Ja, Sie haben richtig gelesen: In diesem Beitrag geht es um die Pflichten des Arbeitnehmers im Arbeitsschutz. Tatsächlich hat der Arbeitnehmer nicht nur einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber geeignete Maßnahmen für den Schutz seiner Gesundheit und seines Lebens trifft. Umgekehrt wird auch der Arbeitnehmer in die Pflicht genommen, u.a.:
- Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen (siehe § 15 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG).
- Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind (siehe § 15 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG).
Meldepflicht:
Die Arbeitnehmer haben dem Arbeitgeber jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich zu melden (siehe § 16 Abs. 1 ArbSchG).
Es gibt ein Instrument, das vielen Arbeitnehmern unbekannt ist: Die Überlastungsanzeige. Sie ist eher bekannt im Pflege- und Medizinbereich, steht aber jedem Mitarbeiter offen, der in irgendeiner Hinsicht überfordert ist bzw. sich überfordert fühlt. Eine direkte Rechtsgrundlage gibt es dafür nicht. Sie findet aber ihre Grundlage im Arbeitsrecht (siehe u.a. § 618 BGB), dem allgemeinen Zivilrecht (siehe § 241 Absatz 2 BGB) und im Arbeitsschutzrecht (siehe § 15 ArbSchG und § 16 Absatz 1 ArbSchG).
Kann der Arbeitnehmer also erkennen, dass er aus eigener Kraft seine Leistungen nicht mehr so erbringen kann, dass Schäden oder Rechtsverletzungen ausgeschlossen werden können, muss er dies seinem Arbeitgeber unverzüglich melden. Dieser ist dann wiederum verpflichtet, Abhilfe zu schaffen.
Der Arbeitnehmer wird aber durch eine solche Überlastungsanzeige nicht aus seiner Verantwortung entlassen! Er muss im Rahmen des für ihn Möglichen und Zumutbaren alles tun, um Schäden zu verhindern. Nehmen wir als Beispiel eine Veranstaltung, die den Mitarbeiter überfordert. Dann darf er aber die Veranstaltung auch nach einer Überlastungsanzeige nicht einfach durchführen, wenn sich konkrete Gefahren für Leib und Leben ergibt. Hieran ändert auch die abgegebene Überlastungsanzeige nichts.
Unterstützungspflicht:
Die Arbeitnehmer haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen (siehe § 16 Abs. 2 ArbSchG).
Anzeigerecht (und -pflicht):
Sind Arbeitnehmer auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden (§ 17 Abs. 2 ArbSchG).