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Märkte
(Spezialmärkte, Jahrmärkte)

und ihre rechtlichen Besonderheiten

Beispiele: Flohmärkte, Weihnachtsmärkte

Ein Flohmarkt, ein Jahrmarkt, ein Weihnachtsmarkt usw. kann eine „ganz normale“ Veranstaltung sein, auf der Waren verkauft werden. Sie kann aber auch eine Veranstaltung sein, die gewerberechtlich festgesetzt werden kann. Dann muss die Veranstaltung bestimmte Voraussetzungen erfüllen (siehe §§ 66-68 Gewerbeordnung).

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Veranstalter die Festsetzung beantragen und damit sog. Marktprivilegien erhalten (z.B. darf am Sonntag gearbeitet werden und die Veranstaltung an einem Sonntag stattfinden).

Die zuständige Behörde darf die Festsetzung nur ablehnen im Rahmen des § 69a GewO:

  • Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt
  • Der Veranstalter besitzt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit
  • Die Veranstaltung widerspricht dem öffentlichen Interesse
  • Die Veranstaltung, soweit es sich um einen Spezialmarkt oder einen Jahrmarkt handelt, soll vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden

Gemäß § 68 Absatz 3 GewO dürfen auf einem festgesetzten Spezial- oder Jahrmarkt auch volksfesttypische Tätigkeiten wie Karussells, Losgeschäfte u.ä. dargeboten, jedoch keine gewerblichen Leistungen feilgeboten werden; unter Umständen gilt dann auf Spezialmärkten eine Reisegewerbekartenpflicht.

Aufgrund der vielen Konstellationen und Rechtsfolgen ist also wichtig, vorab sicherzustellen, welche Veranstaltungs- bzw. Markt-Art man eigentlich veranstalten möchte!

ZUM MarktRECHT

Was ist ein Spezialmarkt?

Ein Spezialmarkt gemäß § 68 Absatz 1 GewO ist eine

  • im allgemeinen regelmäßig
  • in größeren Zeitabständen wiederkehrende,
  • zeitlich begrenzte Veranstaltung,
  • auf der eine Vielzahl von Anbietern
  • bestimmte Waren feilbietet.

Sofern auf einem solchen Markt nur Privatpersonen gebrauchte Gegenstände nicht gewerbsmäßig anbieten, ist er nicht nach § 69 GewO nicht festsetzbar, und zwar auch dann nicht, wenn der Veranstalter ein Gewerbetreibender wäre.

Was ist ein Jahrmarkt?

Ein Jahrmarkt ist gemäß § 68 Absatz 2 GewO eine

  • im allgemeinen regelmäßig
  • in größeren Zeitabständen wiederkehrende,
  • zeitlich begrenzte Veranstaltung,
  • auf der eine Vielzahl von Anbietern
  • Waren aller Art feilbietet.

Sofern auf einem solchen Markt nur Privatpersonen gebrauchte Gegenstände nicht gewerbsmäßig anbieten, ist er nicht nach § 69 GewO nicht festsetzbar, und zwar auch dann nicht, wenn der Veranstalter ein Gewerbetreibender wäre.

Welche Markt-Art ist ein Flohmarkt?

Flohmärkte sind insbesondere mit Blick auf ein Stattfinden an Sonn- und Feiertagen problematisch.

Sollten die Voraussetzungen eines Spezial- oder Jahrmarkts gegeben sein, findet im Rahmen der Festsetzungsentscheidung (§ 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO) die Prüfung statt, ob das Stattfinden des Marktes an einem Sonntag oder Feiertag mit den Grundsätzen des (Landes-)Feiertagsrechts vereinbar ist.

Dabei ist maßgeblich, in welchem Bundesland der Markt stattfinden soll: Manche Bundesländer haben in ihren Sonn- und Feiertagsgesetzen ausdrücklich festgesetzte Märkte von den Arbeitsverboten ausgenommen, andere zumindest den frühest möglichen Beginn (bspw. 11 Uhr) festgelegt.

Abgelehnt werden kann eine Festsetzung bspw. durch fehlende Tradition oder aufgrund eines rein wirtschaftliches Interesses des Veranstalters.

Wenn, dann wird ein Flohmarkt allerdings typischerweise kein Spezialmarkt sein, da der Spezialmarkt auf im Voraus bestimmte Warengruppen festgelegt ist (siehe oben), aber auf einem Flohmarkt üblicherweise „alles mögliche“ verkauft wird.

In Betracht kommt daher eher ein Jahrmarkt (§ 68 Absatz 2 GewO, siehe oben).

Welche Markt-Art ist ein Weihnachtsmarkt?

Ein Weihnachtsmarkt kann dann ein Spezialmarkt sein, wenn Weihnachtsartikel im engeren Sinne angeboten werden, so z.B. Weihnachtsbäume, -schmuck, -gebäck u.a.

Andere Artikel, die sich zumindest als typisches Weihnachtsgeschenk eignen (z.B. Kinderspielzeug) sind grundsätzlich unproblematisch und zugelassen; je weiter sich das Warensortiment aber vom Charakter eines Weihnachtsmarktes entfernt, desto weniger kann der Markt als Spezialmarkt zugelassen werden.

Warum ist die Unterscheidung zwischen Spezialmarkt und Jahrmarkt so wichtig?

Man könnte meinen, dass es einem Veranstalter doch egal sein kann, ob er einen Spezialmarkt oder einen Jahrmarkt ausrichtet.

Naja, wenn das so egal wäre, würde es ja in der Gewerbeordnung keine solche Unterscheidung geben 😉

Ein Grund für die Wichtigkeit einer sauberen Unterscheidung kann sein: 

Im Rahmen der Festsetzung passiert folgendes:

Der Veranstalter erhält die sog. Marktprivilegien, d.h. bspw. darf seine Veranstaltung an einem Sonntag stattfinden. Im Gegenzug aber erhalten alle Aussteller, die thematisch zur Veranstaltung passen, einen Anspruch auf Zulassung, d.h. der Veranstalter kann jetzt nicht mehr frei wählen, wer seine Vertragspartner sein dürfen.

Der Veranstalter hat also bei einem Jahrmarkt mit einer Vielzahl potentieller Aussteller zu tun, die er ggf. auch zulassen muss, und kann sich nicht auf ein spezielles Warensortiment zurückziehen.

Mehr zu den Marktprivilegien

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