Auch wenn es nicht jeder Arbeitgeber gerne hört: Der Arbeitgeber muss seinem Arbeitnehmer Arbeitsschutz gewähren. In der Veranstaltungsbranche wird oftmals leider das Thema mit einem müden Lächeln abgetan: „Sonst könnten wir die Veranstaltung gar nicht machen“.

Nun, dann macht man die Veranstaltung halt auch nicht. Wer nicht das Geld hat oder bereit ist, es zu investieren, um seinen arbeitsschutzrechtlichen Pflichten nachzukommen, soll auch keine Veranstaltung machen. Ich stelle mal eine m.E. logische Schlussfolgerung auf, die ich oft bestätigt sehe: Wenn der Veranstalter nicht bereits ist, Geld in den gesetzlich verpflichteten Arbeitsschutz zu investieren, dann wird er auch nicht unbedingt bereit sein, Geld in den Besucherschutz zu investieren.

Letztlich ist es aber nicht nur gesetzliche (und auch moralische) Pflicht, sondern auch ein Kostenfaktor: Prävention ist im Regelfall günstiger als Nachsorge bzw. der Ausfall von Arbeitskraft durch Krankheit und Unfall.

Zum Arbeitsschutz gehört u.a., dass der Arbeitgeber folgende Schritte vornimmt:

1.) Gefährdungsbeurteilung

Vor Aufnahme der Arbeit ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen (§ 5 ArbSchG): Der Arbeitgeber muss herausfinden, ob und wie seine Mitarbeiter gefährdet sein könnten. Hierbei gilt zu beachten, dass auch bei einem Arbeitsplatzwechsel eine solche Analyse zu erstellen ist, und zwar auch dann, wenn der Mitarbeiter bspw. in einer angemieteten Location eine Veranstaltung betreut.

Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  • die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

2.) Maßnahmen treffen

Der Arbeitgeber hat dann entsprechende Maßnahmen zu treffen, um seine Mitarbeiter vor den Gefährdungen zu schützen. Dabei hat er folgende Grundsätze zu befolgen (§ 4 ArbSchG):

  • Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
  • Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
  • bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
  • Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
  • individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
  • spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
  • den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
  • mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

3.) Dokumentation

Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG). Ausweislich des Gesetzeswortlautes gilt dies nicht für Betriebe mit weniger als 10 Arbeitnehmern (§ 6 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG). Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes aber ist diese Regelung nicht europarechtskonform. Da aber (auch) bei Kleinstbetrieben die Regelung aus dem Arbeitssicherheitsgesetz gilt, wonach  Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Arbeitsbedingungen beurteilen muss (siehe § 3 Abs. 1 Nr. 1g ASiG und § 6 Abs. 1 Nr. 1e ASiG), reicht das dem EuGH aus: Unter dem Strich ist also auch im Kleinstbetrieb eine Dokumentation zu erstellen, entweder durch den Arbeitgeber selbst, oder durch einen Beauftragten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (= Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit).

4.) Unterweisung

Die besten Maßnahmen laufen ins Leere, wenn die Mitarbeiter nicht involviert werden. Auch der Mitarbeiter muss wissen, was er tun und worauf er achten soll. Der Arbeitgeber muss sie unterweisen (§ 12 ArbSchG). Der Mitarbeiter ist denn auch verpflichtet, den Arbeitgeber in der Umsetzung der Maßnahmen zu unterstützen (§ 15 und § 16 ArbSchG).

Übrigens 1: Versäumnisse des Arbeitsgebers im Arbeitsschutz sind zumindest eine Ordnungswidrigkeit, ggf. sogar eine Straftat.

Übrigens 2: Arbeitsschutz ist aktiv durchzusetzen: Wenn der Mitarbeiter bspw. keine Pause machen will, die aber gesetzlich erforderlich ist (siehe § 4 Arbeitszeitgesetz), darf der Arbeitgeber das nicht dulden.