EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht
Mietvertrag Location

Mietvertrag Location

Von Thomas Waetke 6. August 2022

Der Mietvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter (oftmals der Veranstalter) einer Location). Hier ein paar wichtige Punkte – die Aufzählung ist bei weitem nicht vollständig; in unseren Textvorlagen, die wir seit 20 Jahren kontinuierlich ausgefeilt haben, finden sie natürlich noch viele weitere wichtige Details, die wir hier aber nicht alle offenlegen können & wollen.

Sie sind Vermieter:

Grundsätzlich spielt es für das Mietrecht keine sonderliche Rolle, ob die Location eine Versammlungsstätte i.S.d. VStättVO ist, oder nicht (in Details macht sich das ggf. bemerkbar).

Hier ein paar Beispiele, was der Vermieter in seinen AGB bzw. in seinem Nutzungsvertrag regeln könnte:

Juristisch ist das kaum ein Unterschied:

Von “AGB” sprechen wir, wenn Klauseln mehrmals verwendet werden (sollen). Das Gegenteil ist nicht der Vertrag, sondern die “Individualklausel”: Sie soll nur einmal mit einem Kunden extra ausverhandelt verwendet werden.

Allgemein meint der “Vertrag” aber, dass oben die Vertragspartner genannt werden, dann kommen die individuellen Absprachen (was, wie teuer, wann…) und am Ende beide unterschreiben – die “AGB” sind dann das Kleingedruckte im Anhang. Alternativ können dieselben AGB aber auch in den “Vertrag” reingepackt werden, der dann auch unterschrieben wird; in dieser Alternative ist der Vertrag halt erheblich länger.

Wenn Sie von uns AGB bzw. einen Vertrag haben möchten, werden wir mit Ihnen gemeinsam entscheiden, was für Sie besser bzw. geschickter ist.

Das Mietrecht ist im BGB ab § 535 geregelt. Allerdings beziehen sich die gesetzlichen Regelungen größtenteils auf das Wohnraummietrecht, daher ist es sinnvoll, für gewerbliche Vermietung einer Veranstaltungsstätte auch eigene Regelungen zu erstellen.

Für den Vermieter ist die Angabe des Mietzwecks wichtig, weil er daran erkennen kann/muss, ob seine Location für den Zweck geeignet ist – bspw. auch, ob eine baurechtliche Genehmigung bereits vorliegt oder erst noch eingeholt werden müsste.

Empfehlenswert: Eine Aufzählung von Zwecken, die durch den Vermieter nicht geduldet bzw. gewollt sind.

Es kann mehrere Nutzer geben, wer ist dann für was verantwortlich?

Was soll sein, wenn der Mieter den Mietgegenstand an einen anderen überlässt? Wollen Sie Ihre schriftliche Zustimmung als Vorrausetzung vorschalten?

Achtung: Verweigert der Vermieter die Zustimmung zur Untermiete, kann der Mieter ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht haben; dementsprechend sollte geprüft werden, ob/dass dieses Sonderkündigungsrecht vertraglich abbedungen werden kann.

Grundsätzlich dann, wenn es vertraglich vereinbart ist.

Ansonsten gilt:

Der Mieter muss erst dann Miete bezahlen, wenn er vom Vermieter auch die Schlüssel für die Mietsache bekommen hat. Für den Vermieter gilt: Er muss beweisen, dass/wann er den Schlüssel an den Mieter übergeben hat. Der Vermieter sollte sich die Schlüsselübergabe daher schriftlich quittieren lassen:

  • welche Schlüssel,
  • Anzahl der Schlüssel,
  • Zeitpunkt der Übergabe,
  • Empfänger der Schlüssel.

Für den Mieter gilt: Hat er den Schüssel bekommen, schuldet er auch dann die Miete, wenn er die Mietsache gar nicht nutzt (z.B. wenn der Künstler erkrankt ist und das Konzert deshalb abgesagt werden musste).

Schuldet der Vermieter eine gewisse Mindesttemperatur? Was passiert, wenn der Staat Höchsttemperaturen vorschreibt oder gar Veranstaltungen verbietet?

Es kann verschiedene auch rechtliche Gründe geben, warum ein Auftraggeber wissen will, was sein Dienstleister macht. Ein aktuelles Beispiel kann sich aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ergeben.

Ein Veranstalter kann aber auch schlicht ein Interesse daran haben, dass er „ein Auge auf alles werfen“ können will, damit nichts passiert.

Derlei Rechte und Möglichkeiten zu vereinbaren, macht Sinn, denn immerhin will der Mieter die Räume nutzen und vielleicht nicht dauernd vom Vermieter gestört werden, wenn der dort umhergeht.

Eine Gefahr kann bestehen, wenn der Vermieter durch seine Kontrollen den Eindruck erweckt, er würde seinen Mieter dadurch auch haftungsrechtlich entlasten. Daher sollte geregelt werden, dass der Vermieter zwar ein Kontroll- oder Betretungsrecht hat, aber er dadurch keine Verantwortung übernimmt – bspw. auch, wenn er nicht kontrolliert oder eben bei einer Kontrolle etwas übersieht.

Wichtig: Hier ist eine klare Linie zu ziehen zwischen der Verantwortlichkeit des Vermieters als Betreiber einer Versammlungsstätte und der Verantwortlichkeit des Veranstalters!

Wie soll der Raum bzw. die Fläche zurückgegeben werden? Hier finden wir oftmals Formulierungen wie “im ursprünglichen Zustand”, was aber logischerweise gar nicht möglich ist.

Ein Augenmerk sollte auf Konfetti bzw. Kleinstteile gelegt werden, die ggf. mühsam aufgelesen werden müssen.

Wird Rasenfläche überlassen, sollte geklärt werden, wer für die Renaturierung zuständig ist (wer bezahlt, wer beauftragt usw.)?

Es gibt bei Mietsachen eine verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits vor Vertragsschluss bestanden haben. Bei Veranstaltungstechnik kann das bspw. ein Gerät sein, dass schon baubedingt fehlerhaft an den technischen Dienstleister geliefert wurde und dann beim Kunden zum Einsatz kommt. Diese Haftung – die wie gesagt kein Verschulden voraussetzt! – kann man in gewissen Grenzen ausschließen; das sollte man als Vermieter auch unbedingt tun.

Und für alle anderen Fehler und Schäden sollte man natürlich die Haftung soweit agb-rechtlich zulässig auch ausschließen; das ist bspw. machbar bei leicht fahrlässig verursachen Sach- und Vermögensschäden.

Der Vermieter verarbeitet fremde personenbezogene Daten, wenn er bspw. die Telefonnummer, Mailadresse, Namen usw. von Mitarbeitern seines Mieters speichert (bspw. im Outlook). Das ist nur eines von mehreren denkbaren Beispielen. In diesen Fällen muss der Vermieter die betroffenen Personen informieren und bspw. über die Verantwortlichkeiten, Zwecke, Rechtsgrundlagen und Rechte → es ist eine Datenschutzerklärung erforderlich!

Sie sind Mieter:

Das kann übrigens auch der Fall sein, wenn Sie bspw. eine Eventagentur sind, die für den Kunden Räume anmietet und diese an den Kunden mit dem Gesamtpaket “Veranstaltung” überlässt.

Hier ein paar Beispiele, die ein Mieter mit dem Vermieter regeln könnte, wenn er Flächen oder Räume von ihm nutzen will.

Juristisch ist das kaum ein Unterschied:

Von “AGB” sprechen wir, wenn Klauseln mehrmals verwendet werden (sollen). Das Gegenteil ist nicht der Vertrag, sondern die “Individualklausel”: Sie soll nur einmal mit einem Kunden extra ausverhandelt verwendet werden.

Allgemein meint der “Vertrag” aber, dass oben die Vertragspartner genannt werden, dann kommen die individuellen Absprachen (was, wie teuer, wann…) und am Ende beide unterschreiben – die “AGB” sind dann das Kleingedruckte im Anhang. Alternativ können dieselben AGB aber auch in den “Vertrag” reingepackt werden, der dann auch unterschrieben wird; in dieser Alternative ist der Vertrag halt erheblich länger.

Wenn Sie von uns AGB bzw. einen Vertrag haben möchten, werden wir mit Ihnen gemeinsam entscheiden, was für Sie besser bzw. geschickter ist.

Der Mieter hat ein Interesse daran, seinem Mieter einen möglichst konkreten Mietzweck zu benennen: Denn dann ist dieser verantwortlich dafür zu prüfen, dass die Location geeignet ist für den Mietzweck.

Insbesondere dann, wenn Sie als Generalunternehmer (z.B. Agentur) eine Venue anmieten und diese dann an ihren Kunden weitergeben: Prüfen Sie, ob/dass eine solche Weitergabe im Vertrag erlaubt ist bzw. regeln Sie das ausdrücklich.

Für die Kalkulation ist wichtig zu wissen: Welche (Neben-)Kosten sind enthalten?

Werden bspw. Strom und Wasser verbrauchsabhängig abgerechnet?

Wann ist die Miete zu bezahlen? Achtung: Oftmals vereinbaren Vermieter eine Vorschusszahlung; geht diese nicht pünktlich ein, riskiert der Mieter, dass er die Location nicht nutzen kann.

Schuldet der Vermieter eine gewisse Mindesttemperatur? Was passiert, wenn der Staat Höchsttemperaturen vorschreibt oder gar Veranstaltungen verbietet?

Viele Vermieter stellen Fotos und Videos innerhalb der Location unter ihren Zustimmungsvorbehalt. Wenn Sie also wissen, dass Sie Fotos oder Filme anfertigen wollen, sollten Sie das direkt im Vertrag regeln.

Achtung: Im Vertrag mit dem Vermieter können Sie nur regeln, dass Sie im Gebäude Fotos machen dürfen. Wenn Sie Besucher, Mitwirkende oder Beschäftigte abbilden wollen, kommt in den meisten Fällen der Datenschutz ins Spiel – so dass u.a. eine Datenschutzerklärung benötigt wird.

Ist man im Mietvertrag verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, und diese ggf. auch nachzuweisen?

Achtung: In einem normalen, einfachen Haftpflichtversicherungsvertrag sind Schäden an gemieteten Sachen oft nicht oder nur mit einer sehr geringen Deckungssumme enthalten; d.h. Sie müssen bei Ihrem Versicherer explizit eine Deckung für Mietsachschäden anfragen.

Hat der Mieter das Recht, den Mietvertrag zu stornieren? Wenn ja, welche Fristen laufen?

Wenn kein Stornorecht vereinbart ist, dann kann auch nicht storniert werden! Dann muss der Mieter schauen, ob eventuell im Mietvertrag andere Gründe geregelt sind, bei denen er vorzeitig den Vertrag beenden darf; ansonsten gelten die (wenigen) gesetzlichen Bestimmungen.

Der Veranstalter bzw. Mieter verarbeitet fremde personenbezogene Daten, wenn er bspw. die Telefonnummer, Mailadresse, Namen usw. von Mitarbeitern des Vermieters speichert (bspw. im Outlook). Das ist nur eines von mehreren denkbaren Beispielen. In diesen Fällen muss der Veranstalter die betroffenen Personen informieren und bspw. über die Verantwortlichkeiten, Zwecke, Rechtsgrundlagen und Rechte → es ist eine Datenschutzerklärung erforderlich!

Noch wenige Schritte zu Ihrem Mietvertrag:

Sie haben Interesse an einzelnen Klauseln, an einem Mietvertrag bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen?

Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail an info@eventfaq.de, oder füllen Sie das Formular unten aus – wir melden uns so schnell wie möglich bei Ihnen, um ein paar Details zu klären, und damit wir Ihnen ein Angebot zukommen lassen können.

Warum macht eine kurze Besprechung vorher Sinn? Wir können mit unserer Erfahrung sicherlich leichter den wirklichen Bedarf und die passenden Vertragstypen identifizieren. Daher bieten wir gerne vorab ein unverbindliches Gespräch an.

Anfrage Mietvertrag Location

  • (wie wollen Sie kontaktiert werden?)
  • Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

Sie haben bereits AGB bzw. einen Mietvertrag?

Profitieren Sie von unserem AGB-Check: Eventrechtspezialist Thomas Waetke prüft Ihre Klauseln, Sie erhalten eine schriftliche Stellungnahme – für 0 €!

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Versammlungsstätte mit leeren Sitzreihen und Bühne: © raywoo - Fotolia.com