Bei einer Faschingsveranstaltung in Hessen hatte der Veranstalter offenbar mehr Eintrittskarten verkauft als Personen in die Halle passten: Während die Halle bereits restlos gefüllt war, standen noch immer Besucher mit Eintrittskarte vor der Halle. Die Polizei musste nach eigenen Angaben mit einem Großaufgebot dafür sorgen, dass keine Panik ausbrach.
Schauen wir uns die Frage an in Bezug auf die maximal zulässige Besucherzahl:
Nach der Versammlungsstättenverordnung darf die zulässige Besucherzahl nicht überschritten werden. Maßgeblich dafür ist
- die mathematische Berechnung nach der VStättVO (über § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 4 MVStättVO), bzw.
- die Auflage der zuständigen Behörde (die sich auch aus der Baugenehmigung ergeben kann), wenn diese kleiner ist als die errechnete Zahl.
Im Regelfall ergibt sich die maximale Besucherzahl aus der Baugenehmigung! Das wird oftmals übersehen, weil sie irgendwo in einer Schublade liegt. Kritisch wird es, wenn später neu nachgerechnet wird und man zu einer höheren Zahl gelangt: Denn dann verstößt man ja gegen die Baugenehmigung.
Ungeachtet dessen muss aber geprüft werden, ob bei der konkreten Veranstaltung die Besucherzahl „passt“, ob also nicht noch weitere Abzüge vorzunehmen sind, die sich aufgrund bspw. der speziellen Sicherheitslage der konkreten Veranstaltung ergeben könnten.
Hierfür ist der Betreiber der Versammlungsstätte verantwortlich (§ 32 Abs. 1 MVStättVO).
Im Übrigen ist nach § 43 Abs. 4 MVStättVO auch der Leiter des Ordnungsdienstes und die Ordnungsdienstkräfte für die Einhaltung verantwortlich.
Gleiches gilt auch für den Veranstalter, der im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten für die Einhaltung der zulässigen Höchstgrenze (mit-)verantwortlich ist.
Sollte es aufgrund Überfüllung zu einem Schadensfall kommen, und der Verantwortliche nicht nachweisen können, dass er spätestens am Einlass zuverlässig die Besucherzahlen gemessen hat, dann würde man ihm zumindest fahrlässiges Handeln vorwerfen können.
Was tun, wenn es zu spät ist?
Was müssen die Verantwortlichen tun, wenn doch zu viele Menschen in der Veranstaltungsstätte sind?
In jedem Fall: Reagieren. Wie, das ist letztlich eine Frage des Einzelfalls. Sollten die Verantwortlichen die Lage nicht frühzeitig in den Griff bekommen, dürfen (bzw. müssen) sie notfalls staatliche Hilfe in Anspruch nehmen, sprich, die Polizei rufen.