Arbeitsrecht

Minijob, Urlaub, ANÜ, Scheinselbständigkeit...
Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht spielt bei Veranstaltungen eine große Rolle (so gesehen spielt irgendwie alles eine große Rolle…).

Das gilt beispielsweise für: Scheinselbständigkeit und Freie Mitarbeiter, Arbeitsschutz, Arbeitszeiten, Arbeitnehmerüberlassung, Jugendliche Arbeitnehmer, Aushilfen, Ehrenamtliche Mitarbeiter bei Vereinsfesten, Unfallverhütung, Persönliche Schutzausrüstung, Sicherheitskoordinator, Unterweisung usw.

Das Arbeitsrecht ist durch eine Vielzahl von Regelwerken gekennzeichnet (siehe unsere Liste der Regelwerke).

AUSGEWÄHLTE FAQ ZUM ARBEITSRECHT

(Themen mit einem direktem Bezug zum Arbeitsschutz, z.B. Arbeitszeit, Scheinselbständigkeit usw., finden Sie hier)

Wenn man fremde Arbeitnehmer bei sich arbeiten lässt, kann das ein Werkvertrag oder eine sog. Arbeitnehmerüberlassung sein; den Unterschied beschreibe ich hier genauer:

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Ein unbefristeter Arbeitsvertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden.

Ein befristeter Arbeitsvertrag muss in Schriftform (= mit Originalunterschriften oder elektronisch signiert gemäß § 126a BGB) abgeschlossen werden (siehe § 14 Absatz 4 TzBfG). Fehlt die Schriftform, gilt der gewollte befristete Arbeitsvertrag als unbefristet.

Beispiel: Vorübergehende Beschäftigung eines Helfers für eine Veranstaltung. Hier kann der Aufwand durch die Schriftform hoch sein!

Was passiert, wenn der Mitarbeiter einen Schaden verursacht? Muss er dafür gerade stehen?

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Ja. Das Arbeitsrecht schließt das Urheberrecht nicht aus. Urheber kann immer nur ein Mensch sein. Ist er Arbeitnehmer, und erschafft er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so bleibt der Arbeitnehmer immer noch Urheber.

Die so genannten Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben stets beim Urheber:

  1. Recht auf Erstveröffentlichung (§ 12 UrhG)
  2. Recht auf Urhebernennung (§ 13 UrhG)
  3. Recht auf Entstellung (§ 14 UrhG)

Die Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte entstehen zunächst beim Urheber, er kann sie (alle oder einzelne) aber auf einen anderen übertragen, so dass der dann Rechteinhaber wird. Im Arbeitsrecht gehen diejenigen Nutzungsrechte auf den Arbeitgeber über, die der Arbeitgeber benötigt, um seinerseits seine Kundenaufträge erfüllen zu können. Alle anderen Nutzungsrechte, die dazu nicht erforderlich sind, verbleiben beim Urheber.

Das können wir für Sie tun:

  • Datenschutzhinweise für Arbeitnehmer
  • Datenschutz bei Bewerberportalen
  • Erstellen von Organisationsstrukturen
  • Social Media-Guidelines
  • Inhouse-Schulungen

Ihr Kontakt zu uns:

ALLE BEITRÄGE ZUM ARBEITSRECHT

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