Diese Frage stellt sich jedenfalls dann, wenn man den Dieb nicht erwischt: Das Auto ist aufgebrochen, Wertsachen fehlen (im dümmsten Fall das ganze Auto).
Kann der Veranstaltungsbesucher den Veranstalter dafür verantwortlich machen?
Es kommt es u.a. darauf an, ob Veranstalter und Autofahrer eine Vereinbarung getroffen haben. Dann kommt es darauf an, was der Autofahrer überhaupt hatte erwarten dürfen. Das ist der sog. Vertragswille, der von beiden Parteien untersucht werden muss, um die Frage zu beantworten.
Ein Extrem-Beispiel, das durchaus auch schon so vorgekommen ist:
Der Veranstalter setzt Parkplatz-Einweiser ein. Jeder Autofahrer muss einen Betrag X bezahlen, um auf dem Parkplatz parken zu dürfen. Der Veranstalter wirbt im Internet und auf dem Parkplatz selbst auch mit dem Hinweis „Die Parkplätze werden überwacht“.
Aus diesen Elementen kann der Schluss gezogen werden, dass der Veranstalter die Parkplatzfläche räumlich überwacht und den typischen Autoabstellrisiken wie Diebstahl, Einbruch und Beschädigung entgegenwirken will. Durch die Einweiser wird generell auch der Eindruck erweckt, dass die Flächen durch Rundgänge überwacht werden.
Obhutspflicht des Veranstalters
So entsteht eine Obhutspflicht des Veranstalter für das Fahrzeug und die Gegenstände darin.
Wird nun ein Fahrzeug in dieser Phase aufgebrochen und Wertsachen aus dem Auto entwendet, müsste der Veranstalter beweisen, dass er tatsächlich geeignete Überwachungsmaßnahmen getroffen hat.
Wie allgemein im Haftungsrecht üblich, ist der Veranstalter nicht verpflichtet, für einen absoluten Schutz zu sorgen: Ein lückenloser Schutz ist also nicht geschuldet, und kann auch vom Parkplatznutzer nicht erwartet werden.
Ausreichende Maßnahmen getroffen?
Bei einer sehr großen Parkplatzfläche aber würde bspw. ein Einweiser vorne im Zufahrtsbereich des Parkplatzes nicht ausreichen. Kann der Veranstalter keine geeigneten, ausreichenden Maßnahmen nachweisen, dann würde er auch für die Beschädigungen am Fahrzeug, ebenso für den Diebstahl von Wertsachen aus dem Auto, haften müssen.
Keine Haftung ohne Vertragswillen
Das andere Extrem: Der durchschnittlich denkende Parkplatznutzer erkennt, dass der Veranstalter „nur“ eine Fläche zur Verfügung stellt, die grundsätzlich zum Parken geeignet ist. Das Gelände ist frei zugänglich, das Parken kostet nichts, es ist auch kein Personal des Veranstalters zu sehen. Hier würde der Parkplatznutzer nicht den Eindruck gewinnen können, dass der Veranstalter auf sein Auto aufpassen würde. Also übernähme der Veranstalter auch keine Verantwortung für das Auto (jedenfalls solange er es nicht selbst beschädigt, bspw. wenn ein Mitarbeiter mit einem Gabelstapler daran vorbeifährt).