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Wegfall der
Geschäftsgrundlage

in Verträgen
für Veranstaltungen

Definition des Wegfalls der Geschäftsgrundlage

Vom Wegfall der Geschäftsgrundlage spricht man, wenn das Motiv des Vertragsschlusses nicht mehr erreichbar ist, weil sich die äußeren Umstände massiv und vor allem plötzlich verändert haben. Hätten die Vertragspartner bei Vertragsschluss gewusst, dass es solch ein schwerwiegendes Ereignis gibt, hätten sie den Vertrag erst gar nicht geschlossen.

Rechtsfolge

Wird der Wegfall der Geschäftsgrundlage (WGG) bejaht, bleibt zunächst der geschlossene Vertrag erhalten.

Anders übrigens bei der Höheren Gewalt: Dort wird der Vertrag rückwirkend aufgehoben.

Zurück zum Wegfall der Geschäftsgrundlage:

Der Vertrag bleibt zwar erhalten, aber der leistungspflichtige Vertragspartner (= das ist meist derjenige, der bezahlen soll) hat ggf. einen Anspruch auf Anpassung der vertraglichen Leistungen (beim Geld also auf Reduzierung der Zahlungspflicht).

Wie weit die Leistung reduziert wird, hängt u.a. auch davon ab, wie das Risiko zwischen den Vertragspartnern verteilt ist.

Beispiel

Wir greifen das Beispiel auf von der Unterseite zur Höheren Gewalt: Ein Veranstalter mietet eine Halle für seine Veranstaltung.

  • Die geschuldete Leistung des Vermieters: Überlassung der Halle.
  • Die geschuldete Leistung des Veranstalters: Zahlung der Miete.

Die Veranstaltung wird von der Polizeibehörde verboten (ohne, dass der Veranstalter hierfür etwas können würde; wir erinnern uns an die Pandemie und die Lockdowns bzw. staatlich angeordneten Verbote von Veranstaltungen).

Wie wirkt sich das Verbot der Veranstaltung auf unsere vorstehend genannten vertraglichen Leistungen aus?

Erst einmal gar nicht: Sie sind immer noch möglich!

  • Der Vermieter kann die Halle immer noch überlassen (wir erinnern uns: Es gab einen Lockdown in der Pandemie, da waren auch Überlassungen von Hallen verboten; dann würde dieses Beispiel anders gelöst werden müssen; aber in diesem Beispiel wurde „nur“ die Veranstaltung selbst verboten).
  • Der Veranstalter kann immer noch die Miete bezahlen.

Das heißt:

Die Höhere Gewalt schlägt nicht auf den Mietvertrag durch. Der Veranstalter muss die Miete bezahlen.

Und jetzt kann der Wegfall der Geschäftsgrundlage ins Spiel kommen.

Ist das Verbot unerwartet und ohne Verschulden der Vertragspartner gekommen und hätten Locationvermieter und Veranstalter bei Wissen des Risikos den Vertrag nicht oder nicht so geschlossen, hat der Veranstalter gegen den Vermieter einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages = auf Reduzierung seiner Mietzahlungspflicht.

Grundsätzlich fällt die Miete aber nicht einfach auf Null herunter. Denn: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Risiko des Ausfalls der Veranstaltung grundsätzlich der Veranstalter trägt.

Es kommt also auf den konkreten Einzelfall an; es kann also durchaus passieren, dass der Veranstalter trotzdem die volle Miete bezahlen muss.

Vertragliche Regelung möglich?

Zumindest im B2B-Bereich ist möglich, dass im Vertrag die Rechtsfolge geregelt wird für Höhere Gewalt oder den WGG. Der Vorteil einer solchen Regelung liegt auf der Hand: Es gibt später im Streitfall kein Risiko, wie ggf. ein Gericht diesen Einzelfall bewerten könnte.

Wird diese Klausel aber von einem Vertragspartner in allen seinen Verträgen verwendet, handelt es sich um eine AGB-Klausel = sie darf nicht unfair sein, d.h. sie darf das Risiko nicht komplett umkehren auf den anderen Vertragspartner, aber sie kann etwas die gesetzlichen Folgen abmildern (oder ggf. auch den § 313 BGB komplett ausschließen).

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Weiterführende Links:

Lexikon Höhere Gewalt

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