Wie wird das „Kleingedruckte“, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Bestandteil des Vertrages?
Ein Beispiel: Der Veranstalter bzw. Generalunternehmer bittet einen Dienstleister um sein Angebot. Beide Parteien haben jeweils eigene AGB, und jeder will seine AGB ins Spiel bringen.
AGB müssen vor Vertragsschluss einbezogen werden. Das kann auf mehreren Wegen passieren:
- Der Auftraggeber bittet den künftigen Auftragnehmer um ein Angebot „unter Geltung der AGB des Auftraggebers“. Wenn nun der Auftragnehmer sein Angebot abgibt, ohne diesen AGB zu widersprechen, und der Auftraggeber nimmt das Angebot an, dann gelten die AGB des Auftraggebers.
- Der Auftraggeber bittet um ein Angebot. Der potentielle Auftragnehmer schickt das Angebot, in dem heißt: „Im Übrigen gelten unsere AGB“. Der Auftraggeber nimmt das Angebot an. Es gelten die AGB des Auftragnehmers.
- Der Auftraggeber bittet um ein Angebot, der Auftragnehmer gibt ein Angebot ab, der Auftraggeber nimmt dieses Angebot an. Es gelten keine AGB, sondern allein die gesetzlichen Bestimmungen.
Daran ändert sich auch nichts, wenn die AGB verspätet ins Spiel kommen. Schauen wir uns das Beispiel des ersten Bulletpoints an:
Der Auftraggeber bittet den künftigen Auftragnehmer um ein Angebot „unter Geltung der AGB des Auftraggebers“. Der Auftragnehmer gibt sein Angebot ab, aber nun seinerseits mit dem Hinweis: „Es gelten unsere AGB“. Jetzt muss der Auftraggeber aufpassen: Nimmt er dieses Angebot an, dann gelten nicht mehr seine AGB, sondern die AGB des Auftragnehmers.
Und theoretisch könnte das so ein längeres Ping Pong-Spiel werden: Der eine schreibt „meine AGB“, der andere schreibt zurück „nein, meine AGB“. Juristisch liegt dann jedes Mal ein neues Angebot vor – solange, bis endlich einer das Angebot des anderen (mit dessen AGB) annimmt.
Müssen AGB als PDF mitgeschickt werden?
Bei B2B-Geschäften ist es einfacher: Nein, es würde sogar ausreichen, wenn im Angebot lediglich gesagt wird „Es gelten unsere AGB“. Und dann muss sich der andere darum kümmern, an diese AGB heranzukommen.
Alternativen:
- Im Angebot wird ein Link genannt, unter dem die AGB eingesehen werden können.
- Die AGB werden mitgeschickt.
Bei B2C-Geschäften sollten die AGB mitgeschickt werden.
Kürzlich hatte das Landgericht Lübeck aber auch entschieden, dass ein Link oder ein QR-Code ausreichen würde: Denn mittlerweile würden mehr als 70% der Bundesbürger über ein Handy verfügen, d.h. der durchschnittliche Kunde könne mobil auf die AGB zugreifen.
Und selbst wenn er das nicht könnte, weil er kein Handy habe, könnte er problemlos seinen Vertragspartner um Übersendung bitten.
Wichtig: Beweisbarkeit!
Zwei wichtige Tipps an dieser Stelle:
Wenn Sie derjenige sind, der fremde AGB gegen sich gelten lassen muss: Speichern Sie die fremden AGB! Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die AGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht irgendwann ausgetauscht oder verändert werden, oder ggf. gar verschwinden.
Wenn Sie derjenige sind, der die AGB dem anderen Partner vorgibt: Sorgen Sie dafür, dass Sie in einem Streitfall nachweisen können, dass der andere Vertragspartner die Möglichkeit hatte, Ihre AGB zur Kenntnis zu nehmen (er muss sie ja nicht gelesen haben, nur zur Kenntnis nehmen können).