Haftungsklausel
in Vertrag & AGB
Die Herausforderungen
Die Haftung ist das große Sorgenkind für Veranstalter, Dienstleister und Verantwortliche. Denn eine Schadenshaftung kann in Extremfällen ins Gefängnis, aber oftmals zu Schadenersatz führen.
Die Vertragshaftung ist per Definition das Einstehenmüssen eines Vertragspartners für den Schaden eines anderen. Für Veranstaltungen bedeutet das, dass Veranstalter und Verantwortliche grundsätzlich Personen und deren Eigentum im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren vor Schäden zu bewahren haben. Tun sie das nicht, haften sie. Haftung und Schadensersatz treffen den Verantwortlichen mit voller Wucht: Kommt es zu einem Schaden, kann der Betroffene Schadensersatz verlangen. Schadenersatzpflichtig und haftbar kann grundsätzlich jeder sein: Der Freelancer, der Veranstalter, der Vermieter, die Geschäftsführerin, der Azubi…
Wann das genau der Fall ist, und wie man sich dagegen schützen kann, erklären wir jetzt:
Haftung nach dem Gesetz
Es gibt die gesetzliche Haftung, d.h. man haftet für einen Fehler, auch wenn gar kein Vertrag geschlossen wurde. Ein Beispiel: Der Tontechniker stellt die Lautstärke so hoch ein, dass ein Besucher am Gehör geschädigt wird. Zwischen Tontechniker und Besucher gibt es keinen Vertrag, aber das Gesetz regelt ganz allgemein, dass der Tontechniker den Besucher nicht verletzen darf.
Gesetzliche Haftungsregeln gehen sehr weit: Schon leichte Fahrlässigkeit kann ausreichen, dass ein extrem hoher Schaden bezahlt werden muss. Eine gesetzliche Haftungsbeschränkung nach BGB ist kaum möglich, denn das Gesetz geht von einer umfassenden und unbeschränkten Haftung aus. Schon so manche Verantwortliche sind für hohe Schäden eingestanden, was sie durch ordentliche Klauseln hätten vermeiden können: Wer sich also ohne Klausel nur auf das Gesetz verlässt, versäumt die Möglichkeit, seine Haftung vertraglich zu reduzieren.
Das Gesetz kennt sowohl eine Verschuldenshaftung als auch eine verschuldensunabhängige Haftung: Grundsätzlich haftet man nur, wenn man fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Es gibt aber bei Veranstaltungen einen wichtigen Fall der Haftung auch ohne Verschulden: Nämlich dann, wenn man Sachen oder Räume vermietet. Dort gibt es eine gesetzliche Regelung, nach der der Vermieter für Mängel haftet, die bereits vor Vertragsschluss vorhanden waren – z.B. Produktionsfehler bzw. Baumängel. Und dafür haftet der Vermieter dann auch, wenn er davon gar nichts wusste. Diese unangenehme Situation übrigens kann man durch eine wirksam formulierte Klausel verhindern!
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Haftung im Vertrag
Die vertragliche Haftung hingegen ergibt sich aus dem Vertrag: Was wurde vereinbart, was ist geschuldet? Dafür „haftet“ man dann. Aber: Wenn im Vertrag selbst nichts zum Thema Haftung geregelt ist, richtet sich die vertragliche Haftung nach BGB (also dem Bürgerlichen Gesetzbuch) – denn dort werden die Grundlagen festgelegt, was bspw. Treuepflichten, Fürsorgepflichten, Aufklärungspflichten usw. angeht. Ein Beispiel: Eine Eventagentur informiert den Auftraggeber nicht darüber, dass ein zweiter Rettungsweg notwendig ist, der Auftraggeber aber durfte sich auf die Expertise seine Eventagentur verlassen. Üblicherweise steht nun nicht unmittelbar im Vertrag drin, dass die Agentur darüber informieren muss – aber aus dem Gesetz ergibt sich mittelbar diese Aufklärungspflicht der Agentur.
Die Haftung aus dem Vertrag kann man also schon allein mithilfe der Formulierungen beschränken: Bspw. indem man sich Mühe gibt, und den Umfang des Auftrages präzise formuliert.
Wir werden oft gefragt, ob wir einen „Haftungsvertrag“ erstellen können. Den Begriff gibt es so eigentlich nicht, besser passt „Haftungsklausel“ oder „Haftungsbeschränkung“.
Haftungsklausel für Veranstaltungen
Zunächst muss man feststellen: Eine Haftungsbeschränkung nach BGB gibt es nicht. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geht von einer umfassenden Haftung ohne Beschränkung aus.
Haftungsausschluss AGB
Auch einen Haftungsausschluss in AGB oder Verträgen gibt es in den meisten Fällen nicht bzw. er wäre nicht wirksam. Denn in einem AGB-Klausel bzw. einem AGB-Vertrag darf man seine Kunden nicht benachteiligen; und eine „Klausel Haftungsausschluss“ wäre sehr benachteiligend, weil allen Kunden gleichermaßen ein Anspruch verwehrt würde (von AGB spricht man übrigens immer dann, wenn ein Vertrag bzw. eine Klausel gegenüber mehreren Vertragspartnern verwendet werden soll).
Ein Haftungsausschluss kann eventuell in einem „Individualvertrag“ funktionieren, aber auch nur dort: Von einem Individualvertrag bzw. einer Individualklausel spricht man, wenn sie entweder nur einmalig verwendet wird, oder wenn beide Vertragspartner ernsthaft über diese Klausel verhandeln konnten. Ein Beispiel: Der Veranstalter beauftragt den technischen Dienstleister sehr kurzfristig vor der Veranstaltung. Die Techniker wollen den Auftrag eigentlich ablehnen, da in der Kürze der Zeit der Auftrag kaum seriös durchgeführt werden kann. Weil der Veranstalter es aber unbedingt versuchen möchte, lassen sich die Techniker nur darauf ein, wenn der Veranstalter ihre Haftung ausschließt.
In den allermeisten Fällen aber regeln AGB eine Haftung – d.h. die Klauseln werden mehrmals verwendet (dann spricht man von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also AGB). Bei AGB-Klauseln zur Haftungsbeschränkung kommt es auf die Inhalte bzw. Formulierungen an, oftmals auch auf jedes Wort: Denn AGB-Klauseln (also Klauseln, die mehrmals eingesetzt werden, d.h. bei mehreren Kunden) müssen sehr strenge Voraussetzungen erfüllen, damit sie wirksam sind.
Das Ziel also: Man will so wenig wie möglich haften, und schreibt daher eine Haftungsklausel in den Vertrag. Ein gewisses Maß an Haftung und Verantwortung muss man also auch im Vertrag übernehmen. Wenn man es hier aber übertreibt bzw. wenn die Klausel unwirksam ist, dann gelten wieder die Regeln der gesetzlichen Haftung… wie oben beschrieben, haftet man dann aber wieder sehr umfassend, was man ja eigentlich mit der Haftungsklausel vermeiden wollte.
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Wirksame Haftungsklausel
Wir stellen nun die wesentlichen Inhalte bzw. Informationen vor, die eine wirksame Haftungsklausel haben muss:
3 x Verschulden
- leichte Fahrlässigkeit
- grobe Fahrlässigkeit
- Vorsatz
3 x Schaden
- Sachschäden
- Vermögensschäden
- Personenschäden
Es muss außerdem zwischen den verschiedenen Schadenstypen und den verschiedenen Verschuldensmaßstäben differenziert werden. Kurz: Man kann im Ergebnis nur für die leichte Fahrlässigkeit für Sach- und Vermögensschäden die Haftung wirksam ausschließen bzw. begrenzen.
Unwirksam sind kurze Klauseln wie z.B.
- „Eltern haften für ihre Kinder.“
- „Keine Haftung für die Garderobe.“
- „Der Vermieter haftet nicht für vom Mieter eingebrachte Gegenstände.“
Unwirksam sind auch „umgekehrte“ Haftungsklauseln wie z.B.
- „Der Teilnehmer nimmt auf eigenes Risiko teil.“
- „Der Mieter ist selbst verantwortlich für von ihm eingebrachte Gegenstände“
Auch durch die Hintertür kann eine Haftung nicht ausgeschlossen werden, wie z.B.
- „Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.“
In allen diesen Beispielfällen fehlen die genannten Differenzierungen.
Die Folge falsch formulierter Klauseln
Es gilt dann nicht mehr die missglückte, unwirksame Klausel, sondern wieder die gesetzliche Regelung = wieder die volle Haftung, also auch für leichte Fahrlässigkeit (was man ja gerne verhindern würde wollen).
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Ich bitte um Verständnis, dass/wenn wir hier keine korrekte Haftungsklausel vorformulieren oder Haftungsklausel-Muster schreiben, denn mit der Vertragsgestaltung verdienen wir als Anwälte nun mal unser Geld. 🙂
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