

Gaststättenrecht
bei Veranstaltungen
Gastronomie,
Konzession,
Auflagen
Das Gaststättenrecht ist im Gaststättengesetz geregelt. Das “GastG” war früher ein Bundesgesetz, nunmehr liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern. Manche Länder haben ein eigenes Landesgaststättengesetz formuliert. In anderen Bundesländern bleibt das Bundesgesetz bestehen, der Vollzug des Gesetzes ist dann durch eine eigene Verordnung geregelt. Oftmals wird das Gaststättenrecht ergänzt durch die Gewerbeordnung (z.B. zum Reisegewerbe).
Maßgeblich ist im Gaststättenrecht u.a. die Frage der Konzession bzw. Erlaubnis für den Betrieb einer gewerblichen Gaststätte, die oftmals dann notwendig ist, wenn Alkohol ausgeschenkt wird. Wenn also kein Alkohol ausgeschenkt wird, liegt zwar ein Gaststättenbetrieb vor, es ist aber keine Konzession notwendig.
Ausgewählte Fragen zum Gaststättenrecht:
Wie werden Gastwirt und Gaststätte definiert? D.h. wann ist man Gastwirt, und wann betreibt man eine "Gaststätte"?
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Ein Gaststättengewerbe betreibt auch, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Wie aus den Begriffen “stehendes Gewerbe” und “Reisegewerbe” ersichtlich, muss der Gastwirt auch gewerblich tätig sein. Er handelt dann gewerblich, wenn…
- er mit Gewinnerzielungsabsicht und
- auf Dauer angelegt handelt und
- dabei eine erlaubte Tätigkeit ausführt.
Was ist der Unterschied zwischen "Gastwirt" und "Caterer"?
Der Hauptunterschied zwischen Gaststättenbetrieb im Reisegewerbe und einem Cateringunternehmen liegt in der Art und Weise, wie der Kunde erreicht wird und wo die Speisen zubereitet und verzehrt werden.
Einen auffälligen Unterschied erkennt man beim Kunden:
- Wenn der Gastwirt die Initiative ergreift und wartet, dass Kunden zu ihm kommen und seine Speisen bzw. Getränke kaufen, dann liegt eine Gaststätte vor – ggf. im Reisegewerbe (z.B. Foodtruck auf einer Veranstaltung). Er benötigt eine Konzession bzw. auch eine Reisegewerbekarte, sofern er keine reisegewerbekartenfreie Tätigkeit ausübt, z.B. gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet;
- Wenn der Veranstalter ein Cateringunternehmen beauftragt, die Gäste seiner Veranstaltung zu bewirten, dann geht die Initiative vom zahlenden Kunden = Veranstalter aus. In diesem Fall ist der Caterer kein Gastwirt i.S.d. Gaststättenrechts. Der Unterschied: Er braucht keine Schanklizenz und keine Reisegewerbekarte, sondern muss lediglich sein Cateringgewerbe anmelden.
Kann die Genehmigungsbehörde Auflagen bzgl. der Veranstaltungssicherheit erlassen?
Vielfach stellt sich die Frage, ob Behörden gegenüber dem Veranstalter Auflagen in Bezug auf die Sicherheit bzw. ein Sicherheitskonzept fordern dürfen. Dazu brauchen Behörden aber immer eine Rechtsgrundlage (solche gibt es bspw. ausdrücklich in Bayern, Rheinland-Pfalz und Thüringen).
Es gibt aber auch eine Rechtsgrundlage aus dem Gaststättengesetz:
Nach § 5 GastG kann die Genehmigungsbehörde die Erlaubnis zum (auch temporären) Betrieb einer Gaststätte Auflagen erlassen zum Schutz
- der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
- der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit, oder
- gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit.
Aber Nr. 1: Diese Auflagen dürfen nur gaststättenrechtliche Aspekte abdecken, und nicht jeglichen Gesichtspunkt der Veranstaltungssicherheit.
Aber Nr. 2: Sind Veranstalter und Erlaubnispflichtiger Gastronom nicht personengleich, so dass aus dem Gaststättenrecht oft gar keine Rechtsgrundlage besteht, gegenüber dem Veranstalter (umfassende) Sicherheitsmaßnahmen fordern zu können.
Weiterführender Link:
Wann ist eine Gestattung nach § 12 GastG notwendig?
Was bedeutet “Gestattung gemäß § 12 GastG”? Wann braucht man sie? Was ist anders als bei einer langfristigen Betriebserlaubsnis?
Was ist bei Catering für Besucher, Mitwirkende und Mitarbeiter zu beachten?
Wenn Catering angeboten wird, gibt es strenge Anforderungen an Lebensmittelsicherheit und Hygiene. Aber auch der Datenschutz, das Thema Sicherheit und Arbeitsschutz können eine Rolle spielen.
Hinweis: Ggf. ist der „Caterer“ kein Gastwirt, sondern betreibt „nur“ ein anmeldepflichtiges Gewerbe (siehe oben die 2. Frage).
Welche Besonderheiten gibt es, wenn auf einer temporären Veranstaltung ein Caterer tätig wird?
Erfüllt der Caterer die Voraussetzungen an einen Gaststättenbetrieb (s.o.), gelten für ihn die gaststättenrechtlichen Bestimmungen. Dafür ist sachlich die Gaststättenbehörde (oftmals angesiedelt im Ordnungsamt) zuständig. Sie darf bspw. auch Auflagen zur Sicherheit erlassen – Adressat dieser Auflagen kann aber nur der Gastwirt sein.
Unter Umständen braucht der Caterer eine sog. Reisegewerbekarte (siehe § 55 GewO). Berühmtes Beispiel ist der Foodtruck. Ist die Veranstaltung gewerberechtlich festgesetzt, können Reisegewerbetreibende von der Pflicht zur Reisegewerbekarte befreit sein.
Zum Unterschied zwischen Gastwirt und Caterer siehe oben die 2. Frage.
Schauen wir noch auf die Verkehrssicherungspflichten, wenn bspw. Stromkabel oder Wasserleitungen verlegt werden: Die Rechtsprechung nimmt hier auf den (stolpernden) Besucher in die Pflicht; wer als Besucher eine Veranstaltung besucht, die bspw. auf einem Marktplatz im Freien stattfindet, muss damit rechnen, dass Kabel und Leitungen oberirdisch verlegt werden müssen – solange die Leitungen „so gut wie möglich“ gegen Stolpern gesichert sich, bspw. so niedrig wie möglich, ggf. mit Rampen gesichert, farblich markiert, beleuchtet usw.
Weiterführende Links: