Veranstalter

Begriff aus dem Lexikon
Veranstalter

Definition Veranstalter: Jeder, der an einer Veranstaltung maßgeblich organisatorisch beteiligt ist, muss sich im Vorfeld Gedanken über seine rechtliche Position bei der Veranstaltung machen. Es wäre nicht das erste Mal, dass jemand als (Mit-)Veranstalter haften muss, weil ihm ein Gericht im Nachhinein die Veranstalterqualitäten zuspricht.

Grundsätzlich gilt: Veranstalter ist, wer…

  • das wirtschaftliche Risiko trägt, und/oder
  • die Letztentscheidungsbefugnis hat, und/oder
  • wesentliche Entscheidungen treffen kann, und/oder
  • nach außen als Veranstalter auftritt.

So ist schon bspw. eine Eventagentur, die meinte, “nur” zu organisieren”, als Mitveranstalter verurteilt worden, weil sie maßgeblichen Einfluss auf den Eintrittspreis und die Werbung hatte. Folgende Punkte führten letztlich zu der Feststellung, die Agentur sei (Mit-)Veranstalter:

  • Die Agentur hatte sich in manchen Verträgen selbst als Veranstalter bezeichnet.
  • Die Agentur hatte von ihrem Auftraggeber (der eigentlich der alleinige Veranstalter sein sollte) umfassende Befugnisse erhalten, weitere Dienstleister zu beauftragen.
  • Die Agentur hatte verschiedene Verträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen.
  • Die Agentur hatte Einfluss auf die Mottos, die Eintrittspreise und die Werbung.

Aber nur, wer im Vorfeld auch weiß, dass er auch (Mit-)Veranstalter ist, kann die Pflichten des Veranstalters erfüllen.

Veranstalter kann ein Mensch sein, eine GmbH, eine Stadt, ein Bundesland usw.: Jeder.

Übrigens, der jeweilige Beteiligte kann darüber hinaus bspw. folgende gesetzlich vorgesehenen Rollen einnehmen:

  • Gastwirt im Sinne des Gaststättenrechts,
  • Bauherr im Sinne der Baustellenverordnung,
  • Verantwortlicher im Sinne des Presserechts (“V.i.S.d.P.”),
  • Betreiber einer Versammlungsstätte,
  • Betreiber einer Anlage im Sinne des Immissionsschutzrechts,
  • Betreiber einer Website,
  • Unternehmer im Sinne der Künstlersozialversicherung,
  • und natürlich auch Arbeitgeber,

und hat die dabei bestehenden Pflichten zu erfüllen.

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