Unterweisung
Gefährdung, Massnahmen, ArbeitsschutzUnterweisung ist ein bewährtes und notwendiges Instrument der betrieblichen Prävention, also dem Arbeitsschutz. Sie soll den Arbeitnehmer über allgemeine und tätigkeitsbezogene Gefahren und geeignete Verhaltensweisen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und berufsbedingten Erkrankungen aufklären und informieren.
Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 12 Arbeitsschutzgesetz:
“Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.”
Die Form der Unterweisung gibt dabei das Arbeitsschutzgesetz nicht vor. Damit soll der Arbeitgeber auf individuelle betriebliche Bedürfnisse reagieren können – auch auf die individuellen Bedürfnisse der betroffenen Arbeitnehmer.
Normen, in der sich Pflichten zur Unterweisung finden:
- Allgemeine Grundlage: § 12 Arbeitsschutzgesetz
- Inhalte und Ausgestaltung der Unterweisung; die bisherige DGUV Information 211-005 wird derzeit überarbeitet (Stand Oktober 2021)
- Grundsätze der Prävention: § 4 und § 31 DGUV Vorschrift 1
- Ebenso: 2.3 und 4.13 DGUV Regel 100-101
Besondere Anwendungsfälle (Beispiele):
- Durchführung bei Arbeitnehmerüberlassung: § 12 Absatz 2 ArbSchG
- In Bezug auf den Betrieb der Arbeitsstätte: § 6 Arbeitsstättenverordnung
- Benutzung von Flüssiggasanlagen: Ziffer 4.1 DGUV Regel 110-010
- Maßnahmen zum Brandschutz: Ziffer 6.1. ASR A2.2
- Brandschutz in Versammlungsstätten: § 42 Absatz 2 MVStättVO
- Brandschutz im Dekorationsbau: 3.3 und 9. DGUV Information 215-316
- Pyrotechnik für szenische Darstellungen: 3.6 DGUV-Information 215-312
- Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen: 5.4.3 DGUV-Information 215-312
- Besondere szenische Effekte und Vorgänge: 2.7 DGUV Information 215-315
- Unterweisung von Brandschutzhelfern: Ziffer 6.1. ASR A2.2
- Unterweisung von Tänzern vor Proben: 1.2.2. DGUV Broschüre Bühnentanz
- Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen 1.7 DGUV-Information 215-310
- Einsatz von Fremdfirmen bei Werkverträgen: u.a. A2, A3 oder A9 DGUV Information 215-830
- Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung: § 17 DGUV Vorschrift 17
- Lärm: § 11 Lärm- und Vibrations-ArbeitsschutzVO
- Lärmschutzmaßnahmen: Ziffer 6.3.3 TRLV Lärm Teil 3
- Persönl. Schutzausrüstung: § 3 PSA-Benutzungsverordnung
- Gefährdungen durch Laserstrahlung: Ziffer 4.5 und 5 TROS Laser Teil 3
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