Kurz: Ja.

Warum ist das so?

Wir bewegen uns hier in der Versammlungsstätte(nverordnung), nur wenn diese anwendbar ist, gibt es auch einen Betreiber.

Und nur dann kann der Betreiber auch einen Veranstaltungsleiter bestellen, wenn er selbst seinen Betreiberpflichten nicht nachkommen kann oder will (weil er bspw. zeitlich nicht bei Betrieb seiner Versammlungsstätte anwesend sein kann).

Und Veranstaltungsleiter kann jeder sein: Er benötigt keine spezifische Ausbildung oder Zertifikat o.a. Der Betreiber kann eigene Mitarbeiter daher genauso auswählen, wie er es für andere Aufgaben auch machen würde bzw. machen müsste: Er muss sie sorgfältig auswählen und ggf. auch kontrollieren.

Beauftragt der Arbeitgeber einen Mitarbeiter, eine Veranstaltung zu planen und das geht schief, weil der Mitarbeiter keinerlei Ahnung hat, was er machen soll, kann (auch) der Arbeitgeber die Verantwortung für Schäden und Straftaten tragen, als ob er selbst gehandelt hätte.

Bei der Veranstaltungsleitung i.S.d. VStättVO ist das nicht anders. Der Arbeitgeber bzw. Betreiber muss prüfen, ob der auserwählte Mitarbeiter die damit einhergehenden Aufgaben erfüllen kann.

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