Unterweisung
auf Veranstaltungen
in Arbeitsschutz und
Veranstaltungssicherheit
Die Unterweisung kommt originär aus dem Arbeitsschutz und findet sich dort in vielerlei Regelwerken wieder. Die Grundsätze der Unterweisung kann man aber auch problemlos auf die Veranstaltungssicherheit erstrecken. Außerdem findet sich auch in der MVStättVO eine Unterweisungspflicht (siehe dazu unten).
1. Arbeitsschutz
Unterweisung ist ein bewährtes und notwendiges Instrument der betrieblichen Prävention, also dem Arbeitsschutz. Sie soll den Arbeitnehmer über allgemeine und tätigkeitsbezogene Gefahren und geeignete Verhaltensweisen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und berufsbedingten Erkrankungen aufklären und informieren.
Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 12 Arbeitsschutzgesetz:
„Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.“
Inhalte, Form
Die Form der Unterweisung gibt dabei das Arbeitsschutzgesetz nicht vor. Damit soll der Arbeitgeber auf individuelle betriebliche Bedürfnisse reagieren können – auch auf die individuellen Bedürfnisse der betroffenen Arbeitnehmer.
Nachweis der Anwesenheit
Wichtig ist, auch nachweisen zu können, dass die betroffenen Arbeitnehmer anwesend waren. Lesen Sie dazu unseren Artikel.
Regelwerke
Normen, in der sich Pflichten zur Unterweisung finden:
- Allgemeine Grundlage: § 12 Arbeitsschutzgesetz
- Inhalte und Ausgestaltung der Unterweisung; die bisherige DGUV Information 211-005 wird derzeit überarbeitet (Stand April 2024)
- Grundsätze der Prävention: § 4 und § 31 DGUV Vorschrift 1
- Ebenso: 2.3 und 4.13 DGUV Regel 100-101
Besondere Anwendungsfälle (Beispiele):
- Durchführung bei Arbeitnehmerüberlassung: § 12 Absatz 2 ArbSchG
- In Bezug auf den Betrieb der Arbeitsstätte: § 6 Arbeitsstättenverordnung
- Benutzung von Flüssiggasanlagen: Ziffer 4.1 DGUV Regel 110-010
- Maßnahmen zum Brandschutz: Ziffer 6.1. ASR A2.2
- Brandschutz in Versammlungsstätten: § 42 Absatz 2 MVStättVO
- Brandschutz im Dekorationsbau: 3.3 und 9. DGUV Information 215-316
- Pyrotechnik für szenische Darstellungen: 3.6 DGUV-Information 215-312
- Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen: 5.4.3 DGUV-Information 215-312
- Besondere szenische Effekte und Vorgänge: 2.7 DGUV Information 215-315
- Unterweisung von Brandschutzhelfern: Ziffer 6.1. ASR A2.2
- Unterweisung von Tänzern vor Proben: 1.2.2. DGUV Broschüre Bühnentanz
- Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen 1.7 DGUV-Information 215-310
- Einsatz von Fremdfirmen bei Werkverträgen: u.a. A2, A3 oder A9 DGUV Information 215-830
- Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung: § 17 DGUV Vorschrift 17
- Lärm: § 11 Lärm- und Vibrations-ArbeitsschutzVO
- Lärmschutzmaßnahmen: Ziffer 6.3.3 TRLV Lärm Teil 3
- Persönliche Schutzausrüstung: § 3 PSA-Benutzungsverordnung
- Gefährdungen durch Laserstrahlung: Ziffer 4.5 und 5 TROS Laser Teil 3
Rechtsberatung: Online oder telefonisch
Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.
2. Veranstaltungssicherheit
Nutzen Sie die oben beschriebenen Grundsätze für eine arbeitsschutzrechtliche Unterweisung auch für die Veranstaltungssicherheit im weiteren Sinne.
Natürlich kann man sagen, dass Arbeitsschutz (und damit die oben beschriebene Unterweisung) ohnehin Teil der Veranstaltungssicherheit sei.
Aber, was ich meine: Unterweisen Sie doch arbeitgeber-übergreifend auch Personal und Freie Mitarbeiter speziell in wichtige Aspekte der Veranstaltungssicherheit. Je mehr Menschen bspw. wissen, welche Maßnahmen geplant sind, wie die Abläufe der Veranstaltung sind usw., desto besser.
Ein paar Haken hat die Sache natürlich:
- Oftmals kommen Dienstleister mit ihrem Personal erst kurz vor Beginn ihres (bezahlten) Einsatzes, d.h. der Einsatzbeginn müsste um die Dauer der Unterweisung vorgezogen werden, damit steigen die Kosten.
- Oftmals ist Personal täglich woanders, teilweise geht es quer durch Deutschland. Das heißt, dass viele Mitarbeiter auch schnell überfordert sein werden mit der Flut an Informationen. Hier gilt es umso mehr zu prüfen, welche Informationen für welche Personen konkret wichtig sein könnten.
Das kann ggf. Aufgabe eines Koordinators sein, wie wir ihn vom Arbeitsschutz kennen.
3. Versammlungsstättenverordnung
Eine Unterweisungspflicht findet sich in § 42 Absatz 2 MVStättVO; dort heißt es:
„Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über
- die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale,
- die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer sonstigen Gefahrenlage, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Räumungskonzept und
- die Betriebsvorschriften.
Den Brandschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.“
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Weiterführende Links:
Arbeitsschutz Koordinatoren Versammlungsstätten-Verordnung Veranstaltungssicherheit