Bei Veranstaltungen arbeiten oftmals mehrere Beteiligte zusammen – entweder hierarchisch auf gleicher Ebene, oder unter- bzw. hintereinander. Dabei können die Beteiligten wie folgt „zusammen“ arbeiten:

  • Entweder sie haben eigene, klar von einander abgegrenzte Zuständigkeitsbereiche und kommen sich dabei nicht in die Quere.
  • Oder ihre Zuständigkeitsbereiche überlappen sich. Es dürfte klar sein, dass diese Variante der Zusammenarbeit höhere Risiken mit sich bringt.

Beiden Arten der Arbeitsteilung ist gemein, dass eine Verpflichtung zu einer näheren Überwachung und gegebenenfalls einem Einschreiten jedenfalls dann besteht, sobald sich Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Beteiligten auftun.

Horizontal

Bei horizontaler Arbeitsteilung darf grundsätzlich auf die Zuverlässigkeit der anderen Beteiligten „rechts und links“ bzw. also den „Kollegen“ vertraut werden.

Überwachungspflichtig sind die Beteiligten untereinander nicht. Fast nicht, denn es gibt zwei Ausnahmen:

  1. Dieses Vertrauen in die Zuverlässigkeit eines Dritten setzt das eigene sorgfaltsgerechte Verhalten voraus. Daran würde es fehlen, wenn einem Mitwirkenden für das arbeitsteilige Handeln maßgebliche Informationen vorenthalten werden.
  2. Bei arbeitsteiligem horizontalem Handeln besteht – jedenfalls bei komplexen oder besonders gefahrgeneigten Vorhaben – eine Verpflichtung zu wechselseitiger Koordination und Information. Dies gilt umso mehr, wenn gerade aus dem arbeitsteiligen Handeln selbst Gefahren erwachsen können.

Vertikal

Bei einer vertikalen Arbeitsteilung (also von oben nach unten) bestehen neben der Pflicht zu einer sorgfältigen Auswahl und Instruktion zur Erfüllung der übertragenen Aufgabe allgemeine (jedenfalls stichprobenartige) Überwachungspflichten, die umso strenger sind, desto höher die drohende Gefahr ist.

Ähnlich umgekehrt (also von unten nach oben): Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass die Ausführung des „Vordermanns“ pflichtwidrig oder mangelhaft sein kann, dann entsteht die Pflicht, möglichst einen pflichtgemäßen Zustand herbeizuführen bzw. für die Mängelbeseitigung zu sorgen.

Drei Beispiele:

Ich möchte 3 Beispiele beschreiben, bei denen das Thema der arbeitsteiligen Verantwortung besonders relevant wird:

  • Ein Dienstleister bekommt Vorgaben vom Kunden, welche Location oder Technik er nehmen soll. Es stellt sich heraus, dass diese Location bzw. Technik ungeeignet ist und es zu einem Schaden kommen kann.
  • Ein Sicherheitsdienstleister bekommt das vom Veranstalter und dessen Berater erstellte Sicherheitskonzept, nach dem er das Personal positionieren soll; er meint, dass die Positionen unzureichend sind.
  • Ein Dienstleister fällt unerwartet aus, der Kunde beauftragt einen Nachfolger. Es stellt sich heraus, dass die Leistungen des vorherigen Dienstleisters fehlerbehaftet sind/waren.