Koordinatoren

Subunternehmer, mehrere Arbeitgeber auf der Veranstaltung
Koordinatoren

Koordinatoren sind gefragt: Treffen mehrere Unternehmen/Arbeitgeber auf einer Baustelle, Produktion bzw. Veranstaltung aufeinander, besteht natürlich ein höheres Risiko für alle Beteiligten vor Unfällen. Daher ist eine Koordination nicht nur sinnvoll, sondern auch vorgeschrieben. Dann muss es auch gewisse Funktionsträger geben:

Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erfordert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt.

Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.

Gesamtverantwortliche Person des Veranstalters ist eine zuverlässige und fachkundige Person, die die Veranstaltung und Produktion leitet und beaufsichtigt. Als Gesamtverantwortliche Person fungiert in der Regel die Technische Direktion, Herstellungsleitung, Produktionsleitung, Projektleitung, Produktionsingenieur. So beschreibt das die Unfallverhütungsvorschrift.

Die Veranstaltungsleitung wird in Abstimmung zwischen Veranstalter und Betreiber ausgewählt. Sie stimmt die jeweils erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen mit allen Beteiligten ab und koordiniert die Abläufe.

Es macht durchaus Sinn, den Verantwortlichen im Sinne des Baurechts (MVStättVO) anders zu benennen als den Verantwortlichen des Veranstalters, der für mehr zuständig ist als nur das Baurecht, nämlich die gesamte Veranstaltung.

Auch sicherheitsgerechtes Arbeiten innerhalb einer Arbeitsgruppe schließt die Gefährdung benachbarter Personen nicht aus. Nur eine rechtzeitige Abstimmung aller Beteiligten untereinander bietet Gewähr dafür, dass gegenseitige Gefährdungen vermieden werden.

Zuständig für die Abstimmung mit dem Ziel, Arbeiten sicher durchzuführen, ist der Unternehmer im Rahmen der Arbeitsorganisation. Für den Fall, dass eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und dabei eine gegenseitige Verständigung zur Vermeidung von Gefahren erforderlich ist, wird verlangt, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt.

Diese Person – kurz: SiGeKo – gibt es im Zusammenhang mit Baustellen und ist in der Baustellenverordnung geregelt.

“Baustelle” im Sinne der Baustellenverordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen

Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 Baufstellenverordnung beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.

Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden.

Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
  1. die in § 2 Abs. 1 Baustellenverordnung vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren,
  2. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und
  3. eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zur Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.
Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
  1. die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu koordinieren,
  2. darauf zu achten, dass die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen,
  3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen,
  4. die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und
  5. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.
Fundstellen in den Regelwerken

Beim Stunt werden von den Stuntleuten (Stuntperformer) Rollen­charaktere dargestellt. Sie übernehmen in bestimmten Teilen die Partie eines Schauspielers oder einer Schauspielerin und spielen in dessen oder deren Stellvertretung die riskanten Parti­en der darzustellenden Rolle. Ein Stunt schließt auch die volle künstlerische Leistung im Rahmen des kreativen Prozess einer Film-, Fernseh- oder Theaterproduktion ein. Beim Stunt im ei­gentlichen Sinne handelt es sich immer um eine besondere szenische Darstellung.

Der typische Ablauf bei der Planung und Durchführung eines Stunts ist folgender:

  • Anhand des Drehbuchs ermittelt ein Produktionsverantwortli­cher (z.B. Produktions­leiter, Regieassistent, Stunt Coordinator) die Szenen, die als Stunt dargestellt werden.
  • Besprechung der Produktionsverantwortlichen (z.B. Regis­seur, Kameramann, Technischer Leiter, Produk­tionsleiter und Stunt Coordinator) über künstlerische, technische und personelle Umsetzung der Inhalte.
  • Motivbesichtigung der Produktionsverantwortlichen (s.o.) zur Auswahl eines geeigneten Produktionsortes, zur Festlegung der technischen Voraussetzungen, des zeitlichen Rahmens, der darstellenden Personen, der erforderlichen Schutz- und Notfallmaßnahmen (Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung), Umfang von Proben und Training, erforderliche Genehmigungen.
  • Auftragserteilung durch Produktionsverantwortliche/n in Verbindung mit der Definition der Verantwortungsbereiche (siehe Abschnitt 2.2).
  • bei gegenseitigen Gefährdungen der an der Produktion betei­ligten Personen Ermittlung der erforderlichen Schutzmaßnah­men (z.B. Sicherheitsabstände) durch eine Gefährdungsbeurteilung.
  • Technische Einrichtung (Theater), Drehtag bei Film- und Fernsehproduktionen:
    • Sicherheitshinweis in der Tagesdispo
    • Bekanntmachen der Verantwortlichen vor Ort
    • Unterweisung der Beteiligten
    • Umsetzung der Schutzmaßnahmen
    • Bekanntgabe der Aufhebung der Schutzmaßnahmen nach dem Ende der besonderen szenischen Darstellung.

Kann der Fremdunternehmer die Aufsicht vor Ort bei der Auftragserledigung nicht selbst wahrnehmen, muss er Pflichten auf einen geeigneten Beschäftigten (Verantwortlicher der Fremdfirma) übertragen. Mit der Übertragung müssen auch Entscheidungsvollmachten festgelegt werden.

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