Ein Grundstückseigentümer hatte den Betreiber eines Karnevalswagens verklagt, der im Rahmen eines Karnevalumzugs eine Konfettikanone in Richtung des Grundstücks abgefeuert hatte. Der Eigentümer behauptete, 193 Stunden mit der Reinigung seines Grundstück verbracht zu haben.
Das Oberlandesgericht Köln reduzierte den Aufwand nach Einholung eines Gutachtens auf 65 Stunden mit einem Verrechnungssatz von 22 Euro (ausgehend von einem Stundensatz von 37 Euro für eine Fachfirma). Noch in der ersten Instanz entschied das Landgericht Aachen nur 30 Stunden für je 15 Euro angesetzt – da sieht man, wie unterschiedlich ein und dieselbe Sache bewertet werde können.
Ansprüche gegen den Veranstalter des Umzugs?
Der Eigentümer hatte auch noch den Veranstalter des Umzugs verklagt, hier aber verneinte das Oberlandesgericht Ansprüche: Der Veranstalter sei seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen, indem er gegenüber den Zugteilnehmern schriftlich ein ausdrückliches Konfettiverbot ausgesprochen und den ein Kilometer langen Karnevalsumzug durch sieben Ordner gesichert habe. Auch musste der Veranstalter vor dem Start des Umzugs nicht alle Karnevalswagen einzeln durchsuchen. Da Konfetti kaum ein Verletzungsrisiko für Personen bietet, erscheint ein weitergehender Kontrollmaßstab im rheinischen Straßenkarneval nicht geboten, so das Oberlandesgericht.
Dieser Fall spielte sich im Freien ab, und der Geschädigte war kein Vertragspartner von Veranstalter oder Betreiber der Karnevalswagen.
Auch Locations betroffen
Das Thema Reinigung betrifft aber auch viele Locationvermieter und -mieter: Vielfach wird eine Reinigungspauschale vereinbart; wenn dann Sonderreinigungen durch außergewöhnliche Verschmutzung nicht geregelt wird, kann es sein, dass der Vermieter diese Mehrkosten selbst tragen muss bzw. es (vermeidbare) Streit über die Frage gibt, wer dafür haftet.
Daher macht es Sinn, dass Vermieter von Veranstaltungsstätten, aber auch von Equipment und Veranstaltungstechnik, Zelten, Containern usw. eine ausdrückliche Regelung im Vertrag einbindet. Diese sollte möglichst präzise formuliert sein, damit sie durchsetzbar ist.
