Kristina Paukshtite (Pexels)

Gaststättenrecht
bei Veranstaltungen

Gastronomie,
Konzession,
Auflagen

Das Gaststättenrecht ist im Gaststättengesetz geregelt. Das “GastG” war früher ein Bundesgesetz, nunmehr liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern. Manche Länder haben ein eigenes Landesgaststättengesetz formuliert. In anderen Bundesländern bleibt das Bundesgesetz bestehen, der Vollzug des Gesetzes ist dann durch eine eigene Verordnung geregelt.

Maßgeblich ist im Gaststättenrecht u.a. die Frage der Konzession bzw. Erlaubnis für den Betrieb einer gewerblichen Gaststätte, die oftmals dann notwendig ist, wenn Alkohol ausgeschenkt wird. Wenn also kein Alkohol ausgeschenkt wird, liegt zwar ein Gaststättenbetrieb vor, es ist aber keine Konzession notwendig.

Ausgewählte Fragen zum Gaststättenrecht:

Wie werden Gastwirt und Gaststätte definiert? D.h. wann ist man Gastwirt, und wann betreibt man eine "Gaststätte"?

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe

  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
  • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Ein Gaststättengewerbe betreibt auch, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Wie aus den Begriffen “stehendes Gewerbe” und “Reisegewerbe” ersichtlich, muss der Gastwirt auch gewerblich tätig sein. Er handelt dann gewerblich, wenn…

  • er mit Gewinnerzielungsabsicht und
  • auf Dauer angelegt handelt und
  • dabei eine erlaubte Tätigkeit ausführt.
Kann die Genehmigungsbehörde Auflagen bzgl. der Veranstaltungssicherheit erlassen?

Vielfach stellt sich die Frage, ob Behörden gegenüber dem Veranstalter Auflagen in Bezug auf die Sicherheit bzw. ein Sicherheitskonzept fordern dürfen. Dazu brauchen Behörden aber immer eine Rechtsgrundlage (solche gibt es bspw. ausdrücklich in Bayern, Rheinland-Pfalz und Thüringen).

Es gibt aber auch eine Rechtsgrundlage aus dem Gaststättengesetz:

Nach § 5 GastG kann die Genehmigungsbehörde die Erlaubnis zum (auch temporären) Betrieb einer Gaststätte Auflagen erlassen zum Schutz

  • der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
  • der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit, oder
  • gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit.

Aber Nr. 1: Diese Auflagen dürfen nur gaststättenrechtliche Aspekte abdecken, und nicht jeglichen Gesichtspunkt der Veranstaltungssicherheit.

Aber Nr. 2: Sind Veranstalter und Erlaubnispflichtiger Gastronom nicht personengleich, so dass aus dem Gaststättenrecht oft gar keine Rechtsgrundlage besteht, gegenüber dem Veranstalter (umfassende) Sicherheitsmaßnahmen fordern zu können.

Weiterführender Link:

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