
Stornoklausel
vorzeitige Stornierung
des Vertrages
Eine Stornoklausel ist Teil vom Vertragsrecht findet sich in vielen Verträgen, z.B. Mietverträge für Hotelzimmer oder Locations, aber auch bei Dienstleistungsverträgen: Der Anbieter möchte damit seinem Kunden die Möglichkeiten einräumen, den Vertrag stornieren zu können.
Der Grundsatz lautet: pacta sund servanda = Verträge sind einzuhalten.
Das Gesetz gibt ein paar Möglichkeiten vor, wie man einen Vertrag vorzeitig lösen kann:
- Rücktritt (Beispiele: Bei Verzug, bei höherer Gewalt…)
- Kündigung (Beispiele: Aus wichtigem Grund, ordentlich aber mit Frist)
- Anfechtung (Beispiele: Wegen Täuschung, Drohung oder Irrtum)
Die Stornierung ist eine zusätzliche Möglichkeit, die nicht gesetzlich geregelt ist. Der Anbieter einer Stornoklausel verbindet diese Storno-Möglichkeit oft mit der Pflicht, dann zumindest eine Pauschale (Stornopauschale) zu bezahlen.
Wichtig zum Verständnis: Wenn im Vertrag keine Stornierung vereinbart ist, dann kann der Kunde auch nicht stornieren! Die Stornoklausel ist also ein Entgegenkommen des Anbieters, den Vertrag ohne besonderen Grund gegen Zahlung einer Pauschale auflösen zu können.


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Aber:
Klauseln, die öfter verwendet werden, nennt man AGB-Klauseln. Diese unterliegen besonderen Anforderungen (siehe hier).
Eine Stornoklausel unterliegt ebenfalls besonderen Anforderungen, die sogar im Gesetz ausdrücklich geregelt sind (siehe § 309 Nr. 5 BGB). Danach ist die Vereinbarung einer Stornopauschale nur wirksam, wenn
- die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung nicht übersteigt, und
- dem anderen Vertragsteil ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Dieser Vorbehalt muss bei Verbraucherkunden explizit eingeräumt werden, bei B2B-Kunden ist er nicht zwingend notwendig.
Fehlt es in der Klausel an einer dieser beiden Voraussetzungen, dann wird die Vereinbarung über die Pauschale unwirksam – das Stornorecht als solches bleibt bestehen (quasi als Strafe, dass der Verwender rechtswidriger die Pauschalen haben wollte), d.h. der Kunde darf stornieren, er muss aber die Stornopauschale nicht bezahlen.
Ein Risiko kann auch dann bestehen, wenn der Klausel-Ersteller nicht nur den Begriff „Stornierung“ verwendet, sondern auch „Rücktritt“ oder „Kündigung“, und nicht klar ist, dass die gesetzlichen Rücktrittsgründe oder gesetzlichen Kündigungsgründe nicht von der Stornoklausel erfasst werden sollen.
Im Falle Höherer Gewalt greift eine Stornoklausel grundsätzlich nicht.


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Sinnvolle Regelungen in einer Stornoklausel
Wenn man als Anbieter schon eine Stornoklausel in seinen Vertrag schreibt und seinem Kunden damit schon entgegenkommt mit einer weiteren Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen, sollte die Klausel maximal rechtssicher sein. Denn ansonsten droht die Unwirksamkeit der Klauseln und damit die für den Anbieter unschöne Rechtsfolge, dass er die Pauschale nicht verlangen kann.
Hier einige Tipps dafür:
- Die Prozente für die Pauschale bzw. die Fristen nicht zu forsch hoch ansetzen – denn im Streitfall muss man ja nachweisen, dass sie dem durchschnittlichen Schaden entsprechend. Als Ausgleich könnte man ein Wahlrecht zu Gunsten des Anbieters vereinbaren: Er kann entweder die Pauschale fordern, oder den tatsächlichen Schaden. Letzteres aber ist oftmals sehr, sehr aufwändig bzw. kaum zu schaffen, aber immerhin, man hätte notfalls die Wahl, falls die Pauschale im Einzelfall doch zu niedrig erscheint.
- Auch im B2B-Verkehr den Vorbehalt formulieren, dass der Kunde einen geringeren Schaden nachweisen kann (obwohl das nach heutigem Stand der Rechtsprechung nicht notwendig ist – aber das könnte sich theoretisch ja ändern).
- Der Kunde muss die Fremdkosten bezahlen: Es kann ja sein, dass Subunternehmer des Anbieters den vollen Betrag haben wollen, und der Anbieter mit seiner Pauschale dann ggf. „drauflegen“ müsste. In diesem Fall muss aber geregelt werden, wie hier ggf. ein Nachweis erfolgt (damit der Anbieter nicht einfach behaupten kann, er müsse den Subunternehmer voll bezahlen….), ebenso, ob/wie/wann die Stornobedingungen des Subunternehmers offengelegt werden usw.
- Dem Kunden ein Auskunftsrechts vorbehalten, wenn der Anbieter sich selbst ein Wahlrecht (s.o.) vorbehält: Der Kunde kann dann nachfragen, was ein Storno kostet, und sich ggf. doch noch gegen ein Storno entscheiden. Dann sollte aber auch eine Frist für die Auskunft, ggf. auch die Kostentragung für den Aufwand usw. geregelt werden.
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