Vertragsverhandlung
mit Ihrem Kunden mit
pragmatischen Lösungen
Wir begleiten unsere Mandanten von der Erstellung von AGB bzw. einem Vertrag bis hin zur Unterschrift: Gerade bei langfristigen Verträgen und bei Verträgen mit hohem Risiko und Umsatzvolumen ist ratsam, die Klauseln anwaltlich prüfen zu lassen.
Variante 1: Der Mandant nutzt seinen eigenen Vertrag
- Wenn unser Mandant (s)einen Vertrag seinem Vertragspartner vorlegt, kann es sein, dass dieser Rückfragen oder Änderungswünsche hat.
- Hier gilt es bei Umformulierungen aufzupassen, dass neue Klauseln wirksam sind und keine neuen Risiken aufwerfen.
- Wir können die Antworten an den potentiellen Vertragspartner direkt mit ihm besprechen, oder wir formulieren für unseren Mandanten die Texte vor.
- Dabei sollten die Wünsche des potentiellen Vertragspartners angemessen berücksichtigt werden, um nicht zu riskieren, dass der „Deal platzt“.
Variante 2: Der Mandant soll einen fremden Vertrag unterschreiben
- Wenn unser Mandant von seinem potentiellen Vertragspartner Vertragsklauseln vorgelegt bekommt, prüfen wir diese.
- Auch wenn auf den ersten Blick eine Klausel unfair erscheint, kann es manchmal besser sein, diese Klausel unbeanstandet zu lassen: Denn oft kann man sich noch nach Abschluss auf Unwirksamkeit berufen; lässt man die Klausel aber ändern, entsteht ggf. eine sog. Individualklausel – und die ist immer wirksam. Wir (er-)kennen die Unterschiede.
- Wir erkennen auch kritische Klauseln, die unserem Mandanten u.U. noch Jahre später „auf die Füße fallen“ könnten.
Das Beste rausholen & absichern!
Egal auf welcher Seite Sie stehen: Auftraggeber oder Auftragnehmer, wir finden den optimalen Weg für Sie.
Ein Beispiel aus unserem Alltag:
Wir vertreten eine Eventagentur, die von einem Unternehmen den Auftrag erhalten soll, ein Firmenevent zu organisieren. Das Unternehmen legt seinen Mustervertrag vor, und die Eventagentur bittet uns, diesen Vertrag zu prüfen. Darin findet sich u.a. diese Klausel:
„Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber alle Rechte an den Arbeitsergebnissen unbeschränkt und unbefristet zu überlassen.“
Hinter dieser Klausel verbirgt sich Sprengstoff: Denn oftmals wird übersehen, dass die Agentur gar nicht alle Rechte derart überlassen kann, weil sie diese bspw. von ihren Subunternehmern gar nicht im selben Umfang bekommt (Beispiel GEMA oder oftmals auch bei Fotos).
Würde außerdem ein Pauschalpreis mit dem Auftraggeber vereinbart, kann es der Agentur passieren, dass ihre Zulieferer urheberrechtliche Nachforderungen geltend machen, die die Agentur aber nicht mehr an den Kunden weiterberechnen kann.
Also: Hier muss zusammen mit dem Auftraggeber eine pragmatische Lösung gefunden werden, was auch fast immer möglich ist. Denn oftmals kennen die Auftraggeber die Problematik nicht (trotz Legal-Abteilung).