Darf man mit einer Drohne Fotos von urheberrechtlich geschützten Werken machen, wenn man über sie hinwegfliegt?

Diese Frage landete vor dem Bundesgerichtshof (BGH), die er heute entschieden hat.

In dem Fall hatte ein Verlag Fotos veröffentlicht, die mit Drohnen hergestellt wurden, die über Kunstinstallationen flogen. Die Künstler wehrten sich dagegen, die Sache landete vor Gericht. Im Mittelpunkt des Streits stand dabei die Frage, ob hier zu Gunsten des Verlags die sog. Panoramafreiheit greife (siehe § 59 UrhG):

Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“

Maßgeblich ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes, dass das Foto von einem Ort aus gemacht würde, der für die Allgemeinheit zugänglich ist – z.B. vom Gehweg, einer Straße o.a. Wer aber bspw. auf eine Leiter steigt, um aus erhöhter Position über eine Hecke zu fotografieren, kann sich nicht mehr auf die Panoramafreiheit berufen.

Auch bei Drohnenflügen handele es sich nicht um Orte für die Allgemeinheit, entschied nun der BGH.

Die Folge: Der Verlag kann sich nicht auf die Panoramafreiheit berufen und hat damit eine Rechtsverletzung begangen: Da er die Rechteinhaber weder vorab gefragt noch eine Lizenzgebühr bezahlt hat.

Letzteres muss er nun im Wege des Schadenersatzes quasi „nachholen“ (plus Gerichts- und Anwaltskosten für drei Instanzen).

Fazit:

Ungeachtet der Frage, ob die Drohne überhaupt fliegen darf, wo man Aufnahmen machen möchte, ist bei den Aufnahmen auch das Urheberrecht zu beachten – jedenfalls dann, wenn Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken gemacht werden, z.B. besondere Gebäude, Brunnen, Skulpturen, Kunstinstallationen usw. Es macht also keinen Unterschied, ob man erst ein Gebäude betreten muss oder darüber fliegt. Es gelten im Regelfall dieselben Grundsätze, die innerhalb von Gebäuden gelten bzw. auch, wenn man fremde Fotos von einer Internetdatenbank verwerten möchte: Der Rechteinhaber muss vorab zustimmen, und ggf. ist eine Lizenzgebühr zu zahlen.