Ono Kosuki (Pexels)

Festsetzung

aus der Gewerbeordnung
für Messen, Volksfeste, Märkte

Die Festsetzung kommt aus dem Gewerberecht (genauer dem Marktrecht und Messerecht) und ist eine besondere Art von Genehmigung.

Ein Veranstalter kann (nicht muss!) seinen „Markt“ (siehe § 68 GewO), eine Messe (siehe § 64 GewO) oder eine Ausstellung (siehe § 65 GewO) freiwillig durch die zuständige Behörde festsetzen lassen (§ 69 Gewerbeordnung), wenn seine Veranstaltung die dort genannten Voraussetzungen erfüllt.

Warum die Festsetzung?

Durch sie entstehen für den Veranstalter manche Vorteile, z.B.

  • Lockerungen beim Arbeitszeitgesetz (z.B. Arbeiten am Sonntag) und Ladenschlussgesetz
  • Aussteller benötigen keine Reisegewerbekarten

aber auch Nachteile, z.B.

  • zum Konzept passende Aussteller haben Anspruch auf Zulassung, d.h. die ansonsten freie Auswahl des Veranstalters über seine Aussteller ist eingeschränkt. Der Veranstalter sollte dann ein nachvollziehbares Zulassungsverfahren vornehmen, um zu vermeiden, dass abgelehnte Bewerber gegen die Ablehnung gerichtlich vorgehen.

Man spricht dann von den sog. Marktprivilegien.

Der Veranstalter muss also vor dem Antrag abwägen, wovon er mehr Vorteile hat.

Die zuständige Behörde darf die Festsetzung nur ablehnen (siehe § 69a GewO), wenn

  • die Voraussetzungen für die gewählte Veranstaltungsart doch nicht erfüllt sind,
  • der Veranstalter nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
  • die Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht, oder
  • die Veranstaltung, soweit es sich um einen Spezialmarkt oder einen Jahrmarkt handelt, vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden soll

Aufgrund der vielen Konstellationen und Rechtsfolgen ist also wichtig, vorab sicherzustellen, welche Veranstaltungs- bzw. Markt-Art man eigentlich veranstalten möchte!

Weiterführende Links:

Lexikon Messerecht Marktrecht

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