Es gibt eine Reihe von Regelwerken, die arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bzw. Empfehlungen für Arbeit bei Hitze beinhalten, bspw. die DGUV Information 213-002, die DGUV Information 213-022, die ASR 3.5 usw. Allgemeine Vorgaben ergeben sich aber auch aus dem Arbeitsschutzgesetz oder der Arbeitsstättenverordnung.
Ein Problem liegt auf der Hand: Die Veranstaltung ist geplant, man erwartet ggf. viele Gäste… aber die Temperatur ist unerträglich.
Darf der Arbeitnehmer die Arbeit verweigern?
Grundsätzlich nicht, solange der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen trifft oder anbietet.
Sollte der Arbeitgeber aber jegliche Maßnahmen verweigern und damit gesundheitsschädliches Arbeiten tatenlos dulden bzw. sogar einfordern, dann kann die Arbeitsleistung unzumutbar sein.
Kann ein Dienstleister die Arbeit seiner Beschäftigten verweigern?
Kann – oder muss – ein Dienstleister seine vertraglich geschuldete Leistungen verweigern, wenn er seine Arbeitnehmer nicht der Hitze bzw. Arbeit in der Hitze aussetzen will?
Grundsätzlich kann Hitze dazu führen, dass ein Arbeitgeber verpflichtet ist, seine Mitarbeiter auf einer Veranstaltung nicht arbeiten zu lassen. Vertragsrechtlich könnte dies eine Kündigung des Vertrages sein oder sogar die Berufung auf Unmöglichkeit wegen Höherer Gewalt. Dazu muss der Dienstleister/Arbeitgeber aber nachweisen können, dass er zumutbare Maßnahmen versucht hat, diese aber keine unzumutbare Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten vermeiden helfen.
Beispiel: Der Sicherheitsdienstleister hat sich verpflichtet, Sicherheitspersonal für die Außenbewachung des Veranstaltungsgeländes zu stellen. Bevor der Dienstleister nun den Vertrag kündigt, muss er prüfen, ob bspw. Schutzmaßnahmen wie Sonnenschirme, Pavillons, Getränke, verkürzte Schichten, gekühlte Pausenräume, engmaschige Überwachung der Mitarbeiter usw. möglich und zumutbar sind – was wohl in den meisten Fällen so sein dürfte.
Wie so oft: Bevor ein Dienstleister seine Leistungen zurückhält, sollte er sicherstellen, dass er die berechtigten Gründe auch beweisen kann. Dazu gehört im Fall der Hitze nicht nur die Tatsache, dass es hohe Temperaturen gab, sondern auch, dass abmildernde Maßnahmen nicht möglich oder bspw. vom Veranstalter abgelehnt wurden.