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Fails und Irrtümer

zu rechtlichen Aspekten
von Veranstaltungen

Es kann immer mal etwas passieren. Aber manchmal ist es unnötig und vermeidbar, manchmal lustig, manchmal bizarr. Unten finden Sie (verfremdete) Beispiele aus unserem Beratungs-Alltag. Fehler kann man machen, aber man sollte aus Ihnen lernen.

Übrigens ist das nicht nur ein so daher gesagter Spruch; tatsächlich landet man nicht gleich bei jedem Fehler für 10 Jahre im Gefängnis; in manchen Konstellationen hat man eine Art „Freischuss“, d.h. es darf passieren, ohne dass es Konsequenzen gibt – aber eben halt auch nur dieses eine und erste Mal. Passiert es wieder, geht das Verständnis bei Staatsanwaltschaft und Gericht verloren.

Ein Beispiel:

Ein Aussteller hatte einen Messestand aufgebaut, der durch einen Holzboden ca. 2 cm erhöht war. Die ganze Veranstaltung über ist nichts passiert, niemand war gestolpert – bis Besucher X kam und über die Kante stolperte und sich verletzt hatte.

Hier war dann tatsächlich das Argument des Gerichts: So schlimm und überraschend kann die Kante für den durchschnittlich aufmerksamen Besucher ja nicht gewesen sein, wenn zig Besucher nicht stolpern.

Daher wurde damals die Klage des verletzten Besuchers gegen den Aussteller abgewiesen.

Aber: Wären zuvor schon Personen gestolpert, wäre irgendwann die Frage aufgekommen, ob die Kante nicht vielleicht doch zu wenig sichtbar gewesen wäre – und man das ja hätte wissen bzw. erkennen können, bevor dieser eine Besucher sich verletzt hatte.

Wir ergänzen die nachfolgende Zusammenstellung der besonderen oder besonders teuren Fails und Irrtümer nach und nach: Also immer mal wieder reinschauen, der jüngste Eintrag steht immer oben.

"Dem Idioten antworte ich nicht mehr!"

Ein Mandant hatte über längere Zeit mit einem potentielle Auftragnehmer verhandelt, zuletzt ging es noch um die Vergütung. Nach einem Meeting schickte der potentielle Auftragnehmer eine E-Mail, in der er sich für die Zusammenarbeit und die Vergütung über 200.000 € bedankte.

Unser Mandant hatte daraufhin keine Lust mehr, sich mit ihm noch weiter zu unterhalten und brach die Kommunikation ab – bis eine Rechnung über 200.000 € ins Haus flatterte.

Dann ging es um die Frage: Kann der andere die 200.000 € verlangen? Schließlich behauptete unser Mandant, er habe gar keinen Vertrag geschlossen.

Allerdings kam er damit nicht weit: Denn im Ergebnis handelte es sich bei der E-Mail um ein sog. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben: Unser Mandant hätte damals unverzüglich widersprechen müssen. Im Übrigen konnte er nicht nachweisen, dass in dem letzten Meeting etwas ganz anderes besprochen wurde.

Also: Der Inhalt dieser E-Mail wurde mangels unverzüglichem Widerspruch rechtsverbindlich…

Im Ergebnis musste unser Mandant damals die 200.000 € bezahlen; das tat er auch, und durfte im Gegenzug natürlich die Dienstleistung seines Auftragnehmers abrufen (letzten Endes haben sie sich dann doch wieder vertragen).

Fazit:

  • Vorsicht, wenn nach einem Gespräch eine E-Mail reinkommt: Sie könnte ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben sein, das rechtsverbindliche Wirkung entfaltet, wenn man dem Inhalt nicht unverzüglich widerspricht.

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Netto oder brutto?

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass unter Kaufleuten immer der Nettopreis gelten würde, auch wenn zum Preis nichts dazu gesagt wird:

„Das kostet 1000 €“, soll also im B2B-Bereich auch ein Nettopreis zzgl. Umsatzsteuer sein.

Der Bundesgerichtshof hat dem aber eine Abfuhr erteilt: Im Zweifel gilt auch unter B2B-Vertragspartnern der Bruttopreis!

„Im Zweifel“ bedeutet: Es kann ja sein, dass die Vertragspartner bereits länger zusammenarbeiten, und Preise ohne Netto- oder Bruttoangabe stets als Nettopreis akzeptiert haben.

Fazit:

  • Wenn Preise genannt werden, vorsorglich konsequent „netto“ dazu schreiben, wenn es ein Nettopreis sein soll.

Weiterführender Link:

Steuerrecht

Konkurrent macht Deal mit Urlaubsvertretung

Das war ein realer Fall, der innerhalb des Unternehmens für viel Ärger gesorgt hatte. Was war passiert?

Eine Eventagentur hatte nahezu 100% aller Hotelzimmer in einer Stadt auf sich gebucht.

Ein Mitbewerber suchte noch nach Zimmern, aber die Agentur hatte abgeblockt und war nicht bereit, ihm Zimmer aus ihren eigenen Kontingenten zu überlassen.

Irgendwann ging der Projektleiter in den Urlaub, was der Mitbewerber wusste. Er rief also die Urlaubsvertretung an und behauptete, er habe mit dem Projektleiter bereits alles vereinbart: Er wäre nun doch bereit, einige Zimmer freizugeben.

Der Mitbewerber schickte der Urlaubsvertretung sogleich eine E-Mail mit einem vorbereiteten Vertrag und bat um schnelle Unterschrift. Die Urlaubsvertretung unterschrieb den Vertrag und schickte ihn zurück – ohne irgendwas in Zweifel zu ziehen oder irgendwen zu fragen.

Als der Projektleiter aus dem Urlaub zurückkam, flog die Sache auf, denn eine vereinbarte Freigabe von gebuchten Zimmern habe es nie gegeben.

Der Mitbewerber forderte aufgrund des Vertrages aber nun die Zimmer heraus.

Die Lösung:

Ein Anspruch auf Herausgabe bzw. Freigabe der Zimmer besteht nur, wenn der Vertrag wirksam geschlossen wurde.

Wir hatten damals schnellstmöglich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt (siehe § 123 BGB). Aber es war schon klar: Im Streitfall hätte unser Mandant sowohl die Täuschung als auch die Arglist des Mitbewerbers beweisen müssen, was schwierig hätte werden können. Übrigens: Eine Anfechtung muss unverzüglich erklärt werden (= so schnell wie möglich, ohne schuldhaftes Zögern).

Das zweite (stärkere) Argument: Die Urlaubsvertretung hatte keine Vollmacht, den Vertrag zu unterschreiben. Das bedeutet, dass der Vertrag nicht mit der Eventagentur, sondern mit der unterschreibenden, vollmachtlosen Urlaubsvertretung zustande kam.

Die Sache verlief dann im Sand, ohne dass der Mitbewerber das weiterverfolgt hätte. Strenggenommen hätte er die Urlaubsvertretung auf Schadenersatz in Anspruch nehmen können.

Fazit:

  • Vollmachten klären! Klären Sie ab, ob/dass Ihr Gesprächspartner bzw. der Unterzeichnende ausreichend bevollmächtigt ist, den Vertrag schließen zu dürfen.
  • Bei registerpflichtigen Unternehmen sollte vorsorglich ein Blick in das kostenfreie Online-Handelsregister geworfen werden: Denn dort könnte bspw. vermerkt sein, dass 2 Geschäftsführer unterschreiben müssen. Wenn aber nur 1 unterschreibt, wäre Ihr Vertrag nicht wirksam zustande gekommen!

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Veranstaltungstermin verlegt

Immer wieder muss eine Veranstaltung abgesagt und der Termin verlegt werden. Hier ist für den Dienstleister Vorsicht geboten:

Denn wenn der Veranstaltungstermin verlegt wird, kann sich die Frage stellen, ob damit auch Fälligkeitstermine oder auch Stornotermine mit verlegt werden oder bestehen bleiben.

Ein Beispiel:

Der Kunde einer Eventagentur lässt den Termin um mehrere Monate verschieben, die Agentur stimmt zu. Kurz darauf storniert der Kunde, weil seiner Meinung nach auch die Stornotermine mit verschoben wurden.

Ein anderes Beispiel:

Der Termin wird wieder verschoben. Im Vertrag heißt es bzgl. Vorkasse: „Der Kunde zahlt 50% bis 4 Wochen vor Veranstaltungstermin.“ Der Kunde fordert nach der Verlegung seine bereits bezahlte Vorkasse zurück und will sie erst zahlen, wenn der mutmaßlich mit-verschobene Fälligkeitstermin da ist.

Fazit:

  • Man kann nun trefflich streiten – oder eben entweder bereits im Erstvertrag, spätestens im Zuge mit der Verlegung vertraglich klären, was mit den Terminen passieren soll.
Produktionsleitung - was genau macht die eigentlich?

Hier geht es um die Frage, wie der Begriff verstanden werden kann. Daran scheitert es häufig: Beide Vertragspartner verstehen unter dem jeweiligen Begriff etwas anderes.

Ich möchte mich gar nicht an der „Produktionsleitung“ aufhängen, das gilt auch bspw. für die Veranstaltungsleitung u.a.

Es empfiehlt sich aus vielerlei Gründen, sicherzustellen, dass alle den Begriff gleich verstehen. Beachten Sie: Selbst Profis haben ggf. eine andere Vorstellung von einem Begriff als Sie.

Schauen Sie in dem Kontext mal in unsere Übersicht der Verantwortlichen und Zuständigkeiten: Dort haben wir die Begrifflichkeiten erklärt bzw. auf die passenden Regelwerke verwiesen. Wenn die Verantwortlichkeit in einem Paragraphen geregelt ist, ist empfehlenswert, den auch in Kombination mit der Bezeichnung zu nennen. Beispiel: „Frau Müller ist Veranstaltungsleiterin gemäß § 38 Absatz 2 VSättVO“.

Übersicht der Verantwortlichen

"Ja ja, lieber Kunde, wir sind dran, ist bald fertig"

Das ist eine Problematik aus dem Vertragsrecht, im Juristendeutsch: „Vertrauen auf den Vertragsschluss“.

Nicht selten hat man Eisen im Feuer, d.h. es laufen gerade mehrere Angebote bzw. Verhandlungen parallel, und man hat sich noch nicht entschieden.

Das ist rechtlich an sich unproblematisch, solange man nicht einem Verhandlungspartner das Gefühl gibt, dass es nur noch an unwichtigen Kleinigkeiten hinge – und der andere sich dann darauf einrichtet, dass der Vertragsschluss bevorstehe = also ein Vertrauen darauf entwickelt.

Leider gibt es dazu keine eindeutigen Grenzen, d.h. es ist eine Frage des Einzelfalls. Zwei gegensätzliche Beispiele dazu:

  • Beispiel 1: Den beiden potentiellen Vertragspartnern wird offenbart, dass es noch einen Mitbewerber gebe und man sich noch nicht sicher sei. Hier ist man grundsätzlich auf der sicheren Seite, weil sich hier nicht ernsthaft ein Vertrauen auf den baldigen Vertragsschluss entwickeln kann.
  • Beispiel 2: Die Mitbewerber wissen nichts voneinander und der Verhandler verbiegt die Wahrheit á là Chefin ist noch im Urlaub, danach dann kann es endlich losgehen o.a.

Weiterführender Link:

Vertragsrecht

Rechtsberatung: Online oder telefonisch

Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.

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