Gaststättenrecht

Gaststättenrecht

Das Gaststättenrecht ist im Gaststättengesetz geregelt. Das “GastG” war früher ein Bundesgesetz, nunmehr liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern. Manche Länder haben ein eigenes Landesgaststättengesetz formuliert. In anderen Bundesländern bleibt das Bundesgesetz bestehen, der Vollzug des Gesetzes ist dann durch eine eigene Verordnung geregelt.

Bezug des Gaststättenrechts zu Veranstaltungen
Alkoholausschank auf der Veranstaltung | Catering | Lebensmittelhygiene usw.

Maßgeblich ist im Gaststättenrecht u.a. die Frage der Konzession bzw. Erlaubnis für den Betrieb einer gewerblichen Gaststätte, die oftmals dann notwendig ist, wenn Alkohol ausgeschenkt wird. Wenn also kein Alkohol ausgeschenkt wird, liegt zwar ein Gaststättenbetrieb vor, es ist aber keine Konzession notwendig.

Achtung!
Auch ein Veranstalter kann Gastwirt und damit vom Gaststättenrecht betroffen sein!

Das finden Sie hier:

  • Definition Gaststättengewerbe
  • Reisegewerbekarte
  • Alkohol bei Veranstaltungen

und vieles mehr!

Das können wir für Sie tun:

  • Prüfung “Gaststättengewerbe?”
  • Unterstützung bei Anträgen
  • Beratung zum Baurecht u.a.

Kontakt: info@eventfaq.de

AUSGEWÄHLTE FAQ

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe

  1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
  2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Ein Gaststättengewerbe betreibt auch, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Wie aus den Begriffen “stehendes Gewerbe” und “Reisegewerbe” ersichtlich, muss der Gastwirt auch gewerblich tätig sein. Er handelt dann gewerblich, wenn…

  • er mit Gewinnerzielungsabsicht und
  • auf Dauer angelegt handelt und
  • dabei eine erlaubte Tätigkeit ausführt.

Vielfach stellt sich die Frage, ob Behörden gegenüber dem Veranstalter Auflagen in Bezug auf die Sicherheit bzw. ein Sicherheitskonzept fordern dürfen. Dazu brauchen Behörden aber immer eine Rechtsgrundlage. Abgesehen von Bayern, Rheinland-Pfalz und Thüringen gibt es in den anderen Bundesländern bislNG keine veranstaltungsspezifische Rechtsgrundlage – daher versuchen Behörden auch, über das Gaststättenrecht Einfluss zu nehmen.

Nach § 5 GastG kann die Genehmigungsbehörde die Erlaubnis zum (auch temporären) Betrieb einer Gaststätte Auflagen erlassen zum Schutz

  • der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
  • der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit, oder
  • gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit

Aber: Diese Auflagen dürfen nur gaststättenrechtliche Aspekte abdecken, und nicht jeglichen Gesichtspunkt der Veranstaltungssicherheit.

Und: Oftmals sind auch Veranstalter und Erlaubnispflichtiger Gastronom nicht personengleich, so dass aus dem Gaststättenrecht oft gar keine Rechtsgrundlage besteht, gegenüber dem Veranstalter (umfassende) Sicherheitsmaßnahmen fordern zu können.

Was bedeutet “Gestattung gemäß § 12 GastG”?

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