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Berechnung der Besucherzahl

Berechnung der Besucherzahl

Von Thomas Waetke 27. November 2023

Die Berechnung der für eine Veranstaltungsstätte höchst zulässigen Besucherzahl bzw. Personenzahl ist eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführbarkeit und Sicherheit einer Veranstaltung. Die Berechnung sollten der Betreiber einer Versammlungsstätte, aber auch der Veranstalter, der Ordnungsdienst und Eventagenturen bzw. Planer beherrschen.

Richtigerweise ist der korrekte Begriff die “Personenzahl”: Also die Summe aus Besuchern, Mitwirkenden und Beschäftigten.

Für eine Berechnung empfehle ich folgende mehrstufige Vorgehensweise, wobei am Ende die geringste Zahl der Zwischenergebnisse gilt:

  • Prüfung, ob sich eine Personenzahl bereits aus der Bau- und Betriebsgenehmigung bzw. dem Brandschutzkonzept ergibt.
  • Berechnung nach Fläche gemäß § 1 Abs. 2 MVStättVO,
  • Berechnung nach Rettungswegbreiten gemäß § 7 Abs. 4 MVStättVO,
  • individuelle Prüfung, ob aufgrund der Umstände der konkreten Veranstaltung die vorgegeben oder mathematisch errechneten Zahlen noch weiter verringert werden müssen.

Im Einzelnen:

1. Zahlen ergeben sich aus Genehmigung

Handelt es sich bei der Veranstaltungsstätte um eine Versammlungsstätte im Sinne der jeweiligen Landesverordnung, dann ergibt sich die maximal zulässige Zahl im Regelfall bereits aus der Genehmigung selbst, bzw. aus dem Brandschutzkonzept, das der Genehmigung zugrunde gelegt wurde.

Viele Ersteller von Sicherheitskonzepten machen den “Fehler” (den letztlich der Kunde bezahlen muss, weil bei der Berechnung ein hoher Aufwand entstehen kann), dass sie selbst messen und rechnen. Wurde das aber bereits in der Genehmigungslage gemacht, dann gibt es daran erstmal nichts mehr zu rütteln – jedenfalls dürften nicht mehr Personen eingelassen werden, wenn eigene Berechnungen zu einer höheren Zahl führen würde.

Übrigens empfehle ich insbesondere Betreibern von Versammlungsstätten, tatsächlich mal die Bau- und Betriebsgenehmigung anzuschauen: Ist darin alles enthalten, was man heute so alles in der Versammlungsstätte macht? Ich kenne nicht wenige Betreiber, die noch nie in die Genehmigungsunterlagen geschaut haben (insbesondere, wenn es Wechsel in der Führungsebene gibt) oder nicht mehr wissen, was darin steht – mit dem Risiko, dass sich Fehler plötzlich verselbständigen.

Außerdem:

Fällt die Veranstaltungsstätte unter die Landes-VStättVO, dann kann man die Personenzahl berechnen. Aber auch, wenn die Location nicht unter die Landes-VStättVO fällt, macht es Sinn, sich daran zu orientieren. Daher schauen wir uns nun die Berechnungen nach Versammlungsstättenverordnung genauer an.

2. Berechnung nach Fläche

Maßgeblich ist die besucherzugängliche Nettofläche, d.h. Bereiche für Theken u.Ä. werden nicht einberechnet.

Darf man die Fläche künstlich vergrößern, um eine höhere Besucherzahl zu erreichen? Darf man also bspw. sagen, dass die Toilettenbereiche und Flure mit einberechnet werden, um eine größere Nettofläche zu haben? Ausgeschlossen ist das nicht, allerdings steigt dann auch die Anzahl und Anordnung der notwendigen Rettungswege…

Umgekehrt darf man aber Flächen nicht künstlich verkleinern, um ggf. aus dem Anwendungsbereich der Verordnung herauszufallen. Es reicht bspw. nicht aus, eine mobile Wand aufzustellen, um dadurch auf eine geringere Besucherzahl zu kommen (es ist natürlich nicht verboten, so eine Wand aufzustellen, aber sie hat keine Auswirkung auf den Anwendungsbereich der Verordnung).

Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt

In vielen Bundesländern findet sich in § 1 Absatz 2 ein wichtiger Teilsatz: “Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, …”.

Vertrags-CheckDie Folge: In diesen Bundesländern ist es zulässig, von der objektiven, rein formalistischen Berechnung des § 1 Absatz 2 abzuweichen; das geht aber nicht individuell pro Veranstaltung, sondern ist bereits Gegenstand des Genehmigungsverfahrens. Es geht dann nicht mehr nur alleine um die Frage, wie viele Besucher objektiv rechnerisch reinpassen, sondern wie viele Besucher gemäß dem Nutzungskonzept eingelassen werden sollen.

Strenggenommen sind die in § 1 (M)VStättVO genannten Parameter ausgerichtet auf die Berechnung der Besucherzahl – und zwar für die Frage, ob die Versammlungsstättenverordnung auf die jeweilige Versammlungsstätte anwendbar ist. Dennoch ist diese Berechnung auch mehr oder weniger geeignet, die Personenzahl insgesamt zu berechnen.

3. Berechnung nach Rettungswegbreiten

Eine weitere Methode zur Berechnung ist die Addition der Rettungswegbreiten.

Zunächst: Diejenigen Rettungswege, deren Breite einbezogen wird, müssen den baulichen Anforderungen der §§ 6 und 7 MVStättVO gerecht werden. Der breiteste Rettungsweg einer Halle bringt also nicht, wenn er 100 Meter und damit baulich zu lang ist. Ergibt bspw. die Flächenberechnung eine Anzahl von 1.000 Personen, sind auch Rettungswege für diese Anzahl notwendig.

In § 7 Absatz 4 findet sich die diesbezügliche Berechnungsformel:

  1. Bei Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien lichte Breite 1,20 m je 600 Personen.
  2. Bei anderen Versammlungsstätten lichte Breite 1,20 m je 200 Personen.

Zwischenwerte sind übrigens nur in manchen Bundesländern zulässig.

Für Locations, die ursprünglich nicht als Versammlungsstätte gebaut wurden (z.B. die Werkshalle) gilt das genauso: Dann muss man letztlich die Fläche und die Rettungswegbreiten errechnen – und die kleinere der beiden Zahlen ist dann maßgeblich.

4. Auflage der Behörden oder des Vermieters

Die zuständige Behörde kann die Personenzahl beschränken; über eine solche Beschränkung darf sich der Betreiber nicht einfach hinwegsetzen, auch wenn er eine andere Zahl errechnet hat. Hilft kein klärendes Gespräch, müsste notfalls das Verwaltungsgericht entscheiden. Aber klar ist: Die Behörde kann gute Gründe haben, die Anzahl zu beschränken, die der Betreiber ggf. gar nicht sieht. Weitere Informationen rund um das Thema finden Sie in unserer Kategorie Genehmigungen.

Auch kann der Vermieter eine (geringere) Höchstzahl im Vertrag vorgeben.

5. Sonstiges

Für eine präzise Berechnung kann es noch weitere Parameter geben, bspw. das Luftvolumen; das wollen wir hier aber nicht weiter vertiefen.

6. Individuelle “Berechnung”

Dieser Grundsatz gilt immer: Der Verantwortliche hat in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen für seine individuelle Location ausreichend sind. Es kann also sein, dass die rein mathematische Berechnung eine höhere Zahl ergibt, aber die konkreten Umstände der Location bzw. der temporären Veranstaltung zu einer Reduzierung führen.

Solche Kriterien könnten bspw. sein:

  • Komplexität der Location,
  • Engstellen,
  • schwierige Geländetopographie,
  • schlechte Erfahrungen mit höheren Zahlen bzw. dem Ausreizen der maximal erlaubten Zahlen,
  • Eigenarten des Betriebskonzepts usw.

Aber auch ganz praktisch begrenzende Parameter – jedenfalls individuell pro Veranstaltung – kann es geben:

  • Vorhandene Personalstärke (insb. Sicherheitsmitarbeiter),
  • Belastbarkeit der Infrastruktur.

Ich empfehle, solche Überlegungen und ihre Ergebnisse schriftlich zu dokumentieren – auch und gerade dann, wenn man zu dem Ergebnis kommt, von den errechneten Zahlen nicht abweichen zu müssen.

7. Ergebnis

Nun hat man mehrere Zahlen, die kleinste Zahl ist dann unsere gesuchte “Personenzahl”. Der Veranstalter kennt bzw. muss kennen die Anzahl der Beschäftigten und der Mitwirkenden – diese werden von der Personenzahl abgezogen. Übrig bleibt dann die Besucherzahl. Mit dieser Besucherzahl muss man nun folgendes tun:

  • Der Veranstalter darf nicht mehr Tickets verkaufen bzw. mehr Gäste einladen.
  • Der Bestuhlungsplan muss diese Anzahl der notwendigen Plätze hergeben.

 

 

 

 

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