Arbeitsrecht
bei Veranstaltungen
Helfer, Minijobs, Urheberrechte, Haftung…
Das Arbeitsrecht spielt bei Veranstaltungen eine große Rolle (so gesehen spielt irgendwie alles eine große Rolle…).
Das gilt beispielsweise für: Scheinselbständigkeit und Freie Mitarbeiter, Arbeitsschutz, Arbeitszeiten, Arbeitnehmerüberlassung, jugendliche Arbeitnehmer, Aushilfen, Ehrenamtliche Mitarbeiter bei Vereinsfesten, Unfallverhütung, Persönliche Schutzausrüstung, Sicherheitskoordinator, Unterweisung usw.
Das Arbeitsrecht ist durch eine Vielzahl von Regelwerken gekennzeichnet (siehe unsere Liste der Regelwerke).
Ausgewählte FAQ zum Arbeitsrecht:
Wenn man fremde Arbeitnehmer bei sich arbeiten lässt, kann das ein Werkvertrag oder eine sog. Arbeitnehmerüberlassung sein; den Unterschied beschreiben wir hier genauer:
Ein unbefristeter Arbeitsvertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden.
Ein befristeter Arbeitsvertrag muss in Schriftform (= mit Originalunterschriften oder elektronisch signiert gemäß § 126a BGB) abgeschlossen werden (siehe § 14 Absatz 4 TzBfG). Fehlt die Schriftform, gilt der gewollte befristete Arbeitsvertrag als unbefristet.
Beispiel: Vorübergehende Beschäftigung eines Helfers für eine Veranstaltung. Hier kann der Aufwand durch die Schriftform hoch sein!
Was passiert, wenn der Mitarbeiter einen Schaden verursacht? Muss er dafür gerade stehen?
Ja. Das Arbeitsrecht schließt das Urheberrecht nicht aus. Urheber kann immer nur ein Mensch sein. Ist er Arbeitnehmer, und erschafft er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so bleibt der Arbeitnehmer immer noch Urheber.
Die so genannten Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben stets beim Urheber:
- Recht auf Erstveröffentlichung (§ 12 UrhG)
- Recht auf Urhebernennung (§ 13 UrhG)
- Recht auf Entstellung (§ 14 UrhG)
Die Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte entstehen zunächst beim Urheber, er kann sie (alle oder einzelne) aber auf einen anderen übertragen, so dass der dann Rechteinhaber wird. Im Arbeitsrecht gehen diejenigen Nutzungsrechte auf den Arbeitgeber über, die der Arbeitgeber benötigt, um seinerseits seine Kundenaufträge erfüllen zu können. Alle anderen Nutzungsrechte, die dazu nicht erforderlich sind, verbleiben beim Urheber.
Weiterführender Link:
Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn ein mutmaßlich Freier Mitarbeiter (= ein selbständiger Einzelunternehmer) bei genauer Betrachtung gar nicht frei = selbständig ist, sondern sozialversicherungspflichtig beschäftigt = nur zum Schein selbständig ist.
Für die Thematik Arbeitszeit haben wir eine eigene Kategorie.
Welche Personen gibt es, die bestimmte Zuständigkeitsbereiche und Verantwortlichkeiten im Arbeitsrecht haben?
Rechtsberatung: Online oder telefonisch
Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu veranstaltungsspezifischen Fragen aus dem Arbeitsrecht.
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