Ein Unternehmen feierte mit seinen Beschäftigten im September 2015 (s)ein Firmenjubiläum. Für März 2016 zahlte es für September 2015 die für seine 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer, ohne Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Die Rentenversicherungsträger forderte von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000 Euro nach, weil es zu spät abgerechnet habe.

Das Unternehmen klagte gegen die Forderung und bekam vor den ersten beiden Instanzen noch Recht. Die Rentenversicherung zog aber vor den Bundesfinanzhof, der die Frage zu entscheiden hatte, wann das feiernde Unternehmen die Pauschalsteuer abzuführen habe für seine Auf­wen­dun­gen von mehr als 110 Euro je Be­schäf­tig­ten: Sind diese als geld­wer­ter Vor­teil in der So­zi­al­ver­si­che­rung bei­trags­pflich­tig?

Der Bundesfinanzhof entschied gegen das Unternehmen: Entscheidend sei, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolge, im konkreten Fall hätte das also im September 2015 geschehen müssen, und nicht erst im März 2016 – und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss.

Fazit:

Wenn das feiernden Unternehmen die Steuervorteile in Anspruch nehmen will, muss es die Pauschalsteuer mit der Entgeltabrechnung für den Zeitraum der Betriebsveranstaltung abführen.