Wann braucht ein Veranstalter eine Genehmigung?

Kurz zusammengefasst kann man sagen: Immer dann, wenn die Veranstaltung öffentlich ist oder die Öffentlichkeit beeinträchtigt, braucht man eine Genehmigung, eine Erlaubnis, eine Bewilligung o.Ä.

Ein paar Beispiele:

  • Nutzung des öffentlichen Straßenraums für die Veranstaltung oder für die Werbung
  • übermäßiger Gebrauch einer Straße (z.B. durch parkende Besucher)
  • Ausschank von Alkohol in der Öffentlichkeit
  • Feuerwerk zwischen dem 02.01. und 30.12.
  • Bau und Betrieb einer Versammlungsstätte
  • vorübergehende Nutzung eines Privathauses für eine öffentliche Veranstaltung
  • Lkw-Fahrten am Sonntag (für Transporte)
  • Lautstärke, die Nachbarn stören kann
  • Kürzung der arbeitszeitrechtlichen Ruhezeit
  • Nutzung von landschaftschutzrechtlich relevanten Gebieten

Eine Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Allerdings darf die Behörde nicht einfach tun und lassen was sie will, sie muss sich stets im Rahmen einer passenden Rechtsgrundlage bewegen.

Es handelt sich bei den folgenden Beispielen zwar nicht um eine „Genehmigung“, aber auch hier ist eine Erlaubnis notwendig:

  • Die Überlassung von Arbeitnehmern (z.B. Aufbauhelfer, Hostessen)

Genehmigung des Baus und Betriebs einer Versammlungsstätte nach Sonderbaurecht (MVStättVO bzw. Landesverordnung): Ist die Versammlungsstätte baurechtlich genehmigt, können in ihr alle Veranstaltungen ohne weitere Genehmigung stattfinden, solange

  • sich diese Veranstaltungen im Rahmen der Genehmigung (Auflagen) bewegen und
  • nicht aufgrund der Besonderheit der Veranstaltung eine Genehmigung vorgeschrieben ist.

Genehmigung der Veranstaltung selbst: Wenn diese nicht in einer genehmigten Versammlungsstätte stattfindet (siehe oben), kann es verschiedene Notwendigkeiten einer Genehmigung geben, z.B.:

  • Straßenverkehrsrecht: Die Veranstaltung findet im öffentlichen Straßenraum statt (siehe u.a. § 29 StVO)
  • Immissionsschutzrecht: Der von der Veranstaltung ausgehende Lärm stört Anwohner
  • Gewerberechtliche Festsetzung (§ 69, § 69a GewO)
  • Gaststättenrecht
  • Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht (Landesregelungen). In manchen Bundesländern gibt es übrigens Sonderregelungen, z.B.:
    • In Bayern Art. 19 LStVG,
    • in Rheinland-Pfalz § 26 POG,
    • in Hamburg § 31 SOG,
    • in Thüringen § 42 OBG.

Abgesehen solcher relativ konkreter Regelungen ist es der Behörde daher oftmals verwehrt, außerhalb der genannten Rechtsgrundlagen bspw. ein Sicherheitskonzept zu fordern. Findet bspw. die Veranstaltung auf der Straße statt, darf sich eine Auflage der Behörde nur auf das Straßenrecht beschränken.