Stornoklausel

Begriff aus dem Lexikon
Stornoklausel

Eine Stornoklausel ist Teil vom Vertragsrecht findet sich in vielen Verträgen, z.B. Mietverträge für Hotelzimmer oder Locations, aber auch bei Dienstleistungsverträgen: Der Anbieter möchte damit seinem Kunden die Möglichkeiten einräumen, den Vertrag stornieren zu können.

Der Grundsatz lautet: pacta sund servanda = Verträge sind einzuhalten.

Das Gesetz gibt ein paar Möglichkeiten vor, wie man einen Vertrag vorzeitig lösen kann: Rückritt, Kündigung, Anfechtung…

Die Stornierung ist eine zusätzliche Möglichkeit, die aber nicht gesetzlich geregelt ist. Der Anbieter verbindet diese Storno-Möglichkeit oft mit der Pflicht, dann zumindest eine Pauschale (Stornopauschale) zu bezahlen.

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Aber:

Klauseln, die öfter verwendet werden, nennt man AGB-Klauseln. Diese unterliegen besonderen Anforderungen (siehe hier).

Eine Stornoklausel unterliegt ebenfalls besonderen Anforderungen, die sogar im Gesetz ausdrücklich geregelt sind (siehe § 309 Nr. 5 BGB). Danach ist die Vereinbarung einer Stornopauschale nur wirksam, wenn

  1. die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung nicht übersteigt sowie
  2. dem anderen Vertragsteil ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

Fehlt es in der Klausel an einer dieser beiden Voraussetzungen, dann wird die Vereinbarung über die Pauschale unwirksam – das Stornorecht als solches bleibt bestehen (quasi als Strafe, dass der Verwender unwirksamerweise die Pauschalen haben wollte), d.h. der Kunde darf stornieren, er muss aber die Stornopauschale nicht bezahlen.

Ein Risiko kann auch dann bestehen, wenn der Klauselersteller nicht nur den Begriff “Stornierung” verwendet, sondern auch “Rücktritt” oder “Kündigung”, und nicht klar ist, dass die gesetzlichen Rücktrittsgründe oder gesetzlichen Kündigungsgründe nicht von der Stornoklausel erfasst werden sollen.

Im Falle Höherer Gewalt greift eine Stornoklausel grundsätzlich nicht.

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