Haftet Arbeitnehmer für Fehler? Ja, wenn er fahrlässig oder vorsätzlich rechtswidrig handelt oder eine gebotene Handlung fahrlässig oder vorsätzlich unterlässt. Im Zivilrecht wird er von der sog. Dreistufentheorie in Schutz genommen. Ist der Arbeitnehmer mit Bargeld beauftragt (z.B. an der Abendkasse), so kann ihn die sog. Mankohaftung treffen.
im Einzelnen:
1.) Strafrechtliche Verantwortung
Jeder, der etwas macht oder eine notwendige Handlung unterlässt, kann einen sog. Straftatbestand erfüllen. In diesem Fall kann er auch persönlich zur Verantwortung gezogen werden. Das passiert dann durch die Staatsanwaltschaft, die vor einem Strafgericht (meistens geht es bei den Amtsgerichten los) Anklage erhebt.
Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter hängt ohne genauer hinzuschauen Dekoration an die Decke, die während der Veranstaltung herabfällt und einen Besucher am Kopf verletzt. Der Mitarbeiter hat sich damit wohl wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht (§ 229 StGB).
Bei der strafrechtlichen Haftung kann eine Haftpflichtversicherung oder auch eine Rechtsschutzversicherung nur helfen, als sie die Kosten bezahlt für den Anwalt und das Verfahren. Die Versicherungen übernehmen aber nicht die Geldstrafe, und schon gar nicht geht sie für den Mitarbeiter ins Gefängnis.
2.) Zivilrechtliche Haftung
Wird ein Besucher bei einer Veranstaltung verletzt, möchte er auch Schadenersatz und Schmerzensgeld haben. Dazu hat er unterschiedliche Schuldner:
- Zunächst seinen Vertragspartner, das ist der Veranstalter (hier ergibt sich die Haftung aus § 280 BGB, § 823 BGB).
- Außerdem ist auch der Mitarbeiter, der den Schaden durch Tun oder Unterlassen verursacht hat, Täter und damit Schuldner (§ 823 BGB).
Wenn der Arbeitnehmer den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat, hat er einen Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber nach § 105 SGB VII, d.h. er kann grundsätzlich nicht direkt auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Dann könnte der verletzte Besucher nur den Veranstalter in Anspruch nehmen.
Soweit der Veranstalter haftpflichtversichert ist, wird der Versicherer im Rahmen des Versicherungsvertrages leisten. Leistet der Versicherer, kann er sich vom Verursacher das Geld aber wieder holen.
3.) Arbeitsrechtliche Haftung
Muss der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer verursachten Schaden bezahlen, kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ggf. verlangen, den Schaden auszugleichen.
Zum Schutz des Arbeitnehmers haben die Gerichte das sog. Dreistufenmodell entwickelt:
- Handelt der Arbeitnehmer nur leicht fahrlässig, kann er nicht in Regress genommen werden.
- Handelt der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich, muss er voll Schadenausgleich leisten.
- Dazwischen, also bei mittlerer Fahrlässigkeit, bilden die Gerichte eine Quote, d.h. der Arbeitnehmer muss umso mehr erstatten, je näher er der Grenze der groben Fahrlässigkeit nahegekommen ist; und umso weniger, je mehr er knapp mehr als nur leicht fahrlässig gehandelt hat.
Sonderfall „Mankohaftung“
Hat der Mitarbeiter mit (Bar-)Geld zu tun, kann er natürlich schneller einen Schaden verursachen als der Mitarbeiter ohne Geld-Kontakt – alleine, weil er sich bei der Herausgabe von Wechselgeld mal verzählt. Weil der Mitarbeiter aber damit ein höheres Risiko hat, haben die Gerichte zu seinem Schutz die sog. Mankohaftung entwickelt: Solange der Mitarbeiter den Schaden nicht absichtlich verursacht, haftet er nur für den Fehlbetrag, wenn sein Risiko durch eine höhere Vergütung ausgeglichen wird (das sog. Mankogeld). Das Mankogeld muss der Mitarbeiter aber behalten dürfen, wenn er sich nicht verrechnet/verzählt. Will sich der Arbeitgeber das Mankogeld sparen, dann haftet sein Mitarbeiter ihm gegenüber auch nur, wenn er sich absichtlich verzählt.
4.) Zurechnung für den Arbeitgeber
Übrigens: Es gibt eine Reihe von möglichen Konstellationen, in denen das Fehlverhalten eines Arbeitnehmers auch dem Arbeitgeber zugerechnet wird. D.h., dass der Arbeitgeber ein Interesse daran hat, dass seine Mitarbeiter genau wissen, was sie machen dürfen, und was nicht – Stichwort: Compliance und Unterweisung.