Die Berechnung der für eine Versammlungsstätte höchst zulässigen Besucherzahl bzw. Personenzahl ist eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführbarkeit und Sicherheit einer Veranstaltung. Die Berechnung sollten der Betreiber einer Versammlungsstätte, aber auch der Veranstalter, der Ordnungsdienst und Eventagenturen bzw. Planer beherrschen.
Richtigerweise ist der korrekte Begriff die “Personenzahl”: Also die Summe aus Besuchern, Mitwirkenden und Beschäftigten.
Für eine Berechnung empfehle ich folgende vierstufige Vorgehensweise, wobei am Ende die geringste Zahl der vier Zwischenergebnisse gilt:
- Berechnung nach Fläche gemäß § 1 Abs. 2 MVStättVO,
-
Berechnung nach Rettungswegbreiten gemäß § 7 Abs. 4 MVStättVO,
-
Vorgabe durch die Behörde/Auflage, sowie
- individuelle Prüfung, ob aufgrund der Umstände der konkreten Veranstaltung die vorgegeben oder mathematisch errechneten Zahlen noch weiter verringert werden müssen.
Im Einzelnen:
Berechnung nach Fläche
Maßgeblich ist die besucherzugängliche Nettofläche, d.h. Bereiche für Theken u.Ä. werden nicht einberechnet.
Darf man die Fläche künstlich vergrößern, um eine höhere Besucherzahl zu erreichen? Darf man also bspw. sagen, dass die Toilettenbereiche und Flure mit einberechnet werden, um eine größere Nettofläche zu haben? Ausgeschlossen ist das nicht, allerdings steigt dann auch die Anzahl und Anordnung der notwendigen Rettungswege…
Umgekehrt darf man aber Flächen nicht künstlich verkleinern, um ggf. aus dem Anwendungsbereich der Verordnung herauszufallen. Es reicht bspw. nicht aus, eine mobile Wand aufzustellen, um dadurch auf eine geringere Besucherzahl zu kommen (es ist natürlich nicht verboten, so eine Wand aufzustellen, aber sie hat keine Auswirkung auf den Anwendungsbereich der Verordnung).
In manchen Bundesländern findet sich in § 1 Absatz 2 ein wichtiger Teilsatz: “Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, …”. Die Folge: In diesen Bundesländern ist also zulässig, von der objektiven, formalistischen Berechnung des § 1 Absatz 2 abzuweichen. In der Begründung der MVStättVO heißt es dazu:
“Werden über den Standardwerten bzw. der Mindestanzahl der Stehplätze liegende Besucherzahlen in den Bauvorlagen vorgesehen, ist darauf zu achten, dass mit zunehmender Personendichte – auch bei nach § 7 Abs. 4 vorhandenen Rettungswegbreiten – das Gefährdungspotenzial in Versammlungsräumen steigen kann und deshalb die zulässigen Besucherzahlen entsprechend zu begrenzen sind. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 ist in diesen Fällen auch das Brandschutzkonzept zu ergänzen. Für Versammlungsräume mit erhöhten Besucherzahlen sind die schnelle und sichere Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie und die Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsmaßnahmen gesondert darzustellen. Die vorzusehenden Maßnahmen sind von der Größe des Versammlungsraums, der Personendichte und der Art der Veranstaltungen, für die der Raum bestimmt ist, abhängig; sie können organisatorischer, sicherheitstechnischer und baulicher Art sein, wie Anordnung von Gängen, Abschrankungen und zusätzlichen Ausgängen, getrennte Zu- und Ausgänge, eigene Angriffswege für die Feuerwehr.“
Hinweis: Strenggenommen sind die in § 1 MVStättVO genannten Parameter ausgerichtet auf die Berechnung der Besucherzahl – und zwar für die Frage, ob die Versammlungsstättenverordnung auf die jeweilige Versammlungsstätte anwendbar ist. Dennoch ist diese Berechnung auch mehr oder weniger geeignet, die Personenzahl insgesamt zu berechnen.
Berechnung nach Rettungswegbreiten
Eine weitere Methode zur Berechnung ist die Addition der Rettungswegbreiten.
Zunächst: Diejenigen Rettungswege, deren Breite einbezogen wird, müssen den baulichen Anforderungen der §§ 6 und 7 MVStättVO gerecht werden. Der breiteste Rettungsweg einer Halle bringt also nicht, wenn er 100 Meter und damit baulich zu lang ist.
Ergibt bspw. die Flächenberechnung eine Anzahl von 1.000 Personen, sind auch Rettungswege für diese Anzahl notwendig. In § 7 Absatz 4 findet sich die diesbezügliche Berechnungsformel:
- Bei Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien lichte Breite 1,20 m je 600 Personen.
- Bei anderen Versammlungsstätten lichte Breite 1,20 m je 200 Personen.
Zwischenwerte sind übrigens nur in manchen Bundesländern zulässig.
Die lichte Mindestbreite eines jeden Teils von Rettungswegen muss 1,20 m betragen.
Daneben gibt es noch folgende Ausnahmen:
- Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m.
- Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m.
Für Locations, die ursprünglich nicht als Versammlungsstätte gebaut wurden (z.B. die Werkshalle) gilt das genauso: Dann muss man letztlich die Fläche und die Rettungswegbreiten errechnen – und die kleinere der beiden Zahlen ist dann maßgeblich.
Auflage der Behörden
Die zuständige Behörde kann die Personenzahl beschränken; über eine solche Beschränkung darf sich der Betreiber nicht einfach hinwegsetzen, auch wenn er eine andere Zahl errechnet hat. Hilft kein klärendes Gespräch, müsste notfalls das Verwaltungsgericht entscheiden. Aber klar ist: Die Behörde kann gute Gründe haben, die Anzahl zu beschränken, die der Betreiber ggf. gar nicht sieht.
Weitere Informationen rund um das Thema finden Sie in unserer Kategorie Genehmigungen.
Individuelle “Berechnung”
Der Grundsatz gilt immer: Der Verantwortliche hat in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen für seine individuelle Location ausreichend sind. Es kann also sein, dass die rein mathematische Berechnung eine höhere Zahl ergibt, aber die konkreten Umstände der Location bzw. der temporären Veranstaltung zu einer Reduzierung führen.
Solche Kriterien könnten bspw. sein:
- Komplexität der Location,
- enge “Nahtstellen”,
- schlechte Erfahrungen,
- die maximal erlaubten Werte können “gerade so” eingehalten werden, oder
- Eigenarten des Betriebskonzepts usw.
Ich empfehle, solche Überlegungen und ihre Ergebnisse schriftlich zu dokumentieren.
Ergebnis:
Nun hat man 4 Zahlen, die kleinste Zahl ist dann unsere “Personenzahl”.
Der Veranstalter kennt bzw. muss kennen die Anzahl der Beschäftigten und der Mitwirkenden – diese werden von der Personenzahl abgezogen.
Übrig bleibt nun die Besucherzahl.
Mit dieser Besucherzahl muss man nun folgendes tun:
- Der Veranstalter darf nicht mehr Tickets verkaufen bzw. mehr Gäste einladen.
- Der Bestuhlungsplan muss diese Anzahl der notwendigen Plätze hergeben.
- Der Betreiber ist verpflichtet, die Einhaltung der Höchstzahl zu beachten.
Hygienemaßnahmen
In der Corona-Pandemie kann es Beschränkungen der Besucherzahlen geben: Entweder weil die jeweiligen Landesverordnungen generell die Zahlen begrenzen, oder weil durch die Abstandsregeln nicht mehr genug Platz wäre, um die ursprünglich zulässige Zahl hereinzulassen. Soweit also die jeweilige Landesverordnung anwendbar ist, dann muss die eingangs errechnete Zahl ggf. reduziert werden.
Am Rande: Müssen Rettungswege freigehalten werden?
Eine interessante Frage ist, ob Flächen der Rettungswege in die Berechnung der Besucherzahlen einfließen dürfen, oder ob sie aus der Berechnung herauszunehmen sind: Mit dem Argument, dass Rettungswege ja frei zu halten sind, und dadurch doch mehr Besucher in der Versammlungsstätte wären als gewollt. Ich habe dazu schon diverse Stellungnahmen und Gutachten geschrieben, und kam jeweils zu dem Ergebnis, dass Rettungswegeflächen in die Bemessungsgrundlage einfließen können.
[Dieser Artikel wurde mehrfach aktualisiert]
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