Vertragsrecht

Vertragsrecht als Grundstein des events
Vertragsrecht

Vertragsrecht spielt eine immens wichtige Rolle im Veranstaltungsbereich. Es gibt zwar viele gesetzliche Regelungen, aber sie sind lange nicht ausreichend, die Besonderheiten der Eventbranche zu berücksichtigen.

Vertragsrecht und AGB

Einer der häufigsten Irrtümer: Ein Vertrag ist etwas ganz anderes als AGB; AGB ist immer nur das Kleingedruckte usw.

Der Jurist versteht unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) viel mehr als der Nichtjurist. Rechtlicht gesehen liegen AGB immer dann vor, wenn etwas Vorformuliertes mehrmals verwendet wird oder dazu geschrieben wurde, mehrfach verwendet zu werden.

Der juristische Begriff “AGB” hat mit dem kaufmännisch verwendeten Begriff “AGB” nicht viel gemein; kaufmännisch gesehen handelt es sich bei AGB um das Kleingedruckte auf der Rückseite, und neben den AGB gibt es dann noch einen “Vertrag”. Dies ist gefährlich! Rechtlich ist nämlich oftmals auch der normale Vertrag “AGB”, wenn er öfter verwendet wird oder dazu geschrieben wurde, dass er mehrfach verwendet werden soll.

Beispiele für AGB im Rechtssinn:

  • Das Kleingedruckte auf der Rückseite.
  • Der Mietvertrag, der Konzertvertrag.
  • Zahlungsbedingungen auf der Rechnung.
  • Die ausgehängte Hausordnung.

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Wir beraten Sie gerne und stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung, wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema benötigen.

Haftungsklausel

Die Konsequenz

AGB unterliegen ganz strengen Regelungen. Derjenige, der “AGB” schreibt, muss ganz genau aufpassen, wie man seine Klauseln formuliert. Schon kleinste Fehler haben ganz unschöne Auswirkungen: Eine fehlerhafte Klausel wird zackig unwirksam, im Streitfall gelten dann die gesetzlichen Regelungen (diese wollte man ja aber durch seine AGB umgehen, da sie nicht immer vorteilhaft sind).

Ein Beispiel
Auf vielen Eintrittskarten findet sich der Satz: “Der Veranstalter übernimmt keine Haftung”. Wenn sich nun ein Besucher verletzt – was würden Sie sagen? Kann der Veranstalter unter Hinweis auf diesen Satz (es handelt sich hier um eine AGB-Klausel, da sie ja auf mehreren Eintrittskarten steht) aus der Haftung entziehen, wenn einem Besucher etwas passiert?

Nein!

Und dies schon aus zwei Gründen:

  • AGB müssen, damit sie überhaupt berücksichtigt werden, vor Vertragsschluss bekannt gemacht worden sein. Da die Eintrittskarte typischerweise aber erst nach Vertragsschluss ausgehändigt wird, kann der Besucher diese AGB auch erst nach Vertragsschluss lesen – das ist aber zu spät (vgl. § 305 Absatz 1 Satz 1 BGB: Das dortige Wörtchen “bei” ist als “vor” zu verstehen).
  • Selbst wenn der Veranstalter diesen Satz seinem Besucher vor Vertragsschluss bekannt gegeben hätte, ist er unwirksam: Im Rahmen von AGB kann man die Haftung nie ganz ausschließen, schon gar nicht für Körperschäden (siehe § 309 Nr. 7 a und b BGB).

Die Folge

Es gelten die gesetzlichen Regelungen. Hiernach kann der Besucher Schadenersatz verlangen, wenn der Schaden durch den Veranstalter verusacht wurde.

Gefährlich ist auch immer wieder, wenn fremde AGB/Vertragstexte kopiert und dann für das eigene Unternehmen verwendet werden. Der Nichtjurist erkennt nicht, ob die Kopiervorlage aktuell und wirksam ist, ob sie überhaupt für das eigene Unternehmen geeignet ist. So kann nur der geübte Leser erkennen, ob eine Klausel (a.) überhaupt wirksam ist und (b.) ob sie vorteilhaft oder nachteilig für den Verwender ist.

AUSGEWÄHLTE FAQ

Durch Angebot und Annahme.

In der Praxis kommt oftmals vor, dass die Vertragspartner gar nicht genau wissen, ob/wann sie einen Vertrag geschlossen haben.

Das Angebot muss enthalten: Vertragspartner, -gegenstand und Preis.

Die Annahme darf das Angebot nicht verändern und muss letztlich aus einem “ja” bestehen und rechtzeitig erklärt werden (unter Anwesenden: sofort; unter Abwesenden: unverzüglich; ansonsten nach Vereinbarung).

Ich muss das Angebot fristgerecht annehmen, d.h.:

  1. Wenn mir das Angebot mündlich/per Telefon zugeht, muss ich auch sofort annehmen;
  2. wenn mir das Angebot schriftlich zugeht, muss ich es so schnell annehmen, wie der Anbieter mit dem Zugang meiner Annahme objektv rechnen darf.
  3. Als dritte Variante gilt die Frist, die vereinbart ist: Wenn also der Anbieter eine Annahme-Frist in seinem Angebot nennt, gilt diese (und geht auch den gesetzlichen Fristen vor).

Wenn das Angebot also zu lange liegen gelassen wird, kann es nicht mehr angenommen werden → es kommt kein Vertrag zustande.

Diese verspätete Annahme ist dann wieder ein neues Angebot, dass der frühere Anbieter nun seinerseits rechtzeitig annehmen müsste.

Die Annahme darf das Angebot auch nicht verändern. Ein “Ja, aber…” ist keine Annahme, sondern auch wieder ein neues Angebot.

Ja, sofern laut Angebot oder nach dem Gesetz keine Schriftform gefordert wird.

Beispiele für die gesetzlich geforderte Schriftform: Befristete Arbeitsverträge, Arbeitnehmerüberlassungsverträge.

  1. Ich muss eine Vollmacht meines Auftraggebers (z.B. mein Kunde, mein Chef) haben.
  2. Ich muss im Streitfall beweisen können, dass ich diese Vollmacht hatte.
  3. Ich muss im Rahmen der Vollmacht bleiben, ich darf also nicht mehr tun, als meine Vollmacht erlaubt.
  4. Ich muss dem anderen klar machen, dass ich nur Stellvertreter bin.

Das Vertragsrecht geht davon aus, dass man sich grundsätzlich an den Vertrag halten muss, auch wenn man es sich hinterher anders überlegt hat: “pacta sund servanda”, Verträge sind einzuhalten – diesen Grundsatz kannten schon die Römer, und er hat sich über die Jahrtausende erhalten. Wer einen Vertrag geschlossen hat, wird ihn auch nicht mehr so einfach los. Grundsätzlich muss der Vertrag auch erfüllt werden.

Voraussetzung ist natürlich immer, dass der Vertrag überhaupt wirksam zustande gekommen ist!

Folgende Möglichkeiten gibt es dann aber dennoch, einen einmal geschlossenen Vertrag wieder “loszuwerden”:

  • Vertragsaufhebung: Sind sich die Vertragspartner einig, können sie natürlich jederzeit den Vertrag einvernehmlich aufheben.
  • Anfechtung: Wer sich bei Abgabe des Angebots oder Annahme geirrt hat (siehe § 119 BGB) oder bedroht oder getäuscht (siehe § 123 BGB) wurde, kann seine Erklärung anfechten.
  • Rücktritt: Wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht rechtzeitig erbringt und der Gläubiger grundsätzlich eine Frist zur Nachholung der fälligen Leistung gesetzt hat, und der Schuldner die Leistung dann doch nicht erbringt, kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten (siehe § 323 BGB).
  • Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen: Bei so genannten Dauer- schuldverhältnissen kann jeder Vertragspartner den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen (siehe § 314 BGB). Diese Kündigungsmöglichkeit entspricht der “fristlosen Kündigung” nach § 626 BGB im Dienstvertrag/Arbeitsvertrag. Der Vorteil aber: Der § 314 BGB gilt für alle Vertragstypen, § 626 nur für den Dienstvertrag. Somit kann also auch ein Mietvertrag, der auf längere Zeit abgeschlossen ist (erforderlich ist ja ein “Dauerschuldverhältnis”) nach § 314 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Diese Möglichkeiten, sich vom Vertrag zu lösen, haben eines gemeinsam: Sie gelten für alle Vertragstypen, also bspw. den Mietvertrag, Kaufvertrag, Leasingvertrag, Schenkungsvertrag, Werkvertrag, Erbvertrag usw.

Daneben gibt es speziell in den jeweiligen Vorschriften zu den speziellen Verträgen auch noch besondere Möglichkeiten, die aber dann auch nur für diesen jeweiligen Vertragstyp gelten. Beispiele:

  • Kündigung des Dienstvertrages (hier wird eine Leistung versprochen): Hier hat jeder Vertragspartner die gleiche Kündigungsmöglichkeit:
    • Ordentliche Kündigung nach § 620 mit den Fristen nach § 621 BGB. Beachten Sie: Bei Verträgen mit einem Künstler für einen 90-minütigen Auftritt wird eine ordentliche Kündigung nicht funktionieren, da diese nur für längerfristige Diensverträge gedacht ist (bspw. bei Tourneen). Zudem: Handelt es sich bei dem Konzertvertrag um einen Werkvertrag, dann kann ohnehin nicht nach § 620 BGB gekündigt werden: Denn diese besondere Kündigungsmöglichkeit gibt es ja nur im Dienstvertragsrecht.
    • Außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB.
  • Kündigung des Werkvertrages (hier wird ein Erfolg versprochen): Bei diesem Vertragstyp kommt es darauf an, welche Rolle der kündigende Vertragspartner inne hat:
    • Kündigung durch den Unternehmer (= der, der den Auftrag ausführen soll) nach § 643 BGB. Dies ist aber nur möglich, wenn der Besteller (= Auftraggeber) seine Mitwirkung verweigert.
    • Kündigung durch den Besteller nach § 649 BGB: Der Besteller kann jederzeit kündigen, jedoch muss er dann ggf. die volle Vergütung bezahlen.
    • Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB): Hier können beide kündigen, aber gemäß Absatz 5 ist der erbrachte Teil zu bezahlen.

Die gesetzlichen Möglichkeiten, von einem Vertrag wieder herunterzukommen, sind recht rar und haben enge Grenzen. Daher ist es sinnvoll, bei der Vertragsgestaltung eigene Kündigungsmöglichkeiten zu formulieren.

Denken Sie dann aber auch an eine ausgereifte Regelung zu der Frage, was mit der Vergütung bei Kündigung passiert: Volle Zahlung, gar keine Zahlung, anteilige Zahlung usw.?

Beispiel: Der Veranstalter muss ja damit rechnen, dass er nicht ausreichend Tickets über den Vorverkauf absetzen kann. Hier kann er sich eine eigene Kündigungsmöglichkeit vorbehalten, da er nach den oben dargestellten gesetzlichen Regelungen ansonsten keine Chance hat, vom einmal geschlossenen Vertrag loszukommen. Dann muss aber ein fairer Ausgleich für die Vergütung des Künstlers bzw. Miete des Vermieters formuliert werden – ansonsten könnte die Klausel unwirksam sein bzw. der Künstler/Vermieter würde den Vertrag so nicht unterschreiben wollen.

  • Stornierung: Die Stornierung ist gesetzlich nicht geregelt; der Auftragnehmer kann aber freiwillig seinem Kunden eine Stornomöglichkeit anbieten, typischerweise ist dann eine Stornopauschale zu bezahlen, deren Höhe abhängig ist vom Zeitpunkt des Stornos. Eine Stornoklausel ist juristisch recht anspruchsvoll zu formulieren weiterlesen »

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