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Mietvertrag
Location / Venue

und seine rechtlichen
Besonderheiten

Der Mietvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter (oftmals der Veranstalter) einer Location). Hier ein paar wichtige Punkte – die Aufzählung ist bei weitem nicht vollständig; in unseren Textvorlagen, die wir seit 2003 kontinuierlich ausgefeilt haben, finden sie natürlich noch viele weitere wichtige Details, die wir hier aber nicht alle offenlegen können & wollen.

Neue AGB oder Verträge?

Sie wollen sich absichern? Sie brauchen einen möglichst „wasserdichten“ Mietvertrag bzw. Vermietungs-AGB mit Sicherheitsbestimmungen?

Zustandekommen des Mietvertrages

Das Mietrecht ist im BGB ab § 535 geregelt. Allerdings beziehen sich die gesetzlichen Regelungen größtenteils auf das Wohnraummietrecht, daher ist es sinnvoll, für gewerbliche Vermietung einer Veranstaltungsstätte auch eigene Regelungen zu erstellen.

Mietzweck

Für den Vermieter ist die Angabe des Mietzwecks wichtig, weil er daran erkennen kann/muss, ob seine Location für den Zweck geeignet ist – bspw. auch, ob eine baurechtliche Genehmigung bereits vorliegt oder erst noch eingeholt werden müsste.

Empfehlenswert: Eine Aufzählung von Zwecken, die durch den Vermieter nicht geduldet bzw. gewollt sind.

Der Mieter hat ein Interesse daran, seinem Mieter einen möglichst konkreten Mietzweck zu benennen: Denn dann ist dieser verantwortlich dafür zu prüfen, dass die Location geeignet ist für den Mietzweck.

Nutzer, Untervermietung

Es kann mehrere Nutzer geben, wer ist dann für was verantwortlich?

Was soll sein, wenn der Mieter den Mietgegenstand an einen anderen überlässt? Wollen Sie Ihre schriftliche Zustimmung als Vorrausetzung vorschalten?

Achtung: Verweigert der Vermieter die Zustimmung zur Untermiete, kann der Mieter ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht haben; dementsprechend sollte geprüft werden, ob/dass dieses Sonderkündigungsrecht vertraglich abbedungen werden kann. Lesen Sie dazu unseren Beitrag Untervermietung.

Insbesondere dann, wenn Sie als Generalunternehmer (z.B. Agentur) eine Venue anmieten und diese dann an ihren Kunden weitergeben: Prüfen Sie, ob/dass eine solche Weitergabe im Vertrag erlaubt ist bzw. regeln Sie das ausdrücklich.

Lesen Sie dazu unseren Beitrag Mietsache weitervermieten: Ist das erlaubt?

Mietkosten, Zahlungsbedingungen

Für die Kalkulation ist wichtig zu wissen: Welche (Neben-)Kosten sind enthalten?

Werden bspw. Strom und Wasser verbrauchsabhängig abgerechnet?

Wann ist die Miete zu bezahlen? Achtung: Oftmals vereinbaren Vermieter eine Vorschusszahlung; geht diese nicht pünktlich ein, riskiert der Mieter, dass er die Location nicht nutzen kann.

Fälligkeit

Grundsätzlich dann, wenn es vertraglich vereinbart ist.

Ansonsten gilt:

Der Mieter muss erst dann Miete bezahlen, wenn er vom Vermieter auch die Schlüssel für die Mietsache bekommen hat. Für den Vermieter gilt: Er muss beweisen, dass/wann er den Schlüssel an den Mieter übergeben hat. Der Vermieter sollte sich die Schlüsselübergabe daher schriftlich quittieren lassen:

  • welche Schlüssel,
  • Anzahl der Schlüssel,
  • Zeitpunkt der Übergabe,
  • Empfänger der Schlüssel.

Für den Mieter gilt: Hat er den Schüssel bekommen, schuldet er auch dann die Miete, wenn er die Mietsache gar nicht nutzt (z.B. wenn der Künstler erkrankt ist und das Konzert deshalb abgesagt werden musste).

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In einer Checkliste haben wir die wichtigsten Todo´s für einen Mietvertrag zusammengestellt.

Haben Sie alles bedacht?
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Betretungsrechte, Abnahmen, Kontrollen

Es kann verschiedene auch rechtliche Gründe geben, warum ein Auftraggeber wissen will, was sein Dienstleister macht. Ein aktuelles Beispiel kann sich aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ergeben.

Ein Veranstalter kann aber auch schlicht ein Interesse daran haben, dass er „ein Auge auf alles werfen“ können will, damit nichts passiert.

Derlei Rechte und Möglichkeiten zu vereinbaren, macht Sinn, denn immerhin will der Mieter die Räume nutzen und vielleicht nicht dauernd vom Vermieter gestört werden, wenn der dort umhergeht.

Eine Gefahr kann bestehen, wenn der Vermieter durch seine Kontrollen den Eindruck erweckt, er würde seinen Mieter dadurch auch haftungsrechtlich entlasten. Daher sollte geregelt werden, dass der Vermieter zwar ein Kontroll- oder Betretungsrecht hat, aber er dadurch keine Verantwortung übernimmt – bspw. auch, wenn er nicht kontrolliert oder eben bei einer Kontrolle etwas übersieht.

Wichtig: Hier ist eine klare Linie zu ziehen zwischen der Verantwortlichkeit des Vermieters als Betreiber einer Versammlungsstätte und der Verantwortlichkeit des Veranstalters!

Fotos- und Filmaufnahmen

Viele Vermieter stellen Fotos und Videos innerhalb der Location unter ihren Zustimmungsvorbehalt. Wenn Sie also wissen, dass Sie Fotos oder Filme anfertigen wollen, sollten Sie das direkt im Vertrag regeln.

Achtung: Im Vertrag mit dem Vermieter können Sie nur regeln, dass Sie im Gebäude Fotos machen dürfen. Wenn Sie Besucher, Mitwirkende oder Beschäftigte abbilden wollen, kommt in den meisten Fällen der Datenschutz ins Spiel – so dass u.a. eine Datenschutzerklärung benötigt wird.

Rückgabe

Wie soll der Raum bzw. die Fläche zurückgegeben werden? Hier finden wir oftmals Formulierungen wie “im ursprünglichen Zustand”, was aber logischerweise gar nicht möglich ist.

Ein Augenmerk sollte auf Konfetti bzw. Kleinstteile gelegt werden, die ggf. mühsam aufgelesen werden müssen.

Wird Rasenfläche überlassen, sollte geklärt werden, wer für die Renaturierung zuständig ist (wer bezahlt, wer beauftragt usw.)?

Versicherung

Ist man im Mietvertrag verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, und diese ggf. auch nachzuweisen?

Achtung: In einem normalen, einfachen Haftpflichtversicherungsvertrag sind Schäden an gemieteten Sachen oft nicht oder nur mit einer sehr geringen Deckungssumme enthalten; d.h. Sie müssen bei Ihrem Versicherer explizit eine Deckung für Mietsachschäden anfragen.

Stornierung

Hat der Mieter das Recht, den Mietvertrag zu stornieren? Wenn ja, welche Fristen laufen?

Wenn kein Stornorecht vereinbart ist, dann kann auch nicht storniert werden! Dann muss der Mieter schauen, ob eventuell im Mietvertrag andere Gründe geregelt sind, bei denen er vorzeitig den Vertrag beenden darf; ansonsten gelten die (wenigen) gesetzlichen Bestimmungen.

Haftung

Es gibt bei Mietsachen eine verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits vor Vertragsschluss bestanden haben. Bei Veranstaltungstechnik kann das bspw. ein Gerät sein, dass schon baubedingt fehlerhaft an den technischen Dienstleister geliefert wurde und dann beim Kunden zum Einsatz kommt. Diese Haftung – die wie gesagt kein Verschulden voraussetzt! – kann man in gewissen Grenzen ausschließen; das sollte man als Vermieter auch unbedingt tun.

Und für alle anderen Fehler und Schäden sollte man natürlich die Haftung soweit agb-rechtlich zulässig auch ausschließen; das ist bspw. machbar bei leicht fahrlässig verursachen Sach- und Vermögensschäden.

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