Auf einigen (Sport-)Veranstaltungen sind am Wochenende viele Teilnehmer kollabiert und wurden medizinisch versorgt bzw. in Krankenhäuser gebracht. Der Grund dürfte bekannt sein: Die Hitze, vielerorts erreichen die Temperaturen 35 Grad und mehr.

Kürzlich hatte ich über die Aufgabe des Arbeitgebers berichtet, für seine Beschäftigten zu sorgen, wenn es heiß wird.

Gibt es auch eine Fürsorgepflicht des Veranstalters gegenüber seinen Besuchern bzw. Teilnehmern?

Man denke bspw. an Open Airs, wenn die Besucher stundenlang in der prallen Sonne stehen, oder an Laufwettbewerbe und Sportwettkämpfe.

Und an dieser Stelle kommt ein wichtiger Grundsatz zum Tragen: Der Besucher in der Veranstaltung muss nicht sicherer sein als vor der Veranstaltung bzw. dem Veranstaltungsgelände. Wenn ein Mensch an einem Marathon teilnimmt, dann trainiert er das vermutlich vorher – und auch beim Training ist er für sich selbst verantwortlich und kann nicht davon ausgehen, dass der Veranstalter auf ihn aufpasst.

Der Veranstalter ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten für die veranstaltungstypischen Gefahren verantwortlich, also solche Gefahren, die sich aus der Veranstaltung heraus ergeben und vor denen sich der Teilnehmer bzw. Besucher nicht problemlos selbst schützen kann.

Das wäre z.B. bei einer Freiluftveranstaltung die Sonne bzw. die Hitze. Das ist für einen Menschen erkennbar, zumal bei einer Sportveranstaltung im Freien.

Einschränkungen kann es aber bei der Zielgruppe bzw. den Umständen geben, z.B.:

  • Der Veranstalter verbietet die Mitnahme von Getränken auf die Veranstaltung, insbesondere auch von Wasser. Wenn und soweit das vorher (vor dem Ticketkauf!) nicht ausdrücklich kommuniziert war, könnte ein Besucher einer Open Air-Veranstaltung ggf. davon ausgehen, er dürfe seine Wasserflasche mitbringen. In solchen Fällen wird der Veranstalter also eher gehalten sein, seinem Besucher alternative Möglichkeiten anzubieten, und seien es nur verkaufte Getränke zu günstigen Preisen.
  • An der Veranstaltung nehmen Kinder ohne Eltern teil, die die Gefahren von Hitze nicht einschätzen können.

Maßnahmen durch den Arbeitgeber

Was muss der Arbeitgeber tun, um seine Mitarbeiter zu schützen? Das finden Sie in unserem Beitrag Arbeitgeberpflichten bei Hitze