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Steuerrecht
auf Veranstaltungen

Ein Veranstalter oder Unternehmer, die auf Veranstaltungen tätig sind, müssen keine Profis im Steuerrecht sein. Ähnlich wie bei anderen Themen ist es aber hilfreich, sich in den wesentlichen Fragen doch etwas auszukennen. Unter diesem Menüpunkt finden Sie ein paar wichtige Themen zum Steuerrecht in Bezug auf Veranstaltungen.

Eine Rolle spielen kann bspw.

  • beschränkte Einkommensteuer = “Ausländersteuer”,
  • Umsatzsteuer auf Künstlergagen,
  • Umsatzsteuer auf Eintrittskarten,
  • Umsatzsteuer bei Urheberrechten,
  • Steuern beim Sponsorvertrag,
  • Versicherungsteuer…

Ausgewählte Fragen zum Steuerrecht:

Umsatzsteuer und Eintrittskarte

Wenn der Veranstalter Eintrittskarten verkauft, spielt die Frage eine wichtige Rolle, welche Umsatzsteuer auf das Ticket gehört.

Es gibt drei verschiedene Steuersätze: 19 %, 7 % und 0 %. Der Regelsteuersatz ist 19%. Das heißt: Fällt eine Veranstaltungsleistung nicht unter eine Ausnahmeregelung für 7 % oder 0 %, dann ist der Ticketpreis mit 19 % zu besteuern.

Es gibt andere steuerrechtliche Fälle, da ist es keine Katastrophe, wenn sich der Veranstalter im Steuersatz irrt: Nämlich vornehmlich dann, wenn er die Umsatzsteuer über den Vorsteuerabzug wieder geltend machen kann.

Das ist aber bei der Umsatzsteuer auf die Einnahmen aus dem Ticketing nicht der Fall:

Der Veranstalter verkauft ein Ticket an den Besucher. Da der Besucher regelmäßig Verbraucher ist bzw. den Endpreis bezahlt, ist es ihm egal, wieviel Steuer darin enthalten ist: Der Besucher zahlt an den Veranstalter 50 Euro inklusive Steuer. Hat der Veranstalter zuvor aber den falschen Steuersatz angesetzt und damit falsch kalkuliert, kann er nicht mehr im Nachhinein das Geld beim Besucher nachfordern (abgesehen davon, dass er im Regelfall den Besucher gar nicht mehr wird ausfindig machen können).

Ist also der Veranstalter fälschlicherweise von 7 % ausgegangen, hat er von den 50 Euro Ticketpreis auch nur 7 % Umsatzsteuer abgezogen und somit mit einem Nettobetrag von 46,73 Euro kalkuliert. Fordert nun das Finanzamt später aber 19 % Umsatzsteuer, dann fehlen dem Veranstalter 12 %, die er ja nicht mit einkalkuliert hat.

Wann gilt welcher Steuersatz?

 a. 19 %

Das ist der Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG).

b. 7 %

Mit nur 7% Umsatzsteuer belegt wird die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG) sowie Zirkusvorführungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 d UStG).

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c. 0 %

Umsätze sind steuerfrei bei folgenden Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, … Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen (§ 4 Nr. 20 a UStG).

Gleiches gilt, wenn die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden (§ 4 Nr. 20 b UStG).

Umsatzsteuer beim Eintrittsgeld für ein Dorffest

Welcher Umsatzsteuersatz gilt, wenn eine Gemeinde ein Dorffest veranstaltet und hierfür Eintrittskarten verkauft?

Veranstaltet eine Gemeinde ein Dorffest und verkauft hierzu Eintrittskarten, so kann auf das Eintrittsgeld der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % berechnet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Die Gemeinde war selbst Veranstalterin des Dorffestes und beauftragte Künstler, Schausteller usw. im eigenen Namen, zudem verkaufte sie Eintrittskarten an die Besucher.

Zugrunde gelegt wurde der Tatbestand des § 12 Abs. 2 Nr. 7d Umsatzsteuergesetz: Hiernach ermäßigt sich die Umsatzsteuer von 19 % auf 7 % für „die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller“.

Der Bundesfinanzhof stellte nämlich fest, dass es nicht darauf ankommt, ob der Schausteller seine Darbietungen in eigener Regie selbst veranstaltet oder ob er seine Leistungen im Rahmen eines fremdveranstalteten Volksfestes erbringt. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Gemeinde die entsprechenden Umsätze im eigenen Namen mit Hilfe von ihr selbst engagierter Schaustellergruppen an die Besucher ausführte.

Umsatzsteuer beim Eintrittsgeld für Dinnershows

Bei einer Dinnershow genießt der Gast ein Mehrgängemenü und Vorführungen mit Kleinkunst bzw. Varieté. Beide Bestandteile der Show wechseln sich ab. Der Besucher zahlt einen Eintrittspreis – hier stellt sich nun die Frage, mit welchem Umsatzsteuersatz dieser Eintrittspreis zu belegen ist.

Bei einer solchen Dinnershow hatte der Veranstalter einen Eintrittspreis von ca. 100 Euro veranschlagt. Er wollte dabei eine Aufteilung vornehmen: Während für das Catering ca. 15 Euro entfielen, sollten 85 Euro den Aufführungen zugeteilt werden. Der Unterschied. Die gastronomischen Leistungen sind mit dem Regelsteuersatz von 19% Umsatzsteuer belegt (§ 12 Abs. 1 UStG), die künstlerischen Leistungen dagegen mit nur 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG).

Der daran anschließende Streit mit dem Finanzamt endete nun vor dem Bundesfinanzhof.

Der BFH entschied, dass es keine Aufteilung geben dürfe, da eine einheitliche Leistung vorliege, die auch einheitlich zu besteuern sei. Hierbei sei, so der BFH, die Sicht des Durchschnittsbesuchers maßgeblich: Wie nimmt er die Dinnershow wahr? Da der Besucher weder nur das Essen oder nur die Show hatte buchen können, sondern stets nur die Kombination, ging der BFH richtigerweise auch von einer einheitlichen Leistung aus.

Die obersten Finanzrichter entschieden dann weiter, dass der Regelsteuersatz von 19 % anzusetzen sei: Der ermäßigte Steuersatz von 7 % wäre nur denkbar gewesen, wenn die Vorführungen Hauptbestandteil und eigentlicher Zweck der Veranstaltung gewesen wären. Da es bei der Dinnershow aber gerade auf die Kombination mit dem Essen ankommen würde, würde auch die Ausnahmeregelung verdrängt werden: Der gesamte Eintrittspreis ist demnach mit 19% zu versteuern.

Umsatzsteuer beim Eintrittsgeld für DJ-Party

In bestimmten Fällen ergibt sich eine Umsatzsteuerermäßigung von 19 % auf 7 %. Ein solcher Fall kann bspw. sein, wenn Künstler bei einem Konzert auftreten. Dabei gelten grundsätzlich folgende Voraussetzungen:

  • Aufführungen von Musikstücken, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden.
  • Außerdem kann für “Mischformen” von Konzerten die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden, wenn eine Vorführung als konzertähnlich einzustufen und eine persönlich geistige Schöpfung in der für einen Urheberrechtsschutz geforderten geistigen Höhe ist.
  • Das Konzert muss den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen.

Unsere Analyse aktueller Urteile des Bundesfinanzhofes finden Sie hier:

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Umsatzsteuer für Standplatz auf einer Kirmes

Wenn eine Stadt eine Standfläche für eine Kirmes vermietet, stellt sich die Frage, ob auf die Miete auch Umsatzsteuer zu berechnen ist. Diese Frage hatte 2012 das Finanzgericht Münster entschieden, der Bundesfinanzhof hat dieses Urteil 2014 dann auch bestätigt.

Hintergrund der Auseinandersetzung zwischen der vermietenden Stadt und dem Finanzamt ist die Regelung in § 4 Abs. 12a Umsatzsteuergesetz: Umsatzsteuerbefreit ist die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken.

Nachdem die Stadt ihre Umsatzsteuererklärungen abgegeben hatte, erließ das Finanzamt Steuerbescheide und setzte dabei für die Vermietung der Standflächen der jährlichen Kirmes die Umsatzsteuer fest.

Gegen diese Steuerbescheide hat die Stadt Klage erhoben. Das Finanzgericht Münster hat der Klage stattgegeben und die Steuerbescheide aufgehoben.

Kirmes = Jahrmarkt

Eine „Kirmes“ ist rechtlich gesehen ein so genannter „Jahrmarkt“. Was ein Jahrmarkt ist, ist in § 68 Abs. 2 Gewerbeordnung definiert:

„Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.“

Das Problem des § 4 Abs. 12 a UStG ist, dass dort eine „einheitliche“ Vermietungsleistung gegeben sein muss – nur diese ist umsatzsteuerbefreit.

Bei der Vermietung von Standflächen aber gibt es nicht nur den Vermietungsvorgang, sondern auch Werbung, Organisationsleistungen oder Zurverfügungstellung von Be- und Entwässerung. Ist das alles dann noch eine „einheitliche“ Leistung?

Das Finanzgericht Münster entschied: Ja.

Die neben der Vermietung einhergehenden Leistungen seien lediglich Nebenleistungen, sie sind nur nebensächlich zur Hauptleistung „Vermietung“. Die Organisationsleistungen oder bspw. auch die Be- und Entwässerung seien lediglich das Mittel, um die Standfläche überhaupt vermieten zu können. Diese Nebenleistungen dürften aber bei der Frage, ob die Vermietung insgesamt eine einheitliche Leistung sei (= und damit umsatzsteuerbefreit), nicht berücksichtigt werden.

Damit sind die Mietkosten – auch mit dem Segen des Bundesfinanzhofes – nicht mit Umsatzsteuer zu belegen.

Umsatzsteuer bei Brezelverkauf in Festzelten fremder Veranstalter

Gegenstand dieser Gerichtsentscheidung war ein „mobiler“ Brezelverkauf durch Mitarbeiter eines Unternehmens, das auf einem Volksfest Verkaufsstände in den Festzelten angemietet hatte. Er schickte seine Mitarbeiter mit einer Art Bauchladen durch die Festzelte, die dann direkt an den Tischen Brezeln verkaufen sollten.

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht entschieden, dass diese Art von Leistung mit 19 % Umsatzsteuer zu besteuern sei, d.h. dass vom Kaufpreis der Brezel 19 % Umsatzsteuer abzuführen seien.

Der Bundesfinanzhof hat das nun aber anders gesehen und entschieden, dass hier der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden sei, da es sich um eine Lieferung von Backwaren handele (siehe § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 31 der Anlage 2).

Die in den Festzelten vorhandenen Biertischgarnituren dienten den Gastronomieumsätzen des jeweiligen Festzeltbetreibers, und eben gerade nicht dem Brezelverkäufer. Für ihn seien die Biertischgarnituren fremde Verzehrvorrichtungen, an denen ihm als Brezelverkäufer kein eigenes Mitbenutzungsrecht zugestanden habe, so der Bundesfinanzhof: Er hatte keine Verfügungs- oder Dispositionsmöglichkeit, d.h. er konnte den Besuchern keine Sitzplätze im Festzelt zuweisen. Tatsächlich sei es auch so, dass niemand an den Biertischgarnituren sitzen könne, der eine Brezel vom Brezelverkäufer gekauft habe, stellte das Gericht fest: Der Besucher und Brezelesser könne nämlich dort nur Platz nehmen, wenn er zusätzliche Leistungen des Festzeltbetreibers in Anspruch nehme.

Netto oder brutto?

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass unter Kaufleuten immer der Nettopreis gelten würde, auch wenn zum Preis nichts dazu gesagt wird:

„Das kostet 1000 €“, soll also im B2B-Bereich auch ein Nettopreis zzgl. Umsatzsteuer sein.

Der Bundesgerichtshof hat dem aber eine Abfuhr erteilt: Im Zweifel gilt auch unter B2B-Vertragspartnern der Bruttopreis!

„Im Zweifel“ bedeutet: Es kann ja sein, dass die Vertragspartner bereits länger zusammenarbeiten, und Preise ohne Netto- oder Bruttoangabe stets als Nettopreis akzeptiert haben.

Fazit:

  • Wenn Preise genannt werden, vorsorglich konsequent „netto“ dazu schreiben, wenn es ein Nettopreis sein soll.
Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Mieten?

Dies kann bspw. die Miete von Konzertsälen, die Anmietung von Ausstellungsflächen auf einer Messe oder die Miete von Hotelzimmern durch einen Reiseveranstalter betreffen.

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Was ist die Ausländersteuer?

Der Begriff kommt aus dem Steuerrecht. Korrekt heißt die „Ausländersteuer“ eigentlich: „Beschränkte Einkommensteuer“: Es ist die Einkommensteuer des ausländischen Künstlers, beschränkt auf seine Einnahmen in Deutschland.

Sie muss vom Veranstalter bzw. Auftraggeber bezahlt werden, wenn der Künstler, Techniker bzw. Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hat und bspw. bei einer Veranstaltung Einnahmen in Deutschland erzielt.

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Rechtsberatung: Online oder telefonisch

Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.

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