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Haftungsklausel im Vertrag

Haftungsklausel im Vertrag

Von Thomas Waetke 6. Dezember 2018

Haftung – sie nicht sehr beliebt, jeder will sie gerne loswerden.

Wie das im Vertragsrecht gehen kann, zeige ich jetzt:

Die gesetzliche Situation

Wer einen Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, haftet dafür:

  • § 280 BGB als vertragliche Haftungsgrundlage
  • § 823 BGB als gesetzliche Haftungsgrundlage

Es macht dabei keinen Unterschied, ob man den Schaden vorsätzlich, grob fahrlässig oder leicht fahrlässig verursacht: Man zahlt trotzdem den vollen Schaden.

Es gibt also “drei” Verschuldensmaßstäbe:

  • leichte Fahrlässigkeit
  • grobe Fahrlässigkeit
  • Vorsatz

Und es gibt drei verschiedene Schadensarten:

  • Sachschäden
  • Vermögensschäden
  • Personenschäden

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Die vertraglichen Möglichkeiten

Solange nicht tatsächlich einen ausverhandelten Individualvertrag schließt, handelt es sich bei Haftungsklauseln typischerweise um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die sich am strengen AGB-Recht orientieren müssen – siehe u.a. § 309 Nr. 7 BGB. Es muss also zwischen den verschiedenen Schadensarten und den verschiedenen Verschuldensmaßstäben differenziert werden. Kurz: Man kann im Ergebnis nur die leichte Fahrlässigkeit für Sach- und Vermögensschäden wirksam ausschließen bzw. begrenzen.

Unwirksam sind also kurze Klauseln wie z.B.:

  • “Eltern haften für ihre Kinder.”
  • “Keine Haftung für die Garderobe.”
  • “Der Vermieter haftet nicht für vom Mieter eingebrachte Gegenstände.”

Unwirksam sind auch umgekehrte Haftungsklauseln unwirksam wie z.B.:

  • “Der Teilnehmer nimmt auf eigenes Risiko teil.”
  • “Der Mieter ist selbst verantwortlich für von ihm eingebrachte Gegenstände”

Auch durch die Hintertür kann eine Haftung nicht wirksam ausgeschlossen werden, wie z.B.:

  • “Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.”

In allen diesen Beispielsfällen fehlt die eingangs erwähnte Differenzierung.

Die Folge:

Es gilt dann nicht mehr die missglückte, unwirksame Haftungsklausel, sondern wieder die gesetzliche Regelung = wieder die volle Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit.

 

 

Ich bitte um Verständnis, dass/wenn ich hier keine korrekte Haftungsklausel vorformuliere: Mit der Vertragsgestaltung verdiene ich als Anwalt mein Geld :-) wenn Sie einen Vertrag benötigen, dann melden Sie sich gerne: info@eventfaq.de, oder wenn Sie schon einen Vertrag bzw. AGB haben, können Sie diese von mir unverbindlich checken lassen: Nutzen Sie dazu dann unseren AGB-Check.

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