Darf ein Mitarbeiter einen Vertrag unterschreiben? Darf er eine Kündigung aussprechen? Darf er im Laufe der Veranstaltung eine Nachbestellung aufgeben?

Wer nicht für sich selbst Verträge schließt, braucht eine Vollmacht. Beispiel: Mitarbeiter Martin ist Projektleiter einer Veranstaltung und beauftragt einen Sicherheitsdienst. Darf er den Sicherheitsdienst beauftragen = den Vertrag mit ihm schließen? Das darf er, wenn er eine Vollmacht von seinem Arbeitgeber hat. Es gibt verschiedene Varianten von Vollmacht:

  1. Vollmacht kraft Rechtsgeschäft
  2. Duldungsvollmacht
  3. Anscheinsvollmacht
  4. Vollmacht kraft Gesetz

Verschiedene Vollmachten

1. Vollmacht kraft Rechtsgeschäft

Ein Arbeitgeber kann Arbeitnehmer auf unterschiedliche Weise bevollmächtigen:

  • Bereits mit der Arbeitsplatzbeschreibung im Arbeitsvertrag
  • Bei Aufgabenverteilung
  • Im konkreten Einzelfall

Solche Vollmachten müssen nicht zwingend schriftlich in einer separaten Vollmachtsurkunde erfolgen; es genügt auch der Arbeitsauftrag in einer E-Mail oder auch mündlich.

Umgekehrt: Wenn Sie für Dritte tätig werden, sorgen Sie dafür, dass Sie nachweisen können, auch in diesem Umfang (Zeit, Kosten) tätig werden zu dürfen.

2. Duldungsvollmacht

Bei der Duldungsvollmacht wurde ursprünglich keine Vollmacht ausdrücklich erteilt, der Vertretene aber hat zwischenzeitlich mitbekommen, dass jemand in seinem Namen und auf seine Rechnung tätig ist – und hat diesem Tätigsein nicht widersprochen = er duldet also, dass ein anderer für ihn tätig wird.

Ein Beispiel:

Der Arbeitgeber hat seinem Mitarbeiter nie eine Vollmacht erteilt, um Verträge für eine Veranstaltung zu schließen. Der Mitarbeiter aber schreibt fleißig E-Mails mit einem Dienstleister, und in den E-Mails bahnt sich ein Vertragsschluss an. Der Dienstleister schickt eine Vorschussrechnung, die der Mitarbeiter an seinen Arbeitgeber weiterleitet, der die Überweisung auslöst.

Spätestens bei Rechnungserhalt hätte der Arbeitgeber protestieren können und müssen. Wenn er es aber nicht macht, duldet er das (Fehl-)Verhalten seines Mitarbeiters. Nun darf auch der Sicherheitsdienst davon ausgehen, dass der Mitarbeiter bevollmächtigt ist.

3. Anscheinsvollmacht

Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters zwar nicht kennt, aber bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. Außerdem muss auch beim Dritten der Eindruck entstehen, der Vertretene dulde und billige das Verhalten des Vertreters.

4. Vollmacht kraft Gesetz

Ein bekannter Fall der Vollmacht kraft Gesetz ist der Prokurist, dessen Vollmacht im Handelsregister eingetragen ist.

Achtung: Es gibt die sog. Publizitätswirkung des Handelsregisters. Was darin steht, gilt – auch dann, wenn man nichts davon wusste. Wer also Verträge schließt bspw. mit einer GmbH, sollte vorab dort hineinschauen. Es könnte nämlich sein, dass darin geregelt ist, dass nur zwei Geschäftsführer unterschreiben dürfen!