Steuerrecht

Steuerrecht

Ein Veranstalter oder Unternehmer, die auf Veranstaltungen tätig sind, müssen keine Profis im Steuerrecht sein. Ähnlich wie bei anderen Themen ist es aber hilfreich, sich in den wesentlichen Fragen doch etwas auszukennen. Unter diesem Menüpunkt finden Sie ein paar wichtige Themen zum Steuerrecht in Bezug auf Veranstaltungen.

Eine Rolle spielen kann bspw.

  • beschränkte Einkommensteuer = “Ausländersteuer”,
  • Umsatzsteuer auf Künstlergagen,
  • Umsatzsteuer auf Eintrittskarten,
  • Umsatzsteuer bei Urheberrechten,
  • Steuern beim Sponsorvertrag,
  • Versicherungsteuer…

AUSGEWÄHLTE FAQ

Wenn der Veranstalter Eintrittskarten verkauft, spielt die Frage eine wichtige Rolle, welche Umsatzsteuer auf das Ticket gehört.

Es gibt drei verschiedene Steuersätze: 19%, 7% und 0%. Der Regelsteuersatz ist 19%. Das heißt: Fällt eine Veranstaltungsleistung nicht unter eine Ausnahmeregelung für 7% oder 0%, dann ist der Ticketpreis mit 19% zu besteuern.

Risiko für den Veranstalter

Es gibt andere steuerrechtliche Fälle, da ist es keine Katastrophe, wenn sich der Veranstalter im Steuersatz irrt: Nämlich vornehmlich dann, wenn er die Umsatzsteuer über den Vorsteuerabzug wieder geltend machen kann.

Das ist aber bei der Umsatzsteuer auf die Einnahmen aus dem Ticketing nicht der Fall:

Der Veranstalter verkauft ein Ticket an den Besucher. Da der Besucher regelmäßig Verbraucher ist bzw. den Endpreis bezahlt, ist es ihm egal, wieviel Steuer darin enthalten ist: Der Besucher zahlt an den Veranstalter 50 Euro inklusive Steuer. Hat der Veranstalter zuvor aber den falschen Steuersatz angesetzt und damit falsch kalkuliert, kann er nicht mehr im Nachhinein das Geld beim Besucher nachfordern (abgesehen davon, dass er im Regelfall den Besucher gar nicht mehr wird ausfindig machen können).

Ist also der Veranstalter fälschlicherweise von 7% ausgegangen, hat er von den 50 Euro Ticketpreis auch nur 7% Umsatzsteuer abgezogen und somit mit einem Nettobetrag von 46,50 Euro kalkuliert. Fordert nun das Finanzamt später aber 19% Umsatzsteuer, dann fehlen dem Veranstalter 12%, die er ja nicht mit einkalkuliert hat.

Wann gilt welcher Steuersatz?

 1.) 19 %

Das ist der Regelsteuersatz ( § 12 Abs. 1 UStG).

2.) 7 %

Mit nur 7% Umsatzsteuer belegt wird die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG) sowie Zirkusvorführungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 d UStG).

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3.) 0 %

Umsätze sind steuerfrei bei folgenden Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, …. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen(§ 4 Nr. 20 a UStG).

Gleiches gilt, wenn die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden (§ 4 Nr. 20 b UStG).

Welcher Umsatzsteuersatz gilt, wenn eine Gemeinde ein Dorffest veranstaltet und hierfür Eintrittskarten verkauft?

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Bei einer Dinnershow genießt der Gast ein Mehrgängemenü und Vorführungen mit Kleinkunst bzw. Variete. Beide Bestandteile der Show wechseln sich ab. Der Besucher zahlt einen Eintrittspreis – hier stellt sich nun die Frage, mit welchem Umsatzsteuersatz dieser Eintrittspreis zu belegen ist.

Bei einer solchen Dinnershow hatte der Veranstalter einen Eintrittspreis von ca. 100 Euro veranschlagt. Er wollte dabei eine Aufteilung vornehmen: Während für das Catering ca. 15 Euro entfielen, sollten 85 Euro den Aufführungen zugeteilt werden. Der Unterschied. Die gastronomischen Leistungen sind mit dem Regelsteuersatz von 19% Umsatzsteuer belegt (§ 12 Abs. 1 UStG), die künstlerischen Leistungen dagegen mit nur 7% (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG).

Der daran anschließende Streit mit dem Finanzamt endete nun vor dem Bundesfinanzhof.

Der BFH entschied, dass es keine Aufteilung geben dürfe, da eine einheitliche Leistung vorliege, die auch einheitlich zu besteuern sei. Hierbei sei, so der BFH, die Sicht des Durchschnittsbesuchers maßgeblich: Wie nimmt er die Dinnershow wahr? Da der Besucher weder nur das Essen oder nur die Show hatte buchen können, sondern stets nur die Kombination, ging der BFH richtigerweise auch von einer einheitlichen Leistung aus.

Die obersten Finanzrichter entschieden dann weiter, dass der Regelsteuersatz von 19% anzusetzen sei: Der ermäßigte Steuersatz von 7% wäre nur denkbar gewesen, wenn die Vorführungen Hauptbestandteil und eigentlicher Zweck der Veranstaltung gewesen wären. Da es bei der Dinnershow aber gerade auf die Kombination mit dem Essen ankommen würde, würde auch die Ausnahmeregelung verdrängt werden: Der gesamte Eintrittspreis ist demnach mit 19% zu versteuern.

In bestimmten Fällen ergibt sich eine Umsatzsteuerermäßigung von 19% auf 7%. Ein solcher Fall kann bspw. sein, wenn Künstler bei einem Konzert auftreten. Dabei gelten grundsätzlich folgende Voraussetzungen:

  • Aufführungen von Musikstücken, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden.
  • Außerdem kann für “Mischformen” von Konzerten die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden, wenn eine Vorführung als konzertähnlich einzustufen und eine persönlich geistige Schöpfung in der für einen Urheberrechtsschutz geforderten geistigen Höhe ist.
  • Das Konzert muss den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen.

Bei Veranstaltungen, bei denen DJs auflegen, kommt es immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte für DJ-Auftritte nun einen solchen Fall entscheiden müssen.

Demnach handelt es sich um kein Konzert mit der Folge einer Steuerermäßigung bei folgenden Kriterien:

  • Es geht mehr um das gemeinsame Feiern, Tanzen, Unterhalten, Sich-Vergnügen musikalisch Gleichgesinnter;
  • Es gibt eine ständige Fluktuation der Gäste, so dass die Musik nicht im Zentrum der Aufmerksamkeit steht, wegen des dauernden Kommens und Gehens „neuer“ und „alter“ Gäste gar nicht stehen kann.
  • Eine Ankündigung der DJs vor Ort findet nicht statt, so dass kein Gast den Club gezielt zu der Darbietung eines bestimmten DJs aufsuchen kann.
  • Wer gerade für die Musik verantwortlich ist, kann nur von versierten Gästen herausgehört werden.
  • Es ist nicht möglich, Karten vorab zu erwerben, so dass es dem Zufall überlassen ist, ob ein Gast tatsächlich Zutritt zu der von ihm gewünschten Veranstaltung erhält.
  • Es ist den DJs freigestellt, mit der Öffnung des Clubs tätig zu werden, unabhängig davon, ob und wie viele Gäste anwesend sind.

Treffen diese Kriterien zu, dann bleibt es beim regulären Steuersatz von 19 %.

Wenn eine Stadt eine Standfläche für eine Kirmes vermietet, stellt sich die Frage, ob auf die Miete auch Umsatzsteuer kommt. Diese Frage hat nun das Finanzgericht Münster zumindest vorläufig entschieden.

Hintergrund der Auseinandersetzung zwischen der vermietenden Stadt und dem Finanzamt ist die Regelung in § 4 Abs. 12a Umsatzsteuergesetz: Umsatzsteuerbefreit ist die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken.

Nachdem die Stadt ihre Umsatzsteuererklärungen abgegeben hatte, erließ das Finanzamt Steuerbescheide und setzte dabei für die Vermietung der Standflächen der jährlichen Kirmes die Umsatzsteuer fest.

Gegen diese Steuerbescheide hat die Stadt Klage erhoben. Das Finanzgericht Münster hat der Klage nun stattgegeben und die Steuerbescheide aufgehoben.

Zunächst:

Eine „Kirmes“ ist rechtlich gesehen ein so genannter „Jahrmarkt“. Was ein Jahrmarkt ist, ist in § 68 Abs. 2 Gewerbeordnung definiert: „Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.“

Das Problem des § 4 Abs. 12 a UStG ist, dass dort eine so genannte „einheitliche“ Vermietungsleistung gegeben sein muss – nur sie ist umsatzsteuerbefreit.

Bei der Vermietung von Standflächen aber gibt es nicht nur den Vermietungsvorgang, sondern auch Werbung, Organisationsleistungen oder Zurverfügungstellung von Be- und Entwässerung. Ist das alles dann noch eine „einheitliche“ Leistung?

Das Finanzgericht Münster sagt nun in seinem Urteil: Ja. Die neben der Vermietung einhergehenden Leistungen seien lediglich Nebenleistungen, sie sind nur nebensächlich zur Hauptleistung „Vermietung“. Die Organisationsleistungen oder bspw. auch die Be- und Entwässerung seien lediglich das Mittel, um die Standfläche überhaupt vermieten zu können. Diese Nebenleistungen dürften aber bei der Frage, ob die Vermietung insgesamt eine einheitliche Leistung sei (= und damit umsatzsteuer- befreit), nicht berücksichtigt werden.

Damit sind die Mietkosten nicht mit Umsatzsteuer zu belegen.

Allerdings: Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamtes angenommen, so dass das Urteil des Finanzgerichts Münster nicht rechtskräftig ist. Die Auswirkungen der Entscheidung des Bundesfinanzhofes sind – als oberstes Finanzgericht in Deutschland – für alle Städte und Kommunen, die Standflächen auf Kirmessen und Jahrmärkten vermieten, also durchaus relevant.

Pikant: Das Finanzamt bezog sich auf eine „Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes“, die ausdrücklich regelt, dass der Fall „Eine Gemeinde überlässt Grundstücksflächen für die Dauer eines Jahrmarkts, an dem neben Verkaufsbetrieben überwiegend Gaststätten-, Vergnügungs- und Schaubetriebe teilnehmen“ nicht umsatzsteuerbefreit sei, und bezieht sich auf Urteile des Bundesfinanzhofes aus 1960 und 1968. Dass der Bundesfinanzhof sich in einem neueren Urteil aus 2008 ausdrücklich von den damaligen Urteil distanziert und an diesen nicht mehr festhält, scheint die Finanzverwaltung geflissentlich übersehen zu haben.

Bei der Umsatzsteuer beträgt der Regelsatz 19%, bekanntlich gibt es einen reduzierten Steuersatz von 7%. Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem Erlass mitgeteilt, wie die Umsatzsteuer bei Design- und Grafikleistungen zu bewerten ist:

Hintergrund ist, dass der Bundesgerichtshof bereits 2013 die Anforderungen der sog Schöpfungshöhe neu definiert hat: Die Schöpfungshöhe ist erforderlich, damit ein Werk überhaupt urheberrechtlich geschützt ist. Während bei der Musik die Schöpfungshöhe sehr niedrig ist, gab es bei Design bisher die Anforderung, dass das Design deutlich überdurchschnittlich sein müsse. Diese hohen Anforderungen hat der Bundesgerichtshof nun deutlich reduziert.

Daher sieht sich nun auch die Finanzverwaltung zum Handeln bewegt: Die Umsatzsteuer ist nämlich auf 7% zu reduzieren für die „Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben“ (§ 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG).

Bezüglich der Frage, wann ein Design nun hierunter überhaupt fällt = wann der Designer 7% Umsatzsteuer ansetzen kann anstatt 19%, hatte das Bundesfinanzministerium mitgeteilt:

„Für die Frage, ob Leistungen der Gebrauchsgraphiker und der Graphik-Designer ermäßigt zu besteuern sind, ist aus Vereinfachungsgründen auf die dem Leistungsaustausch zugrunde liegende zivilrechtliche Vereinbarung abzustellen, sofern dies nicht zu offensichtlich unzutreffend en steuerlichen Ergebnissen führt. Gehen die Vertragspartner ausweislich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einvernehmlich von der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einem Muster oder einem Entwurf aus, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.“

Gegenstand dieser Gerichtsentscheidung war ein „mobiler“ Brezelverkauf durch Mitarbeiter eines Unternehmens, das auf einem Volksfest Verkaufsstände in den Festzelten angemietet hatte. Er schickte seine Mitarbeiter mit einer Art Bauchladen durch die Festzelte, die dann direkt an den Tischen Brezeln verkaufen sollten.

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht entschieden, dass diese Art von Leistung mit 19 % Umsatzsteuer zu besteuern sei, d.h. dass vom Kaufpreis der Brezel 19% Umsatzsteuer abzuführen seien.

Der Bundesfinanzhof hat das nun aber anders gesehen und entschieden, dass hier der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden sei, da es sich um eine Lieferung von Backwaren handele (siehe § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 31 der Anlage 2).

Die in den Festzelten vorhandenen Biertischgarnituren dienten den Gastronomieumsätzen des jeweiligen Festzeltbetreibers, und eben gerade nicht dem Brezelverkäufer. Für ihn seien die Biertischgarnituren fremde Verzehrvorrichtungen, an denen ihm als Brezelverkäufer kein eigenes Mitbenutzungsrecht zugestanden habe, so der Bundesfinanzhof: Er hatte keine Verfügungs- oder Dispositionsmöglichkeit, d.h. er konnte den Besuchern keine Sitzplätze im Festzelt zuweisen. Tatsächlich sei es auch so, dass niemand an den Biertischgarnituren sitzen könne, der eine Brezel vom Brezelverkäufer gekauft habe, stellte das Gericht fest: Der Besucher und Brezelesser könne nämlich dort nur Platz nehmen, wenn er zusätzliche Leistungen des Festzeltbetreibers in Anspruch nehme.

Dies kann bspw. die Miete von Konzertsälen, die Anmietung von Ausstellungsflächen auf einer Messe oder die Miete von Hotelzimmern durch einen Reiseveranstalter betreffen.

Lesen Sie dazu unsere Unterseite gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung.

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