Es gibt bekanntlich unterschiedliche Steuersätze – und damit auch unterschiedliche Auffassungen, bei welchem Tatbestand welcher Steuersatz greifen kann: Denn nicht immer sind die Sachverhalte eindeutig dem gesetzlichen Wortlaut zuzuordnen.
Einem solchen Problem ist nun auch das Finanzgericht Köln auf der Spur. In dem dortigen Fall geht es um einen Freizeitpark, der nach Ansicht des zuständigen Finanzamts die Eintrittsgelder mit 19% versteuern soll.
Das Finanzgericht Köln bezweifelt das: Denn Schaustellerleistungen auf temporären Veranstaltungen unterliegen dem reduzierten Steuersatz (§ 12 Absatz 2 Nr. 7d UStG). Das Finanzgericht vermutet einen Verstoß gegen den sog. „Grundsatz der steuerlichen Neutralität“.
Dieser Grundsatz besagt, dass gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, bei der Umsatzsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen. So hatte der Europäische Gerichtshof bspw. 2003 festgestellt, dass ein Einzelkünstler nicht anders besteuert werden darf als eine Künstlergruppe.
Dementsprechend hat das Finanzgericht ein sog. Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet: Er soll nun die Begriffe „Jahrmärkte“, „Vergnügungsparks“ und „Freizeitparks“ definieren und klären, ob ein Unterschied zwischen temporär und stationär gemacht werden darf bzw. muss.
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