AGB

Begriff aus dem Lexikon
AGB

AGB = Allgemeine Geschäftsbedingungen gehören zum Vertragsrecht.

Der Jurist versteht darunter mehr als der Nicht-Jurist: AGB sind nicht nur das „Kleingedruckte“ auf der Rückseite, sondern alle Klauseln im Vertrag, die öfter verwendet werden sollen.

Was sind “AGB”?

Beispiele
  • Hausordnung,
  • Vertrag zwischen Veranstalter und Agentur,
  • Künstlerverträge,
  • Lieferbedingungen,
  • Zahlungsbedingungen usw.,

aber auch:

  • “Eltern haften für ihre Kinder”,
  • “Keine Haftung für die Garderobe”,
  • “Der Teilnehmer nimmt auf eigenes Risiko teil”.

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Regelungen dazu finden sich ab § 305 BGB.

Die Konsequenz

Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen ganz strengen Regelungen. Derjenige, der „AGB“ schreibt, muss ganz genau aufpassen, wie man seine Klauseln formuliert. Schon kleinste Fehler haben ganz unschöne Auswirkungen: Eine fehlerhafte Klausel wird zackig unwirksam, im Streitfall gelten dann die gesetzlichen Regelungen (diese wollte man ja aber durch seine Allgemeine Geschäftsbedingungen umgehen, da sie nicht immer vorteilhaft sind).

Ein Beispiel
Auf vielen Eintrittskarten findet sich der Satz: „Der Veranstalter übernimmt keine Haftung“. Wenn sich nun ein Besucher verletzt – was würden Sie sagen? Kann der Veranstalter unter Hinweis auf diesen Satz (es handelt sich hier um eine AGB-Klausel, da sie ja auf mehreren Eintrittskarten steht) aus der Haftung entziehen, wenn einem Besucher etwas passiert?

NEIN!

Und dies schon aus zwei Gründen:

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen, damit sie überhaupt berücksichtigt werden, vor Vertragsschluss bekannt gemacht worden sein. Da die Eintrittskarte typischerweise aber erst nach Vertragsschluss ausgehändigt wird, kann der Besucher diese AGB auch erst nach Vertragsschluss lesen – das ist aber zu spät (vgl. § 305 Absatz 1 Satz 1 BGB: Das dortige Wörtchen „bei“ ist als „vor“ zu verstehen).
  • Selbst wenn der Veranstalter diesen Satz seinem Besucher vor Vertragsschluss bekannt gegeben hätte, ist er unwirksam: Im Rahmen von AGB kann man die Haftung nie ganz ausschließen, schon gar nicht für Körperschäden (siehe § 309 Nr. 7 a und b BGB).

Das Gegenteil von AGB

Der Individualvertrag bzw. Individualklauseln (die tatsächlich zwischen beiden Vertragspartnern frei ausgehandelt worden sein müssen, um “individuell” zu sein).

Wenn tatsächlich ein freies Aushandeln erfolgt ist (darunter fällt nicht, wenn man mal eine Zahl angepasst hat), dann gelten nicht mehr die strengen Voraussetzungen des AGB-Rechts. D.h. bei Individiualklauseln darf man auch mal unfair sein, ohne dass die Klausel gleich unwirksam wäre.

Daher ist manchmal gar nicht schlau, eine unfaire oder gar unwirksame AGB-Klausel im fremden Vertrag korrigieren zu wollen: Ich erlebe häufig Mandanten, die vor lauter Empörung ihren Vertragspartner anschreiben und bitten, die Klausel zu entschärfen. Wenn der andere das dann tatsächlich macht, könnte aus der AGB-Klausel eine Individualklausel werden – mit einer womöglich ungeschickten Folge: Der Mandant kann sich dann womöglich nicht mehr auf die Unwirksamkeit der ursprünglichen Klausel berufen. Man gibt damit quasi dem Vertragspartner, der eine unfaire Klausel unterbringen wollte die Gelegenheit, seine Klausel zu “reparieren”.

Aber: Durch eine Unterschrift wird eine unwirksame Klausel nicht wirksam. D.h. wenn man erkennt, dass die Klausel nicht wirksam ist, muss man auch nicht korrigieren lassen; man könnte den Vertrag unterschreiben und sich später immer noch auf die Unwirksamkeit dieser Klausel berufen.

Vorsicht bei Formulierungen

Bei der Formulierung von Verträgen/Geschäftsbedingungen ist sehr viel Sorgfalt auf den Wortlaut zu legen, da die Klausel ansonsten schnell unwirksam ist (und wieder die gesetzliche Regelung eintritt, die man mit dem Vertrag/Geschäftsbedingungen ja umgehen wollte). Zur Erstellung von AGB bzw. Verträgen benötigt man

  • fundiertes Fachwissen zum AGB-Recht und zur aktuellen Rechtsprechung,
  • die Phantasie, um mögliche Sachverhalte, die in der Zukunft passieren könnten, zu erahnen und auf Relevanz abzuklopfen,
  • fundiertes Branchenwissen.

Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen kann man getrost unterschreiben bzw. bestätigen: Durch eine Unterschrift werden die unwirksamen AGB nicht wirksam, d.h. man kann sich dann noch immer später im Streitfall auf die Unwirksamkeit berufen (zumindest dann, wenn die Allgemeine Geschäftsbedingungen vom anderen Vertragsteil stammen).

Allgemeine Geschäftsbedingungen können auch urheberrechtlich geschützt sein, daher ist dringend davor abzuraten, sie von anderen Unternehmen einfach zu kopieren. Außerdem weiß man ja nicht, wer diese anderen Geschäftsbedingungen erstellt hat und wie aktuell sie sind. Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag bloß nicht kopieren!.

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