Arbeitsschutz

Arbeitszeit, PSA, Unfallverhütung und vieles mehr
Arbeitsschutz

Der Arbeitgeber muss seinem Arbeitnehmer Arbeitsschutz auf Veranstaltungen gewähren. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich bei diesem Arbeitnehmer um eine Vollzeitkraft, Teilzeitkraft, Minijobber oder Leiharbeitnehmer handelt. Auch die Anzahl spielt keine Rolle.

Bezug des Arbeitsschutzes zu Veranstaltungen
Arbeitszeit | Scheinselbständigkeit | ANÜ | Hygiene | Koordination | Aushilfspersonal usw.

Die Anforderungen an den Arbeitgeber sind sehr hoch, und teilweise auch recht kostenintensiv. U.a. daher gibt es in der Branche auch so viele Freie Mitarbeiter: Hier handelt es sich nicht um Arbeitnehmer, sondern um ganz “normale” Auftragnehmer, die im Rahmen eines Dienstvertrages tätig werden und (mehr oder weniger) für sich selbst verantwortlich sind. Hier ist aber besondere Vorsicht vor der Scheinselbständigkeit geboten!

AUSGEWÄHLTE FAQ

Allgemeine Themen aus dem Arbeitsrecht wie z.B. Arbeitsvertrag, Minijober, Gehalt usw. finden Sie dort.

Ab dem ersten Arbeitnehmer (und zwar egal, ob es sich dabei um einen Minijobber, eine Aushilfe oder einen Festangestellten handelt), muss der Arbeitgeber für Arbeitsschutz sorgen.

Gefährlich wird es für den Auftraggeber, der einen Freien Mitarbeiter beauftragt – und der sich im Nachhinein als scheinselbständig herausstellt: Denn erleidet der Scheinselbständige einen Arbeitsunfall, kann der Arbeitgeber zur Verantwortung gezogen werden, wenn durch Arbeitsschutzmaßnahmen der Unfall vermieden hätten werden können.

In diesem Beitrag beschreibe ich die 4 wesentlichen arbeitsschutzrechtlichen Grundpflichten eines jeden Arbeitgebers, u.a. die Gefährdungsbeurteilung:

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Nicht nur den Arbeitgeber, sondern auch den Beschäftigten selbst treffen gesetzliche Mitwirkungspflichten zum Arbeitsschutz. Welche das sind, beschreibe ich in diesem Beitrag:

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Wenn mehrere Arbeitnehmer zusammentreffen, muss der Arbeitgeber koordinieren – was muss er aber tun, wenn einer seiner Mitarbeiter ganz alleine an einem Arbeitsplatz arbeitet (z.B. eine Veranstaltung alleine aufbaut oder abbaut)?

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Das Arbeitszeitgesetz schreibt vor, wie lange man arbeiten darf, wie lange und wann man Pausen machen muss, wie viel freie Zeit zwischen zwei Arbeitstagen sein muss usw. In diesem Beitrag erkläre ich die (wenigen) Ausnahmen von den gesetzlichen Grundsätzen:

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Ja.

Es spielt keine Rolle, ob man Azubi, befristet angestellter Mitarbeiter, Leiharbeitnehmer oder Minijobber ist.

Ausnahme: Leitende Angestellte

Eine Ausnahme gibt es nur für Leitende Angestellte (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG). Leitender Angestellter ist (siehe § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz), wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

  1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist, oder
  2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist, oder
  3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.

Der Betrieb kann aber jetzt nicht jeden Arbeitnehmer einfach zum leitenden Angestellten erklären: Maßgeblich ist, ob/dass die genannten Voraussetzungen nicht nur auf dem Papier erfüllt sind, sondern auch in der alltäglichen Praxis.

Auch bei nur vorübergehend angestellten Mitarbeitern, bspw. für 5 Tage für eine Veranstaltung, kann nicht jeder Mitarbeiter der wichtige Leitungsaufgaben übernimmt, automatisch „leitend“ sein im Sinne des § 18 ArbZG und damit aus dem Arbeitszeitgesetz wieder herausfallen: Denn die Definition in § 5 Betriebsverfassungsgesetz ist auf das Entwicklung des Unternehmens bezogen; bei einer nur 5-tägigen Anstellung bspw. als „Supervisor“ dürfte man Schwierigkeiten haben, seine Leitungsaufgaben unter § 5 Betriebsverfassungsgesetz zu subsumieren.

Das Arbeitszeitgesetz schützt den Beschäftigten vor “zu viel Arbeit”. Für welche Beschäftigten gilt das Arbeitszeitgesetz aber nicht?

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Auch die Scheinselbständigkeit ist ein wichtiger Teil vom Arbeitsschutz: Ein vermeintlich Freier Mitarbeiter ist u.U. gar nicht “frei”, sondern eben nur zum Schein selbständig/frei – bei genauem Hinsehen aber letztlich doch ein normaler Arbeitnehmer. Die verschiedenen Kriterien, die bei der Differenzierung zwischen Frei und Scheinselbständigkeit helfen können, erkläre ich hier:

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Der Arbeitgeber muss auf Grundlage einer stetig anzupassenden Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung (s)ein Hygienekonzept umsetzen. Ziel muss dabei u.a. sein, nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Geschäftspartnern zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen umzusetzen und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren.

Der Vorteil dieses Modells: Unternehmen können Arbeitsschutz (bzw., sie sollten können…). Gefährdungsbeurteilungen bis hin zu Unterweisungen gibt es bereits, d.h. auf die vorhandenen Strukturen kann aufgebaut werden.

Maßnahmenkatalog

Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales empfiehlt einen Maßnahmenkatalog:

1.) Technische Maßnahmen:

  • Arbeitsplatzgestaltung,
  • Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume,
  • Lüftung,
  • Infektionsschutzmaßnahmen für Baustellen,
  • Homeoffice,
  • Dienstreisen und Meetings.

2.) Organisatorische Maßnahmen:

  • Sicherstellung ausreichender Schutzabstände,
  • Arbeitsmittel/Werkzeuge,
  • Arbeitszeit- und Pausengestaltung,
  • Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitsbekleidung und PSA,
  • Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten und Betriebsgelände,
  • Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle,
  • Psychische Belastungen durch Corona minimieren.

3.) Personenbezogene Maßnahmen:

  • Mund-Nase-Schutz und Persönliche Schutzausrüstung (PSA),
  • Unterweisung und aktive Kommunikation,
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen.

Das können wir für Sie tun:

  • Checkliste gegen Scheinselbständigkeit
  • Unterstützung bei Organisationsstrukturen
  • Beratung zu Koordinationspflichten
  • Inhouse-Schulungen

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