gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung

gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung

Nach § 8 Nr. 1 d und e Gewerbesteuergesetz werden bei der Gewerbesteuer dem nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerrechts ermittelten Gewinn Miet- und Pachtzinsen, die zuvor gewinnmindernd berücksichtigt wurden, teilweise wieder hinzugerechnet, wenn die Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen des Betriebes des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.

Das hatte man oft so gehandhabt, dass der Veranstalter diese Kosten regulär von seinem Gewinn abgezogen hatte – aber keine Hinzurechnung eines Anteils dieser Ausgaben vorgenommen hatte, wie dies § 8 Nr. 1e GewStG vorsieht:

„Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind: Ein Viertel der Summe aus (…) der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (…) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (…), soweit die Summe den Betrag von 100.000,00 Euro übersteigt.“

Es geht um das sog. fiktive Anlagevermögen: Fremdes Eigentum kann anteilig dem eigenen Vermögen hinzugerechnet werden, auch wenn es einem gar nicht gehört.

Die Voraussetzungen:

  • Für die Hinzurechnung nach § 8 GewStG ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters wären, wenn sie in seinem Eigentum stünden.
  • Die Frage, ob das fiktiv im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Wirtschaftsgut zu dessen Anlagevermögen gehören würde, orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts in dem Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss.
  • Die Prüfung muss den Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen und sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren. Es ist zu fragen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt. Dabei ist darauf abzustellen, ob sich die betreffende Tätigkeit, das Eigentum des Steuerpflichtigen an dem Wirtschaftsgut unterstellt, wirtschaftlich sinnvoll nur ausüben lässt, wenn das Eigentum an den Wirtschaftsgütern langfristig erworben wird.
  • Übrigens: Es kommt nicht darauf an, ob das Eigentum in Deutschland oder im Ausland liegt; und auch grundsätzlich nicht, wie lange die mietweise Überlassung erfolgt.

Folgende Sachverhalte hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden:

  • Ein Konzertveranstalter muss die Mieten der von ihm angemieteten Konzerträumlichkeiten hinzurechnen.
  • Ein Messeaussteller muss die Miete für einen angemieteten Messestand nicht hinzurechnen (jedenfalls dann nicht, wenn die Messebeteiligung immer wieder neu entschieden wird und für das ausstellende Unternehmen nicht Kern der Unternehmenstätigkeit ist).
  • Ein Reiseveranstalter muss die Mieten der Hotelzimmer nicht hinzurechnen.

 

 

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