgeber ein Sicherheitskoordinator zu bestellen, der die Arbeitsschutzmaßnahmen der mehreren Arbeitgeber zu koordinieren.

Hauptanwendungsbereich für Veranstaltungen ist der in der BaustellVO geregelte „SiGeKo“, der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator.

Weiterführende Links:

Arbeitsschutz Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator 

Beschäftigungsverordnung

Diese Verordnung steuert die Zuwanderung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen sie und die bereits in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können.

  • Zum Verordnungstext → Link
Betriebssicherheitsverordnung

In der Betriebssicherheitsverordnung finden sich Vorschriften zur Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und für die Benutzung der Arbeitsmittel durch die Beschäftigten.

  • Zum Verordnungstext → Link

Hierunter fallen bspw. Aufzugsanlagen, aber auch Kaffeemaschinen, Drucker oder Verlängerungskabel. Im Zusammenspiel mit u.a. der TRBS 1201 und anderen Normen sind bspw. wiederkehrende Prüfungen vorzunehmen.

Bewachungsgewerbe-Verordnung

In der BewachV ist u.a. geregelt, welche Voraussetzungen die Bewachungsgewerbe tätigen Personen erfüllen müssen.

  • Zum Verordnungstext → Link

Die BewachV betrifft im Veranstaltungsbereich insbesondere den Ordnungsdienst bzw. Sicherheitsdienst (in Kombination mit § 34a Gewerbeordnung, der DGUV Vorschrift 23 und der DIN 77200).

Weiterführende Links:

Security und Sanitäter 

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Das BDSG regelt in Ergänzung zur DSGVO (siehe dort) den Umgang mit personenbezogenen Daten, die erhoben, verarbeitet und gespeichert werden, insbesondere auch bei Arbeitnehmern.

  • Zum Gesetzestext → Link

Bei Veranstaltungen spielt das BDSG bspw. eine Rolle bei Videoüberwachungen von Großveranstaltungen durch die Polizei.

Weiterführender Link:

Datenschutzrecht

BImSchG: 18. Durchführungs-VO (Sportanlagenlärmschutzverordnung)

Diese Durchführungsverordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz regelt mit Blick auf Umweltbeeinträchtigungen (z.B. Lärm) den Bau und Betrieb von Sportanlagen.

  • Zum Verordnungstext → Link

Weiterführender Link:

Lärmschutz

BImSchG: 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift (TA Lärm)

Die TA Lärm (= “Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“) regelt den Schutz von Anwohnern vor Lärm von Anlagen.

Teilweise kann im Eventbereich auf sie zurückgegriffen werden. Die TA Lärm legt fest, in welchen Gebieten (z.B. Gewerbegebiet, Industriegebiet, Mischgebiet u.a.) zu welcher Tages- und Nachtzeit welche Dezibelwerte gelten.

Weiterführender Link:

Lärmschutz

Bundesimmissionsschutzgesetz

Das BImSchG regelt den Schutz vor Umwelteinwirkungen wie z.B. Lärm und betrifft den Lärmschutz.

  • Zum Gesetzestext → Link

Daneben gibt es Landes-Immissionsschutzgesetze. Die 6. Verwaltungsvorschrift zum BImSchG ist die bekannte “TA Lärm” (siehe dort), die den Schutz der Nachbarn vor Lärm genauer regelt.

Weiterführender Link:

Lärmschutz

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Das BGB ist ein zentrales Regelwerk.

  • Gesetzestext → Link

Für die Eventbranche finden sich dort bspw. Regelungen zum Vertragsschluss, dem Mietvertrag, Dienst- und Werkvertrag usw., aber auch zur Höheren Gewalt, zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, Kündigungen usw.

Weiterführende Links:

Vertragsrecht Übersicht über die Vertragstypen

C wie Cäsar

Campingplatzverordnung

Wenn der Veranstalter für seine Besucher einen Campingplatz anbietet, kann die Campingplatzverordnung des jeweiligen Bundeslandes gelten, die – vergleichbar mit der Versammlungsstättenverordnung – gewisse Sicherheitsmaßnahmen vorsieht.

Weiterführender Link:

Campingplatz

D wie Dora

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Die DSGVO regelt die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Als EU-Verordnung hat sie in Deutschland Gesetzesrang.

  • Verordnungstext: → Link

Von der DSGVO sind viele Sachverhalten betroffen, z.B.:

  • Der Betrieb einer Webseite
  • Ticketverkauf über Onlineplattformen
  • Fotos, Videos auf der Veranstaltung
  • Verträge mit Dienstleistern und Gewerken u.a.

Verstöße gegen die DSGVO können empfindliche Geldbußen, Schadenersatzansprüche oder Datenlöschungen nach sich ziehen.

Mehr zur DSGVO

DGUV Broschüre “Prävention von Unfällen im professionellen Bühnentanz”

Diese Broschüre wurde unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse aus deutscher und internationaler Literatur sowie auf der Basis der Auswertung von ca. 2 000 Arbeitsunfällen im professionellen Bühnentanz erstellt.

Zielgruppe sind Personen, die beruflich mit dem Arbeitsplatz Theater/Tanz und den dortigen Bedingungen analysierend und prüfend sowie beratend, beurteilend und entwickelnd beschäftigt sind wie beispielsweise

  • Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen,
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gewerbeaufsichtsämter,
  • Ballettdirektionen,
  • Sicherheitsfachkräfte,
  • (Betriebs-) Ärztinnen und -Ärzte sowie
  • Schulleitungen.
DGUV Grundsatz 312-001 (persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz)

Dieser DGUV Grundsatz beschreibt die Anforderungen an die Ausbildung von Personen, die im Zuge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zum Rückhalten, Positionieren oder Auffangen bzw. Rettungsausrüstungen verwenden. Darüber hinaus werden Anforderungen an Art und Inhalte von Unterweisungen und an die Ausbildenden bzw. Unterweisenden beschrieben.

Dieser DGUV Grundsatz stellt als Hilfestellung für Unternehmerinnen und Unternehmer geeignete Maßstäbe an Art und Inhalt von Unterweisungen sowie Anforderungen an Ausbildende und Unterweisende dar.

Die in diesem DGUV Grundsatz enthaltenen Anforderungen sind beispielhafte Lösungen und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind.

DGUV Information 201-047 (Gerüste aufbauen oder gebrauchen)

Diese DGUV Information wendet sich hauptsächlich an Unternehmer und Unternehmerinnen, die selbst oder mit ihren Beschäftigten ein Gerüst auf-, um- oder abbauen (Gerüstersteller) sowie an Unternehmer und Unternehmerinnen, die ihren Beschäftigten ein Gerüst zum Gebrauch bereitstellen oder selbst gebrauchen (Gerüstnutzer).

  • Frühere Bezeichnung: BGI 5101
  • Zum Text → Link

Diese DGUV Information gibt erläuternde Hinweise zu den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) u.a.

Diese DGUV Information dient zudem Auftraggebenden, Bauherren und Bauherrinnen sowie planenden Personen als Erkenntnisquelle für die Planung, Ausschreibung und Ausführung der Baumaßnahme. Sie gibt Hilfestellungen für die Umsetzung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.

DGUV Information 203-036 (Laser)

Diese DGUV Information findet Anwendung auf Laser-Einrichtungen im sichtbaren Wellenlängenbereich (400 nm bis 700 nm), deren Strahlung auf Flächen oder Gegenstände zum Zweck der Projektion oder von Showeffekten gerichtet ist.

  • Frühere Bezeichnung: BGI 5007
  • Zum Text → Link

Einsatzgebiete finden sich bei Veranstaltungen wie z.B. Theater- und Operninszenierungen, Konzerte, Shows, Kongresse, Tagungen, Ausstellungen, Präsentationen, Vor- und Aufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen.

DGUV Information 205-003 (Brandschutzbeauftragte)

Zum Schutz u.a. von Menschen, Umwelt und Sachwerten vor Bränden sind Betreiber und Unternehmer verpflichtet, qualifizierte Brandschutzbeauftragte zu betrauen.

  • Frühere Bezeichnung: BGI 847
  • Zum Text → Link

Diese DGUV Information legt Mindestanforderungen an die Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten fest und gibt Hilfestellungen für die Umsetzung der Anforderungen für eine geeignete betriebliche Brandschutzorganisation.

Die Versammlungsstättenverordnung schreibt u.a. vor, dass der Betreiber eine Brandschutzordnung aufstellen muss. In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung behinderter Menschen, insbesondere Rollstuhlbenutzer, erforderlich sind.

DGUV Information 205-033 (Evakuierung)

Der Unternehmer hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der anwesenden Personen (z.B. Beschäftigte und Besucher) auch Maßnahmen zu treffen, die zur sicheren und geordneten Evakuierung erforderlich sind.

Diese DGUV Information richtet sich an den Unternehmer, in dessen Verantwortung die Alarmierung und Evakuierung der anwesenden Personen liegt. Sie zeigt beispielhafte Lösungswege auf.

DGUV Information 208-004 (Gabelstapler)

Diese DGUV Information regelt u.a. die Ausbildung von Fahrern, die Prüfung und den sicheren Betrieb von Gabelstaplern.

  • Frühere Bezeichnung: BGI 545
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Gabelstapler haben bei Veranstaltungen oftmals einen wesentlichen Anteil am innerbetrieblichen Transport. Durch die freizügige Einsatzmöglichkeit, die selbsttätige Lastaufnahme und die Stapeleinrichtung ist der Gabelstapler ein Fördermittel, das zur Bewältigung von Transportaufgaben vielseitig eingesetzt wird. Deshalb wendet sich diese DGUV Information in erster Linie an den Gabelstaplerfahrer, der entscheidend die Sicherheit beim Transport mit Gabelstaplern beeinflusst.

DGUV Information 208-005 (Treppen)

Diese DGUV Information gibt Hinweise für die sicherheitsgerechte Gestaltung und Instandhaltung von Treppen.

  • Frühere Bezeichnung: BGI 561
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Treppen gehören zu den baulichen Einrichtungen, deren Gestaltung vornehmlich durch das Bauordnungsrecht der Bundesländer geregelt wird. Die Sonderbauordnungen treffen für spezielle Bauten weitergehende Regelungen. Zu den Sonderbauordnungen zählen z.B. die Versammlungsstättenverordnung

Bereiche mit besonderen Benutzungsbedingungen oder mit einem Benutzerkreis, für den besondere Gestaltungsanforderungen gelten müssen, sind in der DGUV Information nicht berücksichtigt.

DGUV Information 208-022 (Türe und Tore)

Die DGUV Information Türen und Tore soll Hilfestellung bei der Umsetzung der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Türen und Tore“ (ASR A1.7) geben und aufzeigen, wie Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

DGUV Information 208-044 (kraftbetriebene Tore in Fluchtwegen)

Die DGUV Information soll für kraftbetriebene Tore in Fluchtwegen und Notausgängen eine Hilfestellung bei der Umsetzung der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Türen und Tore“ (ASR A1.7) geben.

Diese Information enthält die Anforderungen an die Herstellung und Prüfung von kraftbetriebenen Toren in Fluchtwegen und Notausgängen. Von den Regelungen werden Tore erfasst, deren hauptsächliche Verwendung darin besteht, eine sichere Zufahrt für Waren und Fahrzeuge, begleitet oder geführt von Personen, zu ermöglichen. Dies betrifft ausschließlich kraftbetätigte Tore. Tore, die nach dieser Information gebaut sind, haben die technischen Voraussetzungen, in Fluchtwegen und als Notausgänge eingesetzt zu werden. Bauordnungsrechtlich ist trotzdem eine „Zustimmung im Einzelfall“ erforderlich.

DGUV Information 211-006 (Koordinierung)

Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, sich zu koordinieren mit dem Ziel der Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung des Personals.

  • Frühere Bezeichnung: BGI 528
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Bspw. beim Aufbau einer Veranstaltung treffen in meist kurzer, hektischer Zeit mehrere Unternehmen aufeinander mit unterschiedlichen Tätigkeiten (z.B. Rangieren von LKW, Arbeiten im Dach, Bestuhlung, Errichtung von Bühnen usw.). Diese DGUV Information regelt das Koordinieren zum Schutz der zeitgleich anwesenden Mitarbeiter.

Weiterführende Links:

Koordinierung Arbeitsschutz

DGUV Information 211-010 (Betriebsanweisungen)

Grundsatz der Sicherheitstechnik ist, dass Gefährdungen von Mitarbeitern durch zwangsläufig wirkende technische Maßnahmen, z.B. sichere Konstruktionen oder Verdeckungen vermieden werden. Aus verschiedenen Gründen ist das nicht immer möglich bzw. müssen Sicherheitseinrichtungen entfernt werden. Besonders in diesen Fällen sind Betriebsanweisungen wichtig.

  • Frühere Bezeichnung: BGI 578
  • Zum Text → Link

Notwendigerweise fehlende technischen Schutzmaßnahmen sind durch organisatorische Maßnahmen und ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten zu ergänzen. Sowohl die organisatorischen Maßnahmen als auch das sicherheitsgerechte Verhalten dürfen jedoch nicht dem Zufall überlassen bleiben. Diese DGUV Information soll den Unternehmern helfen, ihrer Pflicht zur Erstellung von Betriebsanweisungen nachzukommen. Betriebsanweisungen unterstützen Unternehmer und Vorgesetzte bei der Unterweisung der Mitarbeiter sowie bei der Überwachung ihres Verhaltens. Sie helfen allen Beschäftigten, sich bei ihren Tätigkeiten stets sicher verhalten zu können.

DGUV Information 211-042 (Sicherheitsbeauftragte)

Mit dieser DGUV Information werden Hinweise zur Notwendigkeit von Sicherheitsbeauftragten und ihren Aufgaben gegeben.

  • Frühere Bezeichnung: GUV-I 8503
  • Zum Text → Link

Die Broschüre gibt einen Überblick über

  • die Rolle und die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten
  • das fachliche Umfeld in dem sie sich als Arbeitsschützer bewegen
  • das notwendige Wissen
  • die ebenso wichtige Sozial- und Methodenkompetenz

als Voraussetzung dafür, dass Sicherheitsbeauftragte ihre Tätigkeit erfolgreich ausüben können.

Das Bild der Sicherheitsbeauftragten ist dadurch geprägt, dass er oder sie aus dem Kollegenkreis stammen, vor Ort auf sicheres Handeln hinwirken und helfen, Unfälle zu vermeiden. Sicherheitsbeauftragten kommt aufgrund ihrer Orts-, Fach- und Sachkenntnis die Aufgabe zu, in ihrem Arbeitsbereich Unfall- und Gesundheitsgefahren zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren. Sie beobachten, ob die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind und benutzt werden. Sie sind, ohne dafür festgeschriebenen Zeitaufwand, auf ihrer jeweiligen Arbeitsebene unterstützend sowie ehrenamtlich tätig und treten gegenüber den Beschäftigten als Multiplikatoren auf. Sicherheitsbeauftragte wirken durch ihre Präsenz und ihre Vorbildfunktion auf sicherheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten hin.

DGUV Information 212-515 (persönliche Schutzausrüstungen)

In dieser DGUV Information werden die für persönliche Schutzausrüstungen einschlägigen Bestimmungen aus dem Arbeitsschutzgesetz, der PSA-Benutzungsverordnung sowie der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ aufgegriffen und in einem logischen, praxisgerechten Ablauf gebracht und erläutert.

  • Frühere Bezeichnung: BGI 515
  • Zum Text → Link

Informationsschrift für Unternehmer und Versicherte zur Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen

DGUV Information 212-621 (Gehörschutz)

In dieser DGUV Information geht es um Gehörschutz.

  • Frühere Bezeichnung: BGI 8621
  • Zum Text → Link

Bei Personen, die Lärmpegeln ab 85 dB(A) ausgesetzt sind, können Gehörschäden auftreten, die zu einer Lärmschwerhörigkeit führen können.

Der Arbeitgeber muss oberhalb eines Tages-Lärmexpositionspegels von 80 dB(A) Gehörschutz zur Verfügung stellen. Erreicht oder überschreitet der Tages-Lärmexpositionspegel den Wert von 85 dB(A), muss der Gehörschutz benutzt werden.

DGUV Information 213-029 (Gefahrstoffe für szenische Darstellung)

In dieser DGUV Information geht es um Gefahrstoffe in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung.

  • Frühere Bezeichnung: GUV-I 8560
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Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen existieren umfangreiche Vorschriften. Hierzu zählen u.a. das Chemikaliengesetz, die Gefahrstoffverordnung sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften.

Mit dieser Broschüre sollen die Regelungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zusammengefasst und verständlich dargestellt
werden.

Diese Broschüre richtet sich primär an

  • Mitarbeiter in Theaterwerkstätten, für die Tätigkeiten mit gefahrstoffhaltigen Produkten zum Arbeitsalltag gehören,

aber auch

  • Unternehmensverantwortliche und Vorgesetzte, die für die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verantwortlich sind und
  • Aufsichtspersonen, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte u.a., die sich über die Bandbreite der Gefahrstoffe, die im Theater Verwendung finden, informieren wollen.
DGUV Information 215-121 (barrierefreie Tagungen u.a.)

In dieser DGUV Information geht es um die Gestaltung barrierefreier Tagungen, Seminare und sonstiger Veranstaltungen.

Barrieren sind mehr als Stufen im Gebäude, sondern auch fehlende Gebärdensprachdolmetscher bis hin zu Aufzügen ohne Ansage der Stockwerke. Barrierefreiheit bedeutet nicht nur rollstuhlgerechte Zugänge zu Gebäuden über Rampen und Aufzüge – und hier setzt die Informationsschrift und informiert über die zahlreichen Möglichkeiten von Barrieren: Räumlich, sozial, taktil, visuell, auditiv, hygienisch und stofflich.

Um die Umsetzung vor Ort und die Vorbereitung, Planung sowie Nachbereitung zu erleichtern, findet sich dort auch eine Checkliste. Wenn Betreiber und Veranstalter die in der Informationsschrift aufgeführten Punkte berücksichtigen, ermöglichen sie insbesondere Menschen mit Behinderungen, chronischen Krankheiten oder auch vorübergehend in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen den Zugang zur Veranstaltung und eine aktive, selbstbestimmte Teilnahme.

DGUV Information 215-310 (sicherheitsgerechte Organisation und Durchführung von Veranstaltungen)

Diese DGUV Information stammt aus der Reihe „Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen“ und ist ein Leitfaden für die sicherheitsgerechte Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Produktionen für Theater, Film, Hörfunk, Fernsehen, Konzerte , Shows, Events, Messen und Ausstellungen.

  • Frühere Bezeichnung: BGI 810
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Dieser Leitfaden richtet sich an alle, die am Entstehungsprozess von Veranstaltungen und Produktionen beteiligt sind.

Diese Schrift befindet sich derzeit in Überarbeitung und wird 2024 aktualisiert erscheinen (Stand: 26.03.2024).

DGUV Information 215-312 (Pyrotechnik, Nebel und andere szenische Effekte)

Diese DGUV Information stammt aus der Reihe „Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen“ und ist ein Leitfaden für die Verwendung von Pyrotechnik, Nebel und andere szenische Effekte.

  • Frühere Bezeichnung: BGI 812
  • Zum Text → Link

In Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen werden für besonders publikumswirksame Vorgänge gerne pyrotechnische Gegenstände und Sätze verwendet oder andere so genannte „szenische Effekte” realisiert. Der Einsatz von Pyrotechnik sowie anderer szenischer Effekte und alle damit verbundene Tätigkeiten erfordern zur Vermeidung möglicher Unfall- und Gesundheitsgefahren jedoch die Beachtung einer Reihe sicherheitstechnischer und organisatorischer Regelungen.

Die hier vorliegende Information stellt einschlägige Rechtsnormen und Empfehlungen zusammen, die dem Schutz der Mitwirkenden sowie der Zuschauer und Zuschauerinnen dienen. Wenn sowohl die Spezifik der Arbeitsmittel und der Arbeitsplatzumgebung als auch der Umgang mit deren Risiken diesen Festlegungen entsprechen, können Unfall- und Gesundheitsgefahren vermieden werden.

DGUV Information 215-313 (Lasten über Personen)

Diese DGUV Information beschreibt den sicheren Umgang mit Lasten über Personen aus der Reihe Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen von Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Messen, Veranstaltungen.

  • Frühere Bezeichnung: BGI 810-3
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Sie wendet sich an die organisatorisch und fachlich Verantwortlichen für Produktionen und Veranstaltungen.

Es wird das erforderliche Sicherheitsniveau für die speziellen Arbeitsverfahren in der Veranstaltungstechnik sowie für Situationen und Vorgänge mit vergleichbaren Gefährdungen festgelegt.

DGUV Information 215-314 (Scheinwerfer)

Diese DGUV Information beschreibt den sicheren Umgang mit Scheinwerfern bei Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen aus der Reihe „Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen“.

  • Frühere Bezeichnung: BGI 810-4
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Diese Publikation befindet sich derzeit in Überarbeitung (Stand 13.05.2024).

DGUV Information 215-315 (szenische Effekte und Vorgänge)

Diese DGUV Information beschreibt Risiken und Lösungen für besondere szenische Effekte und Vorgänge aus der Reihe „Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen“.

  • Frühere Bezeichnung: BGI 810-5
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Besondere szenische Darstellungen sind Teil einer Produktion, Aufführung oder Veranstaltung. Merkmal der besonderen szenischen Darstellung ist das Gefahrenpotential der Handlungen oder der szenisch bedingten Begleitumstände, hervorgerufen beispielsweise durch gespielte Tätlichkeiten, die Mitwirkung von Tieren oder den Einsatz von Waffen. Hierbei wird in der Regel das für allgemeine Arbeitsvorgänge tolerable Risiko überschritten.

Aufgabe dieser Schrift ist es, das erforderliche sicherheitstechnische Niveau zum Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der Realisierung besonderer szenischer Darstellungen zu beschreiben. Sie unterstützt bei der Risikoermittlung und -bewertung und beschreibt die in der Branche speziell für besondere szenische Darstellungen etablierten Lösungen.

DGUV Information 215-316 (Brandschutz im Dekorationsbau)

In dieser DGUV Information geht es um Brandschutz im Dekorationsbau.

  • Frühere Bezeichnung: BGI 810-6
  • Zum Text → Link

Eine absolute Brandsicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen gibt es nicht. Ziel dieser Schrift ist es, Möglichkeiten aufzuzeigen, wie Dekorationen gefertigt und eingesetzt werden können, damit von ihnen im Brandfall keine erhöhten Gefahren ausgehen.

In dieser Schrift werden behandelt: Aufbauten, Dekorationen, Ausschmückungen, Möbel und Requisiten. Des Weiteren gibt diese Schrift Informationen, wie eine produktionsbezogene Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich des Brandschutzes durchgeführt und dokumentiert werden kann.

DGUV Information 215-320 (Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen)

In dieser DGUV Information werden Hinweise zu den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der DGUV Vorschrift 17 bzw. 18 beim Einsatz von Arbeitsmitteln zum szenischen Bewegen von Personen gegeben.

  • Frühere Bezeichnung: GUV-I 8636
  • Zum Text → Link

Sie ersetzt seit März 2020 die folgenden Informationen:

  • Die DGUV Information 215-320 „Fliegen von Personen bei szenischen Darstellungen – Flugwerke sicher bereitstellen und benutzen“ und
  • die DGUV Information 215-321 „Bereitstellung und Benutzung von Versenkeinrichtungen“.
DGUV Information 215-322 (Leitung und Aufsicht in Veranstaltungsstätten)

Diese DGUV Information bietet eine Hilfestellung für die Wahrnehmung von Leitung und Aufsicht in Veranstaltungsstätten durch eine so genannte „Aufsicht führende Person“ insbesondere in Schulaulen, Mehrzweckhallen und Bürgerhäusern.

Für den sicheren Betrieb einer Veranstaltungsstätte ist die Festlegung von Leitung und Aufsicht durch die Beauftragung von ausreichend qualifizierten Personen unbedingt erforderlich. Dies gilt auch für kleinere Veranstaltungsstätten wie Schulaulen und Bürgerhäuser.

In der Informationsschrift werden insbesondere die Qualifizierung der „Aufsicht führenden Person“, die Kooperation mit einer Bühnenfachkraft und organisatorische Regelungen für den Betrieb der Veranstaltungsstätte thematisiert. Sie ist eine Hilfestellung bei der Beurteilung der Risiken und Gefährdungen bei der Durchführung von Veranstaltungen in Schulaulen und Bürgerhäuser, um die Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Veranstaltungssicherheit festzulegen.

DGUV Information 215-830 (Zusammenarbeit im Rahmen von Werkverträgen)

Wenn Auftragnehmer auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers tätig werden, können sich neue Gefährdungen ergeben. Diese DGUV Information gibt Hilfestellung bei der Vermeidung solcher Risiken durch sichere Zusammenarbeit im Rahmen von Werkverträgen.

  • Frühere Bezeichnung: BGI 865
  • Zum Text → Link

Beim Einsatz von Fremdfirmen treffen zwei oder oft auch mehrere Unternehmen mit ihrer jeweiligen Organisation aufeinander. Es entsteht Abstimmungsbedarf, um sichere Abläufe für alle Beschäftigten zu erreichen. Die vorliegende Informationsschrift wendet sich an Unternehmen, die als Auftraggeber oder Auftragnehmer tätig sind.

Bei der Auftragserledigung durch Fremdfirmen auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers können sich neue Gefährdungen ergeben. Beschäftigte der Fremdfirmen müssen sich sehr schnell auf eine neue Arbeitsumgebung und neue Arbeitsbedingungen einstellen. Vielfach sind die sich daraus ergebenden Anforderungen nicht bekannt. Gleichzeitig trifft die Stammbelegschaft des Auftraggebers auf Beschäftigte der Fremdfirmen, die eigene Arbeitsziele verfolgen. Gegenseitige Gefährdungen können nicht ausgeschlossen werden. Die Folge kann ein erhöhtes Unfall- und Gesundheitsrisiko sein. Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten müssen eindeutig geregelt werden, um Sicherheitsdefizite zu vermeiden.

Diese DGUV Information stellt Ihnen dazu Wege und Hilfsmittel vor und unterstützt Sie bei der Erfüllung der Anforderungen aus dem Arbeitsschutzrecht. Die Hilfsmittel entfalten ihren vollen Nutzen, wenn sie branchen- und betriebsspezifisch angepasst werden.

Weiterführende Links:

Koordinierung Arbeitsschutz

DGUV Regel 100-101 (Konkretisierung der DGUV Vorschrift 1)

Diese Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz konkretisiert und erläutert die DGUV Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1).

  • Frühere Bezeichnung: BGR A1
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DGUV Regel 110-010 (Flüssiggas)

Die DGUV Regel bietet konkrete Hilfestellungen bei den Arbeitsschutzmaßnahmen im Rahmen der Verwendung von Flüssiggas sowie Informationen für die Aufstellung, die Dichtheitskontrolle, den Betrieb und die Prüfung von Flüssiggasanlagen.

  • Früher: ASI 8.04
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DGUV Regel 112-194 (Gehörschutz)

Diese Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Gehörschützern; sie gilt für Unternehmen, soweit Versicherte unter Lärmgefährdung beschäftigt werden.

  • Frühere Bezeichnung: BGR 194
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Zu diesen Versicherten gehören auch

  • eine Beschäftigung außerhalb des Betriebes,
  • die Beschäftigung auf Baustellen,
  • die Beschäftigung im Bereich des Musik- und Unterhaltungssektors,
  • kurzzeitige oder gelegentliche Beschäftigung,
  • der betrieblich bedingte Aufenthalt während Arbeitspausen.
DGUV Regel 112-198 (Schutzausrüstung gegen Absturz)

Diese DGUV Regel findet Anwendung bei der Auswahl und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und erläutert Grundlagen.

  • Frühere Bezeichnung: BGR 198
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DGUV Regel 115-002 (Präventionsmaßnahmen für szenische Darstellung)

Mit dieser DGUV Regel sollen die konkreten Präventionsmaßnahmen für Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung in der Weise beschrieben werden, dass ein Betrieb im Sinne eines modernen ganzheitlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes gewährleistet wird.

Sie ersetzt die Durchführungsanweisungen der DGUV Vorschrift 17.

Die DGUV-Regel gilt für den bühnentechnischen und darstellerischen Bereich von Veranstaltungsstätten, und für den produktionstechnischen und darstellerischen Bereich von Produktionsstätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie. Sie gilt hingegen nicht für Filmtheater ohne Szenenfläche, Schausteller- und Zirkusunternehmen.

Zum Geltungsbereich gehören im Einzelfall auch Bereiche für Zuschauer, wenn in diesen Bereichen Produktion oder Darstellung erfolgt oder wenn Zuschauer wie Versicherte tätig werden. Ebenso können dazu auch Veranstaltungsstätten für szenische Darstellung gehören, die keine Versammlungsstätten im Sinne des Baurechtssind, z.B. kleine Schulaulen, Bürgerhäuser oder Rundfunkstudios.

DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention)

Diese DGUV Vorschrift beschreibt die Grundsätze der Prävention im betrieblichen Arbeitsschutz.

  • Frühere Bezeichnung: BGV A1
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In der DGUV Vorschrift 1 wird klargestellt, dass die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind, gelten. Das heißt: Die Versicherten unterliegen grundsätzlich denselben Rechtsvorschriften. Darüber hinaus haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sich in der DGUV Vorschrift 1 erstmals auf einheitliche Regelungen zur Bestimmung der Zahl von Sicherheitsbeauftragten verständigt. Die Regelung weist fünf verbindliche Kriterien auf, anhand derer der Unternehmer die Zahl der Sicherheitsbeauftragten für den jeweiligen Betrieb individuell bestimmen kann.

DGUV Vorschrift 3 (elektrische Anlagen und Betriebsmittel)

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel.

  • Frühere Bezeichnung: BGV A3
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DGUV Vorschrift 17 (sicherer Betrieb von Einrichtungen in Veranstaltungsstätten)

In dieser DGUV Vorschrift geht es um den sicheren Betrieb von Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten (z.B. Begehbarkeit, Absturzsicherung usw.).

  • Frühere Bezeichnung: BGV C1
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Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für

  • den bühnentechnischen und darstellerischen Bereich von Veranstaltungsstätten,
  • den produktionstechnischen und darstellerischen Bereich von Produktionsstätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie.

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Filmtheater ohne Szenenfläche, Schausteller- und Zirkusunternehmen.

DGUV Vorschrift 19 (Schausteller- und Zirkusunternehmen)

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Schausteller- und Zirkusunternehmen sowie Unternehmen für artistische Vorführungen und Tierdressuren.

  • Frühere Bezeichnung: BGV C2
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DGUV Vorschrift 23 (Wach- und Sicherungstätigkeiten)

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Wach- und Sicherungstätigkeiten zum Schutze von Personen und Sachwerten.

  • Frühere Bezeichnung: BGV C7
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Sie regelt bspw. die Eignung des Personals, Dienstanweisungen, Verbot berauschender Mittel, die Ausrüstung u.a.

DGUV Vorschrift 42 (Zelte und Tragluftbauten)

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Zelte und Tragluftbauten.

  • Frühere Bezeichnung: BGV C25
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DGUV Vorschrift 68 (Flurförderzeuge)

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anhänger.

  • Frühere Bezeichnung: BGV D27
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Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Flurförderzeuge mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk ohne Hubeinrichtung.

DGUV Vorschrift 79 (Flüssiggas - nicht mehr gültig)

Diese DGUV Vorschrift zur Verwendung von Flüssiggas ist außer Kraft gesetzt.

Regelungen dazu finden sich nun in der DGUV Regel 110-010 „Verwendung von Flüssiggas“, ebenso im Anhang 3 Abschnitt 2 „Flüssiggasanlage“ der Betriebssicherheitsverordnung.

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

Die DL-InfoV regelt Informationspflichten des Unternehmers gegenüber potentiellen Kunden und bestehenden Kunden, die er über sein Unternehmen, seine Kooperationen usw. vor Vertragsschluss bekannt machen muss.

  • Verordnungstext → Link

Daneben gibt es Informationspflichten aus der BGB-Info-VO, § 5a UWG und im Internet die Impressumspflicht aus § 5 DDG (der bisherige § 5 TMG gilt nicht mehr; das Telemediengesetz wurde im Mai 2024 durch das Digitale Dienste-Gesetz ersetzt.

Digitales Dienste-Gesetz (DDG)

Das DDG hat im Mai 2024 das Telemediengesetz (TMG) abgelöst. Begrifflich stützt man sich nunmehr auf „Digitale Dienste“ im Fernabsatz, also eben bspw. eine Webseite.

Im DDG sind bspw. die Impressumspflicht (§§ 5, 6 DDG) oder die Pflicht für eindeutige Teilnahmebedingungen bei Gewinnspielen (§ 6 Absatz 1 Nr. 4) geregelt.

  • Zum Gesetzestext → Link
DIN 13200-1 (Anordnung von Zuschaueranlagen)

Diese Norm wurde zur Festlegung der allgemeinen Kriterien für die räumliche Anordnung von Zuschaueranlagen erarbeitet, um deren Funktionalität sicherzustellen.

Diese Norm legt Konstruktions- und Managementanforderungen an Zuschaueranlagen für ortsfeste oder provisorische Veranstaltungsorte, wie Stadien, Sporthallen sowie Anlagen in Gebäuden und im Freien, fest, um deren Funktionalität sicherzustellen.

Diese Norm gilt nicht für andere ortsfeste Veranstaltungsorte, wie Theater, Kinos, Opernhäuser, Aulas, Hörsäle und ähnliche Stätten, an denen Menschen zusammenkommen.

Die DIN-Normen sind derzeit (Stand März 2024) im Internet nicht frei zugänglich. Die Norm kann beim Beuth-Verlag bezogen werden.

DIN 13200-3 (Abschrankungen)

Inhalt: Zuschaueranlagen – Teil 3: Abschrankungen – Anforderungen

Diese Norm legt Konstruktionsanforderungen an die räumliche Anordnung und an die Produkteigenschaften von Abschrankungen innerhalb von Zuschauerbereichen von ortsfesten und provisorischen Veranstaltungsorten einschließlich Stadien, Sporthallen sowie Einrichtungen in Gebäuden und im Freien fest, um deren Funktionalität sicherzustellen.

Andere ortsfeste Veranstaltungsorte wie zum Beispiel Theater, Kinos Opernhäuser, Vorlesungssäle und ähnliches sind von der vorliegenden Norm ausgeschlossen.

Die DIN-Normen sind derzeit (Stand März 2024) im Internet nicht frei zugänglich. Die Norm kann beim Beuth-Verlag bezogen werden.

DIN 13200-6 (Demontierbare Tribünen)

Inhalt: Zuschaueranlagen – Teil 6: Demontierbare Tribünen

Diese Norm legt Produktmerkmale von demontierbaren Tribünen an dauerhaften oder zeitlich befristeten Veranstaltungsorten, unter anderem in Sportstadien, Sporthallen und Anlagen in Gebäuden oder im Freien, fest. Dieser Norm-Entwurf ist nicht auf ortsveränderliche Tribünen anwendbar, deren letzte Zuschauerreihe sich weniger als 1 Meter über dem Boden befindet.

Die DIN-Normen sind derzeit (Stand März 2024) im Internet nicht frei zugänglich. Die Norm kann beim Beuth-Verlag bezogen werden.

DIN 13200-7 (Eingangs- und Ausgangsanlagen)

Inhalt: Zuschaueranlagen – Teil 7: Eingangs- und Ausgangsanlagen und Wege

Diese Norm wurde erstellt, um die allgemeinen Planungsgrundlagen für Ein- und Ausgangssysteme (einschließlich Eingangs- und Ausgangsanlagen und Wege) in Zuschaueranlagen unter Normalbedingungen und Notfallbedingungen festzulegen. Es werden an verschiedenen Stellen minimale und empfohlene Maße und Größen aufgeführt.

Die DIN-Normen sind derzeit (Stand März 2024) im Internet nicht frei zugänglich. Die Norm kann beim Beuth-Verlag bezogen werden.

DIN 13200-8 (Sicherheitsmanagement in Zuschaueranlagen)

Inhalt: Zuschaueranlagen – Teil 8: Sicherheitsmanagement

Diese Norm legt die allgemeinen Merkmale des Sicherheitsmanagements in Zuschaueranlagen fest. Sie legt das Layout und die Planung des Managements fest sowie die Kriterien für die Einhaltung dieser Planung vor, während und nach jeder Veranstaltung. Sie umfasst Folgendes: Sicherheitspersonal, Sicherheitskonzept, Sicherheitsvorkehrungen.

Die DIN-Normen sind derzeit (Stand März 2024) im Internet nicht frei zugänglich. Die Norm kann beim Beuth-Verlag bezogen werden.

DIN 14096 (Brandschutzordnung)

Inhalt: Brandschutzordnung – Erstellen und Aushängen.

Diese Norm ist eine zusammenfassende Regelung für das Verhalten von Personen innerhalb eines Gebäudes oder Betriebes im Brandfall sowie für Maßnahmen, die Brände verhüten sollen.

  • Die Brandschutzordnung Teil A besteht aus dem Aushang mit schlagwortartigen Anweisungen beziehungsweise Hinweisen und ergänzenden graphischen Sicherheitszeichen zur Brandverhütung und für das Verhalten im Brandfall.
  • Die Brandschutzordnung Teil B (für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben) richtet sich an die Personen (zum Beispiel Beschäftigte), die sich nicht nur vorübergehend in einer baulichen Anlage aufhalten.
  • Die Brandschutzordnung Teil C (für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben) richtet sich an Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen sind (zum Beispiel Brandschutzbeauftragte).

Die DIN-Normen sind derzeit (Stand März 2024) im Internet nicht frei zugänglich. Die Norm kann beim Beuth-Verlag bezogen werden.

DIN 15750 (Leitlinien für technische Dienstleistungen)

Inhalt: Veranstaltungstechnik – Leitlinien für technische Dienstleistungen.

Diese Norm legt Leitlinien für die organisatorischen Voraussetzungen für qualitätsbasierte und rechtskonforme Durchführung von Dienstleistungen in der Veranstaltungstechnik fest.

Dienstleistungen der Veranstaltungstechnik sind in der heutigen Veranstaltungswirtschaft an unterschiedlichsten Orten erforderlich; hierzu zählen unter anderem Versammlungsstätten sowie Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung.

In dieser Norm werden Leitlinien für die wahrzunehmenden Verantwortlichkeiten aller Beteiligten (zum Beispiel Veranstalter, Betreiber, Dienstleister) zur Durchführung von Veranstaltungen festgelegt.

Ziel dieser Norm ist, durch qualitätsorientierte Dienstleistungen die Betriebssicherheit und den Schutz von Personen und Sachen bei Veranstaltungen sicherzustellen.

Die DIN-Normen sind derzeit (Stand März 2024) im Internet nicht frei zugänglich. Die Norm kann beim Beuth-Verlag bezogen werden.

DIN 15765 (Multicore-Systeme)

Inhalt: Multicore-Systeme für mobile Produktions- und Veranstaltungstechnik

Diese Norm legt Kriterien für die Auswahl von Multicore-Systemen, die zum Anschluss und zur Verteilung mehrerer Wechselstromkreise in Sondernetzen der Produktions- und Veranstaltungstechnik verwendet werden, fest. Dieses Dokument beinhaltet die Beschreibung von Multicore-Systemen, die Anforderung an deren Kompatibilität und Gebrauchstauglichkeit sowie die hiervon ausgehenden Gefährdungen und daraus resultierenden Sicherheitsanforderungen.

Die DIN-Normen sind derzeit (Stand März 2024) im Internet nicht frei zugänglich. Die Norm kann beim Beuth-Verlag bezogen werden.

DIN 15905 Teil 5 (Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung)

Inhalt: Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schallemissionen elektroakustischer Beschallungstechnik

Diese Norm legt Verfahren zur Messung und Bewertung der Schallimmission bei elektroakustischer Beschallungstechnik mit dem Ziel der Reduzierung einer Gehörgefährdung des anwesenden Publikums fest.

Die Norm enthält Festlegungen zum Erkennen einer tatsächlichen oder einer sich während der Darbietung abzeichnenden Überschreitung der in dieser Norm aufgeführten zulässigen Pegel für die Beurteilung, um bereits vor oder während einer Veranstaltung notwendige Maßnahmen ergreifen zu können.

Die Norm gibt Hinweise, wie der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf eine Gehörgefährdung durch Schallimmissionen elektroakustischer Beschallungstechnik in Abhängigkeit der zu erwartenden Schallexposition nachgekommen werden kann.

Die Norm ist anwendbar für Schallimmission durch elektroakustische Beschallungstechnik in allen dem Publikum zugänglichen Bereichen während einer Veranstaltung.

Die Norm ist nicht anzuwenden für

  • Lautsprecherdurchsagen im Gefahren- und Katastrophenfall,
  • Geräusche, die durch das Publikum verursacht werden,
  • den Schutz der dort beruflich tätigen Personen,
  • die Anwendung von Pyrotechnik.

Die DIN-Normen sind derzeit (Stand März 2024) im Internet nicht frei zugänglich. Die Norm kann beim Beuth-Verlag bezogen werden.

DIN EN 15602 (Sicherheitsdienstleister)

Inhalt: Sicherheitsdienstleister – Terminologie

Diese Norm gilt für Anbieter und Kunden von Sicherheitsdienstleistungen.

Die DIN-Normen sind derzeit (Stand März 2024) im Internet nicht frei zugänglich. Die Norm kann beim Beuth-Verlag bezogen werden.

DIN 18040-1 (Barrierefreiheit)

Inhalt: Barrierefreiheit

Ziel der DIN 18040-1 ist, durch die barrierefreie Gestaltung des gebauten Lebensraums weitgehend allen Menschen seine Nutzung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zu ermöglichen.

In dieser DIN wird bspw. der Mehrbedarf an Bewegungsflächen für behinderte Menschen betrachtet. Ein Mehrbedarf entsteht durch Nutzung von Hilfsmitteln, wie Rollstuhl und Rollator. Aber auch Sehbehinderte und Blinde benötigen mehr Raum.

Neben allgemeinen Regelungen bspw. zu Rampen, Wegen und Treppen (die z.B. über die Anforderungen des § 8 MVStättVO hinaus gehen) gibt es auch ein paar Details speziell für Veranstaltungsräume.

Die DIN-Normen sind derzeit (Stand März 2024) im Internet nicht frei zugänglich. Die Norm kann beim Beuth-Verlag bezogen werden.

DIN 77200 (Anforderungen an Sicherheitsdienstleistungen)

Inhalt: Anforderungen an Sicherheitsdienstleistungen

Diese Norm ist anzuwenden für Anbieter, Auftragnehmer und Auftraggeber von Sicherungsdienstleistungen sowie Stellen, die Prüfungen auf Grundlage der in diesem Normteil festgelegten Anforderungen durchführen und die Leistungsfähigkeit der Sicherheitsdienstleister im Rahmen ihres Leistungsangebotes nach diesem Normteil bewerten (Konformitätsbewertung). Dieser Normteil ist auch zur Angebotsdokumentation geeignet, sofern ein Auftrag unter Einhaltung der Anforderungen dieser Normreihe ausgeschrieben werden soll, auch wenn der Auftragnehmer nicht entsprechend zertifiziert ist.

Die DIN-Normen sind derzeit (Stand März 2024) im Internet nicht frei zugänglich. Die Norm kann beim Beuth-Verlag bezogen werden.

DIN ISO 23601 (Sicherheitskennzeichnung)

Inhalt: Sicherheitskennzeichnung

Die Norm legt Gestaltungsgrundlagen für Flucht- und Rettungspläne fest. Diese Pläne informieren die Nutzer einer baulichen Anlage über die relevanten Fluchtwege, über die Evakuierung und über Brandbekämpfungseinrichtungen. Die Pläne können im Notfall auch von Rettungskräften benutzt werden. Die Pläne sollen in öffentlichen Bereichen und am Arbeitsplatz sichtbar angebracht werden.

Die Norm gilt weder für Pläne, die von externen Sicherheitsdiensten, noch für technische Zeichnungen, die von Fachleuten angewendet werden.

Die DIN-Normen sind derzeit (Stand März 2024) im Internet nicht frei zugänglich. Die Norm kann beim Beuth-Verlag bezogen werden.

DSGVO

Siehe “Datenschutzgrundverordnung”.

Rechtsberatung? Online oder telefonisch!

Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.

E wie Emil

Einführungsgesetz zum BGB, Art. 246 und Art. 246a EGBGB

In Art. 246 und 246a des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) finden sich weitere Informationspflichten (siehe auch DL-InfoVO und TMG), wenn ein Unternehmer mit einem Verbraucher Verträge schließt (z.B. Ticketverkauf, Flohmarkt usw.).

  • Zum Gesetzestext → Link
Einkommensteuergesetz (EStG)

Das Einkommensteuergesetz regelt die Besteuerung des Einkommens aus selbständiger und unselbständiger Arbeit. Im Gesetz finden sich die Regelungen zur “Ausländersteuer”, die korrekterweise eine “beschränkte Einkommensteuer” ist.

  • Zum Gesetzestext → Link

Weiterführende Links:

Ausländersteuer

F wie Friedrich

Fliegende Bauten-Richtlinie (Muster)

Fliegende Bauten sind bspw. Riesenräder, mobile Zuschauertribüne, große Zelte usw.: Sie sind dazu bestimmt, an verschiedenen Orten auf- und wieder abgebaut zu werden.

Vergleichbar mit der Muster-Versammlungsstättenverordnung gibt es auch für Fliegende Bauten ein Muster-Regelwerk.

Zum Text → Link

Mehr zu Fliegenden Bauten

Freizeitlärm-Richtlinie

Die Freizeitlärm-Richtlinie ist ein Teil des Lärmschutzes. Die Richtlinie ist in manchen Ländern umgesetzt bzw. wird dort per Erlass angewendet.

Anwendbarkeit der Richtlinie: Freizeitanlagen sind Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. l oder 3 BImSchG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Grundstücke gehören zu den Freizeitanlagen, wenn sie nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden. Dies können auch Grundstücke sein, die sonst z.B. der Sportausübung, dem Flugbetrieb oder dem Straßenverkehr dienen.

Weiterführender Link:

Lärmschutz

G wie Gustav

Gaststättengesetz

Das Gaststättengesetz war bisher ein Bundesgesetz, die Kompetenz liegt zwischenzeitlich aber bei den Ländern, wobei viele Länder noch immer auf das Bundesgesetz verweisen.

  • Zum Gesetzestext → Link

Im GastG ist u.a. geregelt, was eine Gaststätte ist und dass der Betrieb von Gaststätten erlaubnispflichtig ist. “Gaststätte” ist nicht nur das Restaurant, sondern kann eben auch bspw. in einer Diskothek oder Versammlungsstätte betrieben werden.

Eine praktische Rolle spielen im Gaststättenrecht u.a.

  • die Frage, ob die Veranstaltung privat oder öffentlich ist, da bei Öffentlichkeit das GastG anwendbar ist
  • Fragen der vorübergehenden Erlaubnis nach § 12 GastG
  • Auflagen zur Sicherheit

Weiterführender Link:

Gaststättenrecht

Geschäftsgeheimnisschutzgesetz

Das „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ regelt, was ein Geheimnis sein kann, wie es geschützt werden muss und welche Rechtsfolgen bei Missbrauch drohen.

  • Zum Gesetzestext → Link

Ein solches Geheimnis können bspw. sein: Kundenlisten, Einkaufspreise, Konzepte.

Das Besondere an dem Gesetz: Wenn der Inhaber des Geheimnisses sich gegen den Missbrauch seines Geheimnisses schützen will, dann muss (!) er aktive Schutzmaßnahmen treffen, die geeignet sind, überhaupt mal Missbrauch zu verhindern.

Früher war das anders: Da war ein Geheimnis allein deshalb geschützt, weil der Inhaber es geheim halten wollte (maßgeblich war also der Wille zur Geheimhaltung). Mit dem GeschGehG helfen nur noch objektive Maßnahmen zum Schutz des Geheimnisses.

Immerhin: Wenn man denn solche Maßnahmen getroffen hat, bekommt man starke Abwehrwaffen an die Hand gegen den Verletzer.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Im UWG ist das faire Marktverhalten der Wettbewerber untereinander geregelt, insbesondere unlautere, irreführende, vergleichende oder belästigende Werbung (z.B. Telefonwerbeanrufe).

  • Zum Gesetzestext → Link
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Das GWB gehört zum sog. Vergaberecht.

  • Zum Gesetzestext → Link

Das Vergaberecht regelt Ausschreibung und anschließende Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand insbesondere an Privatunternehmen. Damit soll gewährleistet werden, dass nicht Beschäftigte der öffentlichen Hand aus nicht zweckmäßige Gründen (z.B. freundschaftliche Beziehungen) Aufträge an Privatunternehmen vergeben und dabei auch andere Unternehmen benachteiligen.

Maßgeblich ist zunächst das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), hiernach folgt die Vergabeverordnung (VgV, siehe dort), und hierunter stehen dann die Vergabeordnungen (siehe dort; man beachte, es ist keine Verordnung, sondern nur eine Ordnung), u.a. die VOL als Verwaltungsvorschrift.

Gesundheits- und Nichtraucherschutz für Besucher

Beim Nichtraucherschutz für Besucher handelt es sich um Landesrecht, d.h. es gibt 16 verschiedene Landesgesetze zu diesem Thema (teilweise Nichtraucherschutz, teilweise Gesundheitsschutz genannt).

Gewerbeordnung (GewO)

Die Gewerbeordnung regelt die grundsätzliche Gewerbefreiheit, insbesondere aber auch

  • Messen, Ausstellungen, Volksfeste und Märkte und ihre gewerberechtliche Festsetzung
  • in § 34a die Voraussetzungen für ein Bewachungsunternehmen und Angestellte

Zum Text der GewO → Link

Weiterführende Links:

Festsetzung Marktrecht Messerecht

H wie Heinrich

Handelsgesetzbuch (HGB)

Im HGB ist das Recht der Kaufleute geregelt. Soweit sich dort für Kaufleute Spezialregelungen befinden, gehen diese dem BGB vor. U.a. ist im HGB der Zinssatz unter Kaufleuten anders geregelt, aber auch die oHG als Rechtsform, das Handelsregister oder der Firmenname.

  • Zum Gesetzestext → Link

I wie Ida

Infektionsschutzgesetz (IfSchG)

Dieses Gesetz soll übertragbaren Krankheiten vorbeugen und die Ausbreitung von Infektionen verhindern.

  • Zum Gesetzestext → Link

Wichtig ist hier bspw. § 43, bei dem es um die Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes geht.

In der Sars-CoV-2-Pandemie haben die Behörden bzw. Bundesländer u.a. ihre Veranstaltungsverbote und -beschränkungen auf § 28 IfSG gestützt.

J wie Julius

Jugendarbeitsschutzgesetz 

Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeiten für minderjährige Arbeitnehmer, aber auch für solche Minderjährige, die arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten erbringen.

  • Zum Gesetzestext → Link

Es betrifft bspw. Kinder und Jugendliche, die bei Veranstaltungen auch zu später Uhrzeit eingebunden sind: Sei es als Helfer, sei es als Künstler oder Mitwirkende.

Jugendschutzgesetz 

Das Jugendschutzgesetz regelt den Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit.

  • Zum Gesetzestext → Link

Maßgeblich für die Anwendbarkeit des JSchG ist also die Frage, ob die Veranstaltung öffentlich ist oder nicht-öffentlich. Geregelt ist dann bspw. der Alkoholkonsum, Rauchen, der zeitliche Aufenthalt in Gaststätten oder auf Tanzveranstaltungen usw.

Weiterführender Link:

Jugendschutzrecht

Neue AGB oder Verträge?

Sie wollen sich absichern? Sie brauchen einen möglichst „wasserdichten“ Vertrag bzw. AGB? Sie haben ein spezielles Projekt und brauchen dazu spezielle Regelungen?

K wie Kaufmann

KI-Verordnung = KI-VO = AI Act

Die KI-Verordnung ist eine Verordnung der EU, die unmittelbar Gesetzesrang in Deutschland hat. Sie ist am 01.08.2024 in Kraft getreten. Die KI-VO regelt in einem komplexen Regelwerk Pflichten u.a. für Anbieter und Betreiber (= Nutzer) von KI-Systemen.

Die KI-VO ist risikobasiert aufgebaut und unterscheidet hauptsächlich 4 KI-Systeme: Verbotene Systeme, Hochrisikosysteme, bestimmte Systeme und Systeme mit geringem Risiko.

Wenn bspw. Veranstalter oder Agenturen KI einsetzen, müssen sie prüfen, welcher Kategorie ihre Systeme zuzuordnen sind – daraus ergeben sich dann auch die Maßnahmen, insbesondere Transparenzmaßnahmen.

  • Verordnungstext → Link

Weiterführender Link:

Künstliche Intelligenz

Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

Das Künstlersozialversicherungsgesetz regelt einerseits, wer Mitglied in der KSK sein kann/muss (nämlich selbständige Künstler und Publizisten mit gewissen Voraussetzungen), und andererseits, wer als Unternehmer Abgaben bezahlen muss.

  • Zum Gesetzestext → Link

Der Veranstalter bzw. sonstige Auftraggeber von selbständigen Künstlern oder Publizisten muss prüfen, ob er abgabepflichtig ist, da er dann den Abgabesatz bei seiner Kalkulation als Ausgabe berücksichtigen muss.

Mehr zur Künstlersozialversicherung

Kunsturhebergesetz 

Im KUG sind heute nur noch die Persönlichkeitsrechte der (z.B. in einem Video oder auf einem Foto) abgebildeten oder in einem Text erkennbaren Person geregelt.

  • Zum Gesetzestext → Link

Die Rechte des Autors/Fotografen, also des Urhebers, sind im Urheberrechtsgesetz geregelt.

Seit 2018 ist bei werblichen Fotos die DSGVO zu beachten; die Argumente aus dem KUG (Beiwerk, Menschenmenge, Ereignis der Zeitgeschichte) können aber bei der Abwägung im Rahmen des berechtigten Interesses als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung herangezogen werden.

Weiterführender Link:

Fotos/Videos auf Veranstaltungen

L wie Ludwig

Ladenschlussgesetz

Das Gesetz regelt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen und spielt bspw. für Messen oder Märkte eine Rolle.

  • Zum Gesetzestext → Link
Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung

Diese VO ist ein Teil des Arbeitsschutzes, eben speziell zum Thema Lärm und Vibration. Dort ist geregelt, wie laut es an einem Arbeitsplatz sein darf (z.B. Orchester, Mischpult, Backstage, Aufbau usw.) und welche Maßnahmen der Arbeitgeber ab bestimmten Dezibelwerten treffen muss.

  • Zum Verordnungstext → Link
Lastenhandhabungsverordnung

Diese Verordnung ist Teil des Arbeitsschutzes, wie der Name sagt: Dort ist geregelt, wer (Frau, Mann) was in welcher Position wie lange tragen und heben darf.

  • Zum Gesetzestext → Link
Luftverkehrs-Ordnung

U.a. in der LuftVO finden sich Regelungen für den Betrieb von Drohnen, die immer öfter insbesondere bei Großveranstaltungen eingesetzt werden.

  • Zum Gesetzestext → Link

M wie Martha

Markengesetz

In diesem Gesetz ist geregelt, was eine Marke ist, wie sie geschützt wird und welche Rechte der Markeninhaber hat. Darin enthalten sind auch Regelungen zum “Titel”.

Das können bspw. Veranstaltungsnamen oder Kampagnenbezeichnungen sein.

  • Zum Gesetzestext → Link
Medienstaatsvertrag (MStV)

Der bisherige Rundfunkstaatsvertrag wurde Anfang November 2020 durch den Medienstaatsvertrag ersetzt. Wie der Name suggeriert, berücksichtigt der neue Medienstaatsvertrag auch moderne Medien.

  • Zum Gesetzestext → Link

Der MStV richtet sich an Rundfunkveranstalter und Anbieter von Telemedien, z.B. Streaming-Angebote oder Smartphone-Apps.

Mindestlohngesetz

Der gesetzliche Mindestlohn ist die Lohnuntergrenze, die nicht unterschritten werden darf: Egal ob Minijobber, Teilzeit- oder Vollzeitarbeitnehmer; der Arbeitgeber muss pro Stunde mindestens den gesetzlichen Mindestlohn bezahlen.

  • Zum Gesetzestext → Link

Am 01.01.2024 stieg der gesetzliche Mindestlohn von 12,00 € auf 12,41 €.

Parallel dazu wurde auch die Minijob-Grenze von derzeit 520 € auf 538 € monatlich erhöht.

Ein Minijobber, der den Mindestlohn ausbezahlt bekommt, kann also ca. 43 Stunden pro Monat arbeiten. Aufpassen: Rechnerisch steigt die Stundenzahl natürlich nicht, wenn derselbe Minijobber bisher bereits die maximale Arbeitszeit beim Erhalt vom Mindestlohn ausgereizt hat, weil ja sowohl Mindestlohn als auch Minijobgrenze gleichermaßen steigen.

Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättVO)

Die MVStättVO gehört eigentlich nicht hierher, da sie kein Bundesgesetz o.ä. ist, sondern nur ein von der ARGE Bau vorgeschlagenes Muster, das die Bundesländer umsetzen können (was die meisten Bundesländer aber auch getan haben). In der Verordnung ist der Bau und Betrieb von Versammlungsstätten geregelt.

Weiterführender Link:

Versammlungsstätten-Verordnung

P wie Paula

Preisangabenverordnung

Die Verordnung regelt die Angabe von Preisen in der Werbung oder im Verkauf von Waren oder Leistungen an Letztverbraucher, also bspw. Ticketverkauf, Getränkeverkauf bei Veranstaltungen usw.

  • Zum Verordnungstext → Link
Polizeigesetze der Länder

Die Bundesländer haben jeweils ein Polizeigesetz, das nicht nur allgemein Befugnisse der Polizei regelt, sondern bspw. auch in manchen Ländern die Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Großveranstaltungen oder die Notwendigkeit von Sicherheitskonzepten.

Weiterführende Links:

Veranstaltungssicherheit Polizeirecht

PSA-Benutzungsverordnung

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit.

  • Zum Verordnungstext: → Link

 

S wie Samuel

Sonn- und Feiertagsgesetze

Bei den Regelungen zu Sonntagen und Feiertagen handelt es sich um Landesrecht, d.h. es gibt 16 verschiedene Landesgesetze zu diesem Thema.

Diese betreffen u.a. die Frage, ob an Sonntagen und bestimmten Feiertagen Vergnügungsveranstaltungen stattfinden dürfen.

Sprengstoffgesetz

Das SprengG regelt den Umgang, den Verkehr und die Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen. In Kombination mit der 1. und 2. Verordung zum SprengG sind diese Vorschriften relevant für den Bereich der Pyrotechnik/Feuerwerk.

  • Zum Gesetzestext → Link

1. Verordnung zum SprengG

  • Zum Verordnungstext → Link

In dieser Verordnung sind u.a. die Zulassung, der Vertrieb, das Überlassen an andere von explosionsgefährlichen Stoffen  sowie verschiedene Prüfungsverfahren und Lehrgänge geregelt. Zusammen mit dem SprengG ist diese VO relevant für den Bereich der Pyrotechnik bei Veranstaltungen.

2. Verordnung zum SprengG

  • Zum Verordnungstext → Link

In dieser Verordnung ist die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen geregelt. Zusammen mit dem SprengG und der 1. Verordnung ist diese VO relevant für den Bereich der Pyrotechnik bei Veranstaltungen.

SQ O6 (Veranstaltungsleitung)

Diese Praxishilfe setzt sich mit den Anforderungen an die Leitung einer Veranstaltung auseinander und beschreibt Wege zur Übertragung dieser Funktion. Es werden außerdem die Schnittstellen zu anderen Verantwortungsbereichen bei der Durchführung und Leitung von Veranstaltungen in Versammlungsstätten (Veranstaltungsleitung) beschrieben.

Es obliegt dem Betreiber und dem Veranstalter zu entscheiden, ob die nachfolgend aufgeführten Kriterien unmittelbar angewendet werden oder ein anderer Lösungsansatz gewählt werden kann. Wählt der Betreiber oder der Veranstalter eine andere Lösung muss diese eine gleichwertige Sicherheit erreichen.

Zu den SQ-Standards:

SQ-Standards berücksichtigen die aktuelle Rechtslage und beschreiben auf dieser Grundlage die speziellen Arbeitsverfahren der Branche. Sie enthalten eine Übersicht der anzuwendenden Rechtsnormen und Anforderungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Dieser Qualitäts-Standard wurde vom zuständigen Arbeitskreis der igvw unter Mitwirkung der DGUV und dem Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure von ARD.ZDF medienakademie, ARTE, BR, Bavaria, DR, DW, HR, IRT, MDR, NDR, ORF, RB, RBB, RBT, RTL, SF, SR, Studio Hamburg, SWR, WDR und ZDF erarbeitet.

SQ P1 (Traversen)

Dieser Standard gilt für die Bereitstellung und Benutzung von Traversen und Konstruktionen aus Traversen in der Veranstaltungs- und Produktionstechnik.

Zu den SQ-Standards:

SQ-Standards berücksichtigen die aktuelle Rechtslage und beschreiben auf dieser Grundlage die speziellen Arbeitsverfahren der Branche. Sie enthalten eine Übersicht der anzuwendenden Rechtsnormen und Anforderungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Dieser Qualitäts-Standard wurde vom zuständigen Arbeitskreis der igvw unter Mitwirkung der DGUV und dem Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure von ARD.ZDF medienakademie, ARTE, BR, Bavaria, DR, DW, HR, IRT, MDR, NDR, ORF, RB, RBB, RBT, RTL, SF, SR, Studio Hamburg, SWR, WDR und ZDF erarbeitet.

SQ P2 (Elektrokettenzüge)

Dieser Standard beschreibt die Bereitstellung und Benutzung von Elektrokettenzügen in der Veranstaltungs- und Produktionstechnik.

Zu den SQ-Standards:

SQ-Standards berücksichtigen die aktuelle Rechtslage und beschreiben auf dieser Grundlage die speziellen Arbeitsverfahren der Branche. Sie enthalten eine Übersicht der anzuwendenden Rechtsnormen und Anforderungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Dieser Qualitäts-Standard wurde vom zuständigen Arbeitskreis der igvw unter Mitwirkung der DGUV und dem Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure von ARD.ZDF medienakademie, ARTE, BR, Bavaria, DR, DW, HR, IRT, MDR, NDR, ORF, RB, RBB, RBT, RTL, SF, SR, Studio Hamburg, SWR, WDR und ZDF erarbeitet.

SQ P4 (mobile elektrische Anlagen)

Dieser Praxisleitfaden richtet sich an Elektrofachkräfte und beschreibt den Ablauf zur Errichtung von mobilen elektrischen Anlagen im Bereich der Veranstaltungstechnik. Eine elektrotechnische Qualifikation nach igvw SQ Q1 wird vorausgesetzt. Eine mobile elektrische Anlage beginnt beim vereinbarten Speisepunkt und wird grundsätzlich aus steckerfertigen Betriebsmitteln errichtet. In diesem Praxisleitfaden wird das Planen, Errichten, und der Betrieb von mobilen elektrischen Anlagen in der Veranstaltungstechnik beschrieben.

Zu den SQ-Standards:

SQ-Standards berücksichtigen die aktuelle Rechtslage und beschreiben auf dieser Grundlage die speziellen Arbeitsverfahren der Branche. Sie enthalten eine Übersicht der anzuwendenden Rechtsnormen und Anforderungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Dieser Qualitäts-Standard wurde vom zuständigen Arbeitskreis der igvw unter Mitwirkung der DGUV und dem Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure von ARD.ZDF medienakademie, ARTE, BR, Bavaria, DR, DW, HR, IRT, MDR, NDR, ORF, RB, RBB, RBT, RTL, SF, SR, Studio Hamburg, SWR, WDR und ZDF erarbeitet.

SQ P5 (nicht ortsfeste Bühnen)

Dieser Standard gilt für die Aufstellung und den Betrieb von nicht ortsfesten Bühnen und Bühnenüberdachungen. Diese unterliegen als genehmigungspflichtige oder verfahrensfreie Fliegende Bauten in Deutschland unter anderem den bauaufsichtlichen Anforderungen der Landesbaubehörden, den entsprechenden technischen Baubestimmungen, den Richtlinien über Bau und Betrieb Fliegender Bauten sowie den Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen der Bundesländer.

Zu den SQ-Standards:

SQ-Standards berücksichtigen die aktuelle Rechtslage und beschreiben auf dieser Grundlage die speziellen Arbeitsverfahren der Branche. Sie enthalten eine Übersicht der anzuwendenden Rechtsnormen und Anforderungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Dieser Qualitäts-Standard wurde vom zuständigen Arbeitskreis der igvw unter Mitwirkung der DGUV und dem Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure von ARD.ZDF medienakademie, ARTE, BR, Bavaria, DR, DW, HR, IRT, MDR, NDR, ORF, RB, RBB, RBT, RTL, SF, SR, Studio Hamburg, SWR, WDR und ZDF erarbeitet.

SQ P7 (Dekorationsbau)

Dieser Qualitäts-Standard gilt für den Dekorationsbau in Veranstaltungs- und Produktionsstätten (in Räumen und Hallen) für szenische Darstellungen. Er behandelt u.a. das Planen, Entwerfen, Konstruieren, Herstellen, Verwenden und Entsorgen sowie das Bereitstellen am Markt (z. B. Verkauf und Vermietung) von Dekorationsbauten.

Dekorationsbauten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten sind keine baulichen Anlagen im Sinne des Bauordnungsrechts. Sie sind als veränderbare Einrichtungen anzusehen und können sowohl im Bühnen-/Szenenbereich als auch in anderen Bereichen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen wie u. a. Zuschauerräumen, Foyers, Sälen oder Mehrzweckhallen als temporäre Einrichtungen eingesetzt werden.

Dieser Standard behandelt auch die raumbildenden bzw. gestaltenden Bestandteile und Einrichtungen, die in der Muster-Versammlungsstättenverordnung (§ 2, Abs. 9) als “Ausstattung” definiert sind.

Dekorationsbauten, die im Freien aufgestellt und verwendet werden, können ggf. als bauliche Anlagen eingeordnet werden, für die dann die jeweiligen baurechtlichen Regelungen gelten. Während der Herstellung der Dekorationsbauten sind sie bzw. ihre einzelnen Bauteile als Arbeitsgegenstand anzusehen, nach der Montage und bei der Verwendung auf der Bühne gelten sie als Arbeitsmittel.

Dieser Branchenstandard ist auch für Dekorationsbauten anzuwenden, die auf Messen oder in Messeständen verwendet werden sollen. Für den Standbau in Messen und für Ausstellungen gelten zusätzlich Richtlinien der Messebetreiber.

Zu den SQ-Standards:

SQ-Standards berücksichtigen die aktuelle Rechtslage und beschreiben auf dieser Grundlage die speziellen Arbeitsverfahren der Branche. Sie enthalten eine Übersicht der anzuwendenden Rechtsnormen und Anforderungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Dieser Qualitäts-Standard wurde vom zuständigen Arbeitskreis der igvw unter Mitwirkung der DGUV und dem Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure von ARD.ZDF medienakademie, ARTE, BR, Bavaria, DR, DW, HR, IRT, MDR, NDR, ORF, RB, RBB, RBT, RTL, SF, SR, Studio Hamburg, SWR, WDR und ZDF erarbeitet.

SQ P8 (Brandschutz im Dekorationsbau)

Dieser Qualitätsstandard der Veranstaltungswirtschaft beschreibt die Vorgehensweise bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich des Brandschutzes im Dekorationsbau für Veranstaltungen. Er zeigt Möglichkeiten auf, wie Materialien hinsichtlich der Brandgefahr bewertet und klassifiziert werden können.

Weiterhin werden praxisgerechte Maßnahmen zur Verhinderung einer Brandausbreitung in der Entstehungsphase beschrieben. Es wird dargestellt, wie unterschiedliche bauliche und anlagentechnische Voraussetzungen von Spielstätten bei der Beurteilung der Brandgefahr berücksichtigt werden können.

In dieser Schrift werden behandelt:

  • Befristete Auf- und Einbauten,
  • Dekorationsbauten,
  • Ausschmückungen,
  • Ausstattungen,
  • Möbel und
  • Requisiten,

die zu Produktions-/Veranstaltungszwecken befristet innerhalb einer Versammlungsstätte errichtet bzw. eingesetzt werden.

Des Weiteren gibt diese Schrift Informationen, wie eine produktionsbezogene Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich des Brandschutzes durchgeführt und dokumentiert werden kann. Die Fertigung eines schwerentflammbaren, nicht brennend abtropfenden Dekorationsbaues, der im Brandfall eine schnelle Brandausbreitung verhindert und dabei möglichst geringe Mengen toxischer Rauchgase freisetzt, stellt für die verantwortlichen Planerinnen und Planer sowie die Fertigungsbetriebe eine äußerst anspruchsvolle Aufgabe dar. Materialien müssen so ausgewählt werden, dass von ihnen im Brandfall keine erhöhte Gefährdung ausgeht. Häufig ist es erforderlich, die Entflammbarkeit der gewählten Materialien durch geeignete Imprägnierung oder Beschichtung mit Flammschutzmitteln nachträglich herabzusetzen. Der erforderliche Brandschutz muss in Einklang mit den optischen und funktionalen Ansprüchen gebracht werden.

Bei der Fertigung werden vorzugsweise Materialien verwendet, deren Brandverhalten bereits nach deutschen und/oder europäischen Normen geprüft und zertifiziert wurde. Viele dieser Materialien sind als Baustoffe jedoch für die Errichtung von Gebäuden oder Gebäudebauteilen vorgesehen und entsprechend geprüft. Die Bedingungen, für die diese Prüfungen entwickelt wurden, lassen sich nicht immer auf Ausstattungen und Dekorationsbauten übertragen. Werden die Materialien aus gestalterischen Gründen mechanisch verändert, zusammengefügt oder oberflächenbeschichtet, so ist zu beurteilen, ob sie ihre Eigenschaften hinsichtlich des zertifizierten Brandverhaltens weiterhin besitzen.

Allein anhand von vorliegenden Zertifikaten für die verwendeten Materialien ist also eine ausreichende brandschutztechnische Bewertung von Ausstattungen und Dekorationsbauten oft nicht möglich. Es ist notwendig, dass weitere wichtige Punkte, wie zum Beispiel die baulichen Gegebenheiten, die geplante szenische Handlung und die zusätzlich durch die Veranstaltungstechnik eingebrachten Brandlasten und Zündquellen zusammen mit den vorhandenen sicherheits- und brandschutztechnischen Einrichtungen der Produktionsstätte durch eine Gefährdungsbeurteilung bewertet werden.

Diese Schrift berücksichtigt die Anforderungen zur Gefahrenabwehr im Baurecht, die den Brandschutz betreffenden Vorschriften des Arbeitsschutzrechts sowie der Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger und anderer Rechtsbereiche. Bei Veranstaltungen und Produktionen kann es darüber hinaus erforderlich sein, länderspezifisches Baurecht und Rechtsnormen für öffentliche Sicherheit und Ordnung zusätzlich zu beachten. Bei Abweichungen vom länderspezifischen Baurecht, insbesondere den verwaltungsrechtlichen Sonderbauvorschriften – zum Beispiel Versammlungsstättenverordnung –, ist eine Genehmigung durch die zuständige Stelle (in der Regel Bauaufsichtsbehörde) erforderlich.

Die IGVW hat diesen Standard vorab der Fachkommission Bauaufsicht mit der Bitte um Sichtung und Bewertung der aufgezeigten Vorgehensweise zur Gefährdungsbeurteilung und Risikominimierung im Dekorationsbau zu Verfügung gestellt. Eine Stellungnahme liegt noch nicht vor (Stand 28.03.2024).

Zu den SQ-Standards:

SQ-Standards berücksichtigen die aktuelle Rechtslage und beschreiben auf dieser Grundlage die speziellen Arbeitsverfahren der Branche. Sie enthalten eine Übersicht der anzuwendenden Rechtsnormen und Anforderungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Dieser Qualitäts-Standard wurde vom zuständigen Arbeitskreis der igvw unter Mitwirkung der DGUV und dem Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure von ARD.ZDF medienakademie, ARTE, BR, Bavaria, DR, DW, HR, IRT, MDR, NDR, ORF, RB, RBB, RBT, RTL, SF, SR, Studio Hamburg, SWR, WDR und ZDF erarbeitet.

Straßenverkehrsordnung (StVO)

Hierin sind allgemeine Verkehrsregeln enthalten, von Bedeutung für die Eventbranche ist insbesondere § 29, in dem die “übermäßige Straßennutzung” geregelt ist (z.B. durch Sportveranstaltungen oder Straßenfeste).

  • Zum Gesetzestext → Link
Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO

Hier ist geregelt, wie die Behörde bei einer übermäßigen Straßennutzung im Sinne des § 29 StVO vorgehen soll (z.B. Ausfahrten mit PKW, Autorennen, Radrennen, Radausflüge in großer Gruppe, Umzüge): Auflagen, Versicherungen, Haftung usw.

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T wie Theodor

Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm

Die TA Lärm entstammt der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz. Sie regelt den auf Nachbarn einer Anlage einwirkenden Lärm: Wie laut darf es wo sein? Teilweise wird die TA Lärm für den Nachbarlärmschutz von Veranstaltungen herangezogen, teilweise auch die Freizeitlärmrichtlinie.

Weiterführender Link:

Lärmschutz

Technische Regel zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS Laser)

Diese Technische Regel dient dem Schutz der Beschäftigten vor direkten Gefährdungen der Augen und der Haut durch Laserstrahlung am Arbeitsplatz und behandelt auch den Schutz vor Gefährdungen durch indirekte Auswirkungen (z.B. vorübergehende Blendung, Brand- und Explosionsgefahr). Sie gilt für Laserstrahlung im Wellenlängenbereich zwischen 100 nm und 1 mm.

  • Teil Allgemeines → Link
  • Teil 1 Beurteilung der Gefährdung durch Laserstrahlung → Link
  • Teil 2 Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber Laserstrahlung → Link
  • Teil 3 Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung → Link

Grundlage dafür ist die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV). Diese Regelwerke haben die alte BGV A2 weitestgehend ersetzt, die von einigen Berufsgenossenschaften daher schon zurückgezogen wurde.

Technische Regel zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung 

Mit den Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) wird die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (siehe dort) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen durch Lärm und/oder Vibrationen, hinsichtlich der Messung von Lärm und Vibrationen sowie der Ableitung von geeigneten Schutzmaßnahmen konkretisiert. Bei Anwendung der TRLV kann von der Einhaltung der Vorschriften der LärmVibrationsArbSchV ausgegangen werden.

  • Teil Allgemeines → Link
  • Teil 1 Beurteilung der Gefährdung durch Lärm → Link
  • Teil 2 Messung von Lärm → Link
  • Teil 3 Lärmschutzmaßnahmen → Link
Technische Regel für Betriebssicherheit 1201 (TRBS)

Diese TRBS 1201 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Technische Regel für Betriebssicherheit 1203 (befähigte Personen)

Dies Technische Regel konkretisiert die Anforderungen an befähigte Personen. Nach der Betriebssicherheitsverordnung muss der Arbeitgeber Arbeitsmittel von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen lassen.

Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

In diesem Gesetz sind die Besonderheiten bei Teilzeitarbeitnehmern und befristeten Arbeitsverträgen geregelt.

  • Zum Gesetzestext → Link

Relevant ist hier bspw. die Regelung des § 14, in dem die Möglichkeiten einer Befristung dargestellt sind.

Das kann bspw. Mitarbeiter betreffen, die projektbezogen oder auch nur für eine konkrete Veranstaltung angestellt werden.

U wie Ulrich

Umsatzsteuergesetz (UStG)

Das Umsatzsteuergesetz regelt die Umsatzsteuer.

  • Zum Gesetzestext → Link

Für den Veranstaltungsbereich besonders relevant sind dabei bspw.:

  • § 3a: Ort der Leistung
  • § 4 Nr. 20: Umsatzsteuerbefreiung
  • § 12 Abs. 1: Regelsteuersatz 19 %
  • § 12 Abs. 2 Nr. 7: Reduzierter Steuersatz 7 % bei Theater, Konzerten, Zirkus usw., Einräumung von Nutzungsrechten
  • § 19: Kleinunternehmerregelung

Weiterführender Link:

Steuerrecht

Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Im Urheberrechtsgesetz ist geregelt, was urheberrechtlich geschützt sein kann und wer Urheber ist. Außerdem sind dort auch die Rechte des Urhebers und seine Vergütung geregelt, ebenso die Ausnahmen von dem Grundsatz, dass der Urheber um Erlaubnis gefragt werden muss (so genannte Schranken). Schließlich sind dort auch die so genannten Leistungsschutzrechte geregelt, bspw. also die Rechte des Interpreten oder des Veranstalters.

  • Zum Gesetzestext → Link

Weiterführender Link:

Zum Urheberrecht

V wie Viktor

Vergabeverordnung

Die Vergabeverordnung gehört zum sog. Vergaberecht.

  • Zum Gesetzestext → Link

Das Vergaberecht regelt Ausschreibung und anschließende Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand insbesondere an Privatunternehmen. Damit soll gewährleistet werden, dass nicht Beschäftigte der öffentlichen Hand aus nicht zweckmäßige Gründen (z.B. freundschaftliche Beziehungen) Aufträge an Privatunternehmen vergeben und dabei auch andere Unternehmen benachteiligen.

Maßgeblich ist zunächst das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), hiernach folgt die Vergabeverordnung (VgV), und hierunter stehen dann die Vergabeordnungen (siehe dort; man beachte, es ist keine Verordnung, sondern nur eine Ordnung), u.a. die VOL als Verwaltungsvorschrift.

Versammlungsgesetz

Das Versammlungsgesetz regelt Einschränkungen der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungsfreiheit: Man darf sich (durch das Grundgesetz garantiert) versammeln und demonstrieren – aber zum Schutz der Öffentlichkeit muss man gewisse Grenzen beachten (z.B. vorherige Anmeldung, Stellung eines Versammlungsleiters, Waffenverbot usw.). Ein wesentlicher Unterschied zur “Vergnügungsveranstaltung”: Eine Kundgebung muss (und darf) nicht genehmigt werden; es reicht aus, dass der Veranstalter die Kundgebung 24 Stunden vorher anzeigt.

  • Zum Gesetzestext → Link
Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)

Bei der Versammlungsstättenverordnung (Sonderbaurecht) handelt es sich um Landesrecht, jedes Bundesland kann hier eine eigene Verordnung erlassen.

Sie spielt bei Veranstaltungen eine große Rolle, da in den Fällen, in denen die Veranstaltungsstätte (1.) eine Versammlungsstätte ist, für die (2.) diese Verordnung auch anwendbar ist, der sog. Betreiber eine wichtige Rolle spielt.

Vorsicht bei Literatur (Buch und Internet): Oftmals ist nur die Muster-VStättVO kommentiert. Vergleichen Sie jeweils das Muster mit den Landesregelungen in Ihrem Bundesland. Und: Achten Sie darauf, ob sich nicht ggf. zwischenzeitlich die Landesverordnung geändert hat!

Landes-Verordnungen

Mehr zur VStättVO

Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen VOL

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (kurz: VOL) gehört zum sog. Vergaberecht.

Das Vergaberecht regelt Ausschreibung und anschließende Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand insbesondere an Privatunternehmen. Damit soll gewährleistet werden, dass nicht Beschäftigte der öffentlichen Hand aus nicht zweckmäßige Gründen (z.B. freundschaftliche Beziehungen) Aufträge an Privatunternehmen vergeben und dabei auch andere Unternehmen benachteiligen.

Maßgeblich ist zunächst das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), hiernach folgt die Vergabeverordnung (VgV), und hierunter stehen dann die Vergabeordnungen (man beachte, es ist keine Verordnung, sondern nur eine Ordnung), u.a. die VOL als Verwaltungsvorschrift.

Die VOL ist unterteilt in Teil A und B:

Teil A = VOL/A regelt das Verfahren für Dienstleistungen und Lieferleistungen unterhalb der Schwellenwerte.

Teil B = VOL/B = Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen

Dabei handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) das von dem jeweiligen öffentlichen Auftraggeber als Bestandteil des Vertrages zu machen ist.

Sie haben das Ende der Liste erreicht! 🙂

Das waren aber “nur” die relevantesten Regelwerke und Vorschriften, die bundesweit gelten. In jedem Bundesland gibt es auch noch jede Menge landesrechtliche Gesetze und Verordnungen (insbesondere im Baurecht, Lärmschutz).

In Deutschland gibt es übrigens ca. 1.800 Bundesgesetze mit ca. 51.000 Einzelnormen sowie ca. 2.800 Rechtsverordnungen des Bundes mit ca. 43.000 Einzelnormen plus Landesgesetze und Landesverordnungen sowie zig nicht-gesetzliche Regelwerke.

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