Haftung

Haftung

Das Thema Verkehrssicherungspflichten und Haftung könnte einem Veranstalter eigentlich den Spaß am Veranstalten verderben. Die Anforderungen sind immens, die Kosten für Sicherheit ebenso. Vielfach verfährt ein Veranstalter nach dem Motto “Augen zu und durch”, was sicherlich die falsche Taktik ist.

Haftbar gemacht werden kann grundsätzlich

  • jeder
  • der fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden verursacht hat,
  • egal, ob er Geschäftsführer, Auszubildender, Angestellter oder Selbständiger ist (das Ausmaß der Strafe ist dann aber von vielerlei Aspekten abhängig, u.a. auch von der Reife, von der hierarischen Position im Unternehmen usw.).

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Achtung!
Veranstaltungen sind nie ungefährlich. Jede Veranstaltung, egal ob groß oder klein, egal ob öffentlich oder privat, birgt ein Risiko. Auch bei größter Anstrengung bleibt ein Rest-Risiko!

AUSGEWÄHLTE FAQ

Wenn ich die objektiv erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe (§ 276 Abs. 2 BGB); war der Schaden vorhersehbar und vermeidbar? Bei der Fahrlässigkeit fehlt -im Gegensatz zum Vorsatz (siehe unten) das Wissen und Wollen des Schadens, unjuristisch könnte man sagen: Fahrlässigkeit ist Ungeschicktheit, Vorsatz ist Absicht bzw. das Rechnen mit dem Schaden.

Im Strafrecht geht es um die subjektive Sorgfalt, hier sind die Anforderungen also weniger streng; das liegt daran, dass das Strafrecht den Täter aufgrund seiner persönlichen Schuld bestrafen soll. Das Zivilrecht soll aber auch die anderen schützen, daher geht man im Zivilrecht von dem objektiv Sorgfältigen aus. Dabei kommt es auch nicht etwa auf branchenübliche Schlampigkeiten an, sondern eher auf das, was der “optimale” Durchschnittsbranchenangehörige getan hätte.

  • Wenn ich den Schaden wollte und wusste, dass er eintreten wird.
  • Aber auch: Wenn ich den Schaden billigend in Kauf genommen habe, bspw. wenn ich mir gesagt habe “Das wird schon gutgehen”.

Ein paar Vorschläge:

  • Ich beachte alle Gesetze und Vorschriften.
  • Ich wähle Mitarbeiter und Dienstleister sorgfältig aus und weise sie ordentlich ein und sorge dafür, dass meine Anweisungen auch tatsächlich umgesetzt werden.
  • Ich gründe eine Kapitalgesellschaft (z.B.GmbH, UG), da dann nur das vorhandene Kapital der Gesellschaft haftet, und nicht mehr ich persönlich mit meinem Privatvermögen.
  • Ich schließe eine geeignete Versicherung ab, die mein Tätigkeitsfeld abdeckt und mache dabei wahre Angaben.
  • Ich melde jeden möglichen Schaden unverzüglich der Versicherung. Ich sichere alle möglichen Beweise.
  • Ich schließe rechtssichere Verträge.
  • Ich sage meinem Kunden nur das, was ich auch wirklich weiß und rede nicht ins Blaue hinein.
  • Ich sichere nur das zu, was ich auch einhalten kann.
  • Ich notiere alle relevanten Termine und Fristen und halte sie ein.
  • Ich halte alles schriftlich fest und bewahre die Unterlagen lange auf.
  • Ich vermeide Fremdworte und stelle sicher, dass mich mein Vertragspartner verstanden hat – und ich ihn.
  • Ich vereinbare mit dem Vertragspartner eine entsprechende Regelung (in der ich aber nur die Haftung für die von mir leicht fahrlässig verursachten Sachschäden und Vermögensschäden ausschließen kann, vgl. § 309 Nr. 7 a und b BGB) – hier ist besondere Vorsicht und Fachwissen gefragt, damit die Klausel auch wirklich wirksam ist!

Wie kann man eine Regelung für einen Vertrag formulieren, um Haftung zu reduzieren?

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Man liest es oft: Sie nehmen auf eigenes Risiko teil. Ob das etwas hilft, lesen Sie hier:

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An nahezu jeder Garderobe findet sich der Hinweis “Keine Haftung für die Garderobe”. Ob solch eine Klausel wirksam ist, lesen Sie hier:

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Diese Frage stellt sich jedenfalls dann, wenn man den Dieb nicht erwischt: Das Auto ist aufgebrochen, Wertsachen fehlen (im dümmsten Fall das ganze Auto). Kann der Veranstaltungsbesucher den Veranstalter dafür verantwortlich machen?

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ALLE BEITRÄGE ZU HAFTUNG

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