Man stelle sich vor: Eine Person schleicht sich unerlaubt auf das Veranstaltungsgelände und verletzt sich dort. Die Person, die sich dafür ordentlich schämen würde, würde das Gelände verlassen und nicht weiter auffallen wollen… es gibt aber auch Personen, die dann den Veranstalter auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.

Der Bundesgerichtshof  hat die wichtige Frage, ob Verkehrssicherungspflichten auch unbekannten Dritten gegenüber bestehen, die unbefugt mit der Gefahrenquelle in Berührung kommen, schlicht und einfach so beantwortet:

„Die Beurteilung der Frage, inwieweit eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber unbekannten Dritten besteht, die unbefugt ein Grundstück mit einer Gefahrenquelle betreten, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls.“

Das heißt:

Es kommt darauf an, ob der Verkehrssicherungspflichtige (also bspw. der Veranstalter) vernünftigerweise damit rechnen muss, dass auch ein unbefugter Dritter die Sache nutzt, oder ob seine Pflicht ansonsten ins Unermessliche steigen würde.

Bei einer Veranstaltung errichtet der Veranstalter einen Bauzaun um das Gelände; nachts schließt er alle Türen und Fenster ab. Ein Einbrecher klettert über den Bauzaun, knackt das Schloss einer Tür und stolpert über eine Holzpalette. Hier muss der Veranstalter nicht damit rechnen, dass ein Unbefugter in die Location einbricht und über die Palette stolpert.

Beispiele in die andere Richtung:

  • In einer Veranstaltungshalle führt von der eigentlichen Veranstaltungsfläche eine Treppe in den Keller, die aber nicht mehr zur Veranstaltungsfläche gehört. Hier muss aber der Betreiber bzw. Veranstalter damit rechnen, dass trotzdem jemand diese Treppe nutzt, und sei es nur, um sich hinzusetzen.
  • Bei einer Veranstaltung ist der Übergang von öffentlich zugänglicher Fläche auf die Veranstaltungsfläche nicht erkennbar. Auch hier muss der Veranstalter damit rechnen, dass ein „Unbefugter“ sich auf der Veranstaltungsfläche aufhält.