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Kooperationsvertrag

Zusammenarbeit
mehrerer Veranstalter
oder mehrerer Dienstleister

Unter einem Kooperationsvertrag verstehen wir hier die Zusammenarbeit von mindestens zwei Unternehmen zu einem bestimmten Zweck. Das kann bspw. die gemeinsame Durchführung einer Veranstaltung sein, aber auch, wenn sich verschiedene Dienstleister zusammentun, um gemeinsam gegenüber Kunden aufzutreten.

D.h.: Die Kooperationspartner sind mehr oder weniger gleichberechtigt bzw. hierarchisch gleichgestellt – und kein Auftraggeber und Auftragnehmer.

Nachfolgend finden Sie ein paar Beispiele, was die Partner in einem solchen Vertrag regeln könnten – die Aufzählung ist bei weitem nicht vollständig; in unseren Textvorlagen, die wir seit 2003 kontinuierlich ausgefeilt haben, finden sie natürlich noch viele weitere wichtige Details, die wir hier aber nicht alle offenlegen können & wollen.

Neue AGB oder Verträge?

Sie wollen sich absichern? Sie brauchen einen möglichst „wasserdichten“ Vertrag bzw. AGB? Sie haben ein spezielles Projekt und brauchen dazu spezielle Regelungen?

Präambel

Eine Präambel ist eine Art Vorwort bzw. Einleitung und findet sich vor vielen Verträgen. Sie beinhaltet oftmals eine Beschreibung der Vertragspartner und ihrer Intentionen. Auch wenn man viel Energie in eine möglichst korrekte Formulierung eines Vertrages investiert, ist oftmals nicht vermeidbar, dass es zu Auslegungsschwierigkeiten über bestimmte Textpassagen kommt.

Eine Präambel kann dann helfen, zu verstehen, warum der Vertrag geschlossen wurde, welche Absichten und Ziele der Vertragspartner dahinter stecken.

Daher sollte man – wenn der andere Vertragspartner einen Vertragsentwurf vorlegt, die Präambel als scheinbare Gerede nicht unbeachtet lassen!

Zweck

Wie in jedem anderen Vertrag auch, ist sinnvoll, den Zweck der Zusammenarbeit zu beschreiben. Denn hieraus lassen sich auch notfalls Anhaltspunkte herauslesen, was man machen sollte, wenn es im restlichen Vertrag Lücken gibt.

Leistungen der Kooperationspartner

Wie bei jedem anderen Vertrag auch sollten möglichst präzise beschrieben werden, welcher Partner was macht.

Idealerweise findet man auch eine Formulierung für die Fälle, die man in der Beschreibung nicht abgedeckt hat (z.B. weil man an sie noch gar nicht gedacht hatte).

Gewinne und Verluste, Kostentragung

Viel Streit gibt es oft beim Geld.

Wer trägt welche Kosten? Wer geht mit wieviel in Vorleistung?

Soll es eine gemeinsame Kasse geben? Wenn ja: Was, wenn einer der Partner aus Sicht des anderen zu viel Geld ausgibt?

Wie werden Gewinne und Verluste verteilt? Und wann? (wann wir also “abgerechnet”?)

Haben die Partner gegenseitig Anspruch auf Rechenschaft bzw. Einsicht in Abrechnungsunterlagen?

Rechte an Namen, Ergebnissen usw.

Wie bei einer Ehe auch: Die Kooperation endet irgendwann. Dann sollte man nicht nur vorher über das Geld gesprochen haben (siehe oben), sondern auch über diverse Rechte:

  • Rechte am Namen bspw. der gemeinsamen Firma.
  • Rechte an der Domain, wenn man eine Webseite aufgebaut hat.
  • Rechte an Marken, Logos usw., wenn man gemeinsam etwas entwickelt bzw. beworben hat.
  • Rechte an Daten (z.B. Kundendaten).
  • Rechte an Arbeitsergebnissen.

Nicht immer nämlich kann ein Recht einfach und ausschließlich einem Partner zugeordnet werden, bspw. wenn beide an der Herstellung mitgewirkt haben. Daher sollten unbedingt Vereinbarungen getroffen werden, wem welche Rechte gehören, und zwar:

  • Wenn das gemeinsame Ziel erreicht bzw. der Zweck weggefallen ist,
  • wenn ein Partner vorzeitig aussteigt, oder
  • wenn einem Partner vorzeitig gekündigt wird, oder
  • bei natürlichen Personen als Partner: Wenn ein Partner vorzeitig verstirbt.

Auseinandersetzung, Kündigung

Was soll passieren, wenn ein Partner vor Projektende aussteigen will? Es wäre zu einfach, wenn man sagt, dass er dann auf alles verzichten müsse: Denn es kann ja sein, dass er einen guten Grund für eine Kündigung hat.

Was passiert mit den Rechten (s.o.)?

Was passiert mit vorhandenem Vermögen oder bestehenden Verbindlichkeiten? Auch für die verbleibenden Partner: Bleiben die plötzlich allein auf einem Minus sitzen?

Derlei Fragen zur sog. Auseinandersetzung sollten vorab gut überlegt und geregelt werden.

Datenverarbeitung

Kooperationspartner verarbeiten Daten – von ihren Mitarbeitern, von Kunden und Dienstleistern… sie müssen prüfen, ob sie dann nicht auch sog. gemeinsam Verantwortliche i.S.d. Art 26 DSGVO sind.

Freistellung

Beide Partner müssen überlegen, ob sie eine sog. Freistellungsverpflichtung vereinbaren wollen: Damit verpflichtet sich derjenige, der einen Schaden verursacht dazu, seinen Partner von einer Inanspruchnahme durch Dritte (z.B. den Geschädigten) freizustellen – also den Schaden, die Kosten usw. zu übernehmen. Eine solche Klausel macht Sinn, weil der andere Partner dann nicht mehr nachweisen muss, ob/dass er einen Regressanspruch gegen seinen Partner hat.

Rechtsberatung: Online oder telefonisch

Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.

Weiterführender Link:

ZUR ÜBERSICHT DER Vertragstypen

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