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Persönliche Haftung des handelnden Mitarbeiters?

Persönliche Haftung des handelnden Mitarbeiters?

Von Thomas Waetke 10. August 2016

Immer wieder taucht diese Frage auf, zuletzt in einem Seminar: In welchem Umfang haftet ein Mitarbeiter, wenn er Fehler macht?

Die “eine” Antwort dazu gibt es nicht, da es eine Vielzahl von Konstellationen geben kann, die jeweils im Detail unterschiedlich ausfallen können.

Fatal jedenfalls wäre der irrtümliche Glaube, man würde nicht zur Verantwortung gezogen werden können, nur weil man ja Arbeitnehmer oder gar Auszubildender sei oder auch, man habe ja schließlich eine Versicherung.

Und oft wird auch übersehen, dass man nicht nur für ein aktives Handeln, sondern auch für ein Unterlassen belangt werden kann: Bspw. wenn man unterlassen hat, eine notwendige Maßnahme durchzuführen.

Ein paar Grundzüge:

1.) Strafrechtliche Haftung

Jeder, der etwas macht oder eine notwendige Handlung unterlässt, kann persönlich einen Straftatbestand erfüllen und dann auch persönlich verantwortlich gemacht werden.

Ein Beispiel: Der Mitarbeiter Martin hängt eine Lampe auf und vergisst, sie zu befestigen. Sie fällt dem Besucher Bernd auf den Kopf und verletzt ihn. Martin hat sich wohl wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht (§ 229 StGB).

Bei einer strafrechtlichen Haftung kann eine Haftpflichtversicherung oder Rechtsschutzversicherung (nur) insoweit helfen, als sie die Kosten des Gerichtsverfahrens bezahlt, aber nicht die Geldstrafe, und natürlich geht die Versicherung nicht für den Versicherungsnehmer ins Gefängnis…

Grundsätzlich berechtigt eine “Weisung” des Arbeitgebers bzw. des Kunden nicht dazu, dass man eine Straftat begehen dürfte. Je höher gestellt man im Unternehmen ist und je höher die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden eintreten kann, desto mehr muss man sich auch querstellen und die rechtswidrige Weisung verweigern. Die Angst vor Arbeitsplatzverlust ist dann kein Argument, eine rechtswidrige Handlung vorzunehmen.

Hier beraten wir in unserer Kanzlei Beschäftigte aber auch Vorgesetzte, wie man sich richtigerweise verhalten kann und soll, welche (arbeits-)vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten es gibt usw.

2.) Zivilrechtliche Haftung

Der verletzte Bernd (bzw. seine Versicherung) möchte nun auch Schadenersatz und Schmerzensgeld haben. Dazu hat er verschiedene Anspruchsgegner = Schuldner:

Soweit Martin als Arbeitnehmer den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat, hat er einen Freistellungsanspruch nach § 105 SGB VII, d.h. er kann grundsätzlich nicht direkt auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. In diesem Fall könnte Bernd nur den Veranstalter (bzw. ggf. den Arbeitgeber des Martin) in Anspruch nehmen.

Soweit der Veranstalter (bzw. Arbeitgeber des Martin) haftpflichtversichert ist, wird der Versicherer im Rahmen des Versicherungsvertrages leisten.

Leistet der Versicherer, kann er sich vom Verursacher das Geld aber wiederholen.

Gerade die zivilrechtliche Haftung unter den Verantwortlichen lässt sich in gewissen Grenzen vertraglich gestalten. Als Anwalt berate ich hier die Vertragspartner bzw. formuliere entsprechende Klauseln. Aufgrund der Komplexität und Schwierigkeit sollte man tunlichst nicht selbst solche Klauseln formulieren, und noch weniger von anderen Verträgen anderer Unternehmen irgendwelche Klauseln herauskopieren.

3.) Arbeitsrechtliche Haftung

Muss der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer verursachten Schaden bezahlen, kommt grundsätzlich ein Regressanspruch in Betracht: Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer verlangen, den Schaden auszugleichen.

Zum Schutz des Arbeitnehmers hat die Rechtsprechung das sog. Dreistufenmodell entwickelt:

  1. Handelt der Arbeitnehmer nur leicht fahrlässig, kann er nicht in Regress genommen werden.
  2. Handelt der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich, muss er voll Schadenausgleich leisten.
  3. Dazwischen, also bei mittlerer Fahrlässigkeit, bilden die Gerichte eine Quote, d.h. der Arbeitnehmer muss umso mehr erstatten, je näher er der Grenze der groben Fahrlässigkeit nahegekommen ist; und umso weniger, je mehr er knapp mehr als nur leicht fahrlässig gehandelt hat.

Sonderfall “Mankohaftung”:

Hat der Arbeitnehmer mit Geld zu tun, kann er sich schnell mal verzählen, daher haben die Gerichte auch hier eine Konstruktion entwickelt, um den Arbeitnehmer zu schützen. Lesen Sie dazu:

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