NicoElNino (Getty Images)

Veranstalter
einer Veranstaltung

Wir haben zigtausende Gesetze und Verordnungen, aber nirgendwo ist der Veranstalter (von Veranstaltungen) definiert, obwohl er der wichtigste Akteur der Veranstaltung ist.

Was ist ein Veranstalter?

Gemeinhin gilt folgende Definition:

Veranstalter ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Veranstaltung eigenverantwortlich durchführt. Er ist für die Sicherheit und Ordnung bei der Veranstaltung und für die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften verantwortlich.

Veranstalter kann ein Mensch sein, eine GmbH, eine Stadt, ein Bundesland usw.: Jeder.

Jeder, der an einer Veranstaltung maßgeblich organisatorisch beteiligt ist, muss sich im Vorfeld Gedanken über seine rechtliche Position bei der Veranstaltung machen. Es wäre nicht das erste Mal, dass jemand als (Mit-)Veranstalter haften muss, weil ihm ein Gericht im Nachhinein die Veranstalterqualitäten zuspricht.

Die vorstehende Definition von Veranstalter kann man auch so formulieren: Veranstalter ist, wer…

  • das wirtschaftliche Risiko trägt, und/oder
  • die Letztentscheidungsbefugnis hat, und/oder
  • wesentliche Entscheidungen treffen kann, und/oder
  • nach außen als Veranstalter auftritt.

So ist schon bspw. eine Eventagentur, die meinte, “nur” zu organisieren”, als Mitveranstalter verurteilt worden, weil sie maßgeblichen Einfluss auf den Eintrittspreis und die Werbung hatte.

Folgende Aspekte führten letztlich zu der Feststellung, die Agentur sei (Mit-)Veranstalter:

  • Die Agentur hatte sich in manchen Verträgen selbst als Veranstalter bezeichnet.
  • Die Agentur hatte von ihrem Auftraggeber (der eigentlich der alleinige Veranstalter sein sollte) umfassende Befugnisse erhalten, weitere Dienstleister zu beauftragen, und muss den eigentlichen Veranstalter gar nicht mehr fragen.
  • Die Agentur hatte verschiedene Verträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen.
  • Die Agentur hatte Einfluss auf die Mottos, die Eintrittspreise und die Werbung.

Aber nur, wer im Vorfeld auch weiß, dass er auch (Mit-)Veranstalter ist, kann die Pflichten des Veranstalters erfüllen.

Lesen Sie dazu u.a. unseren Beitrag Haftung als Veranstalter oder Vermittler von Ferienaktionen?

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Haftung des Veranstalters

Das können wir kürzer beantworten, als so manchen lieb ist: Der Veranstalter haftet für (fast) alles, was auf seiner Veranstaltung passiert.

Zivilrechtliche Haftung

Zivilrechtlich kann sich der Veranstalter grundsätzlich nicht damit entlasten, dass er einen Dienstleister beauftragt hat – und der verursacht dann den Schaden. Wenn ein Gast in der gemieteten Location die Treppe herunterstolpert, weil die Treppe baulich rechtswidrig war, dann haftet nicht nur die Location, sondern auch der Veranstalter dafür. Denn er hat die Location ausgesucht, und er hat einen Vertrag (egal ob kostenlos oder kostenpflichtig) mit dem Besucher geschlossen.

Man kann sich das so vorstellen, dass die Veranstaltung eine Bubble oder eine Pyramide ist. Und der Veranstalter ist für seine Bubble grundsätzlich verantwortlich, bzw. er steht ganz oben auf der Pyramide und ist (fast) alles verantwortlich, was in der Pyramide „Veranstaltung“ passiert.

Umso wichtiger ist, dass der Veranstalter seine Dienstleister sorgfältig auswählt und auch in gewissen Grenzen überwacht.

Siehe Auswahlverschulden

Unter Umständen kann der Veranstalter seinen Vermieter im Innenverhältnis in Regress nehmen.

Strafrechtliche Haftung

im Strafrecht geht es um die persönliche Vorwerfbarkeit von Schuld. Hier kann sich ein Veranstalter (bzw. der Geschäftsführer) durchaus damit entlasten, dass/wenn er fachlich versierte Mitarbeiter und Dienstleister beauftragt hat und er sich darauf verlassen durfte, dass diese ordentlich arbeiten.

Auch im Strafrecht „lohnt“ sich also eine ordentliche Auswahl der Mitarbeiter und Dienstleister!

Mehrere Veranstalter?

Es kann auch mehrere Veranstalter geben, man nennt sie dann auch Mit-Veranstalter.

Wichtig dabei ist, dass die Mit-Veranstalter untereinander klären, wer für was zuständig ist: Denn fehlt eine klare Aufgabenteilung, führt das umso mehr ungewollt zu einer auch strafrechtlichen Mit-Haftung auch für die Fehler der andere.

Sinnvoll ist auch, bspw. folgende Fragen zu klären:

  • Wie erfolgt die Verteilung von Gewinnen und Verlusten?
  • Gibt es Nachschusspflichten, wenn zwischendurch das Geld ausgeht?
  • Wer hat die Rechte am Namen u.a.?
  • Was passiert, wenn ein Mit-Veranstalter zwischendurch aussteigen will?

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