Auswahlverschulden
Begriff aus dem LexikonAuswahlverschulden bedeutet, dass der Auftraggeber bzw. auch Arbeitgeber für das fehlerhafte Tun oder Unterlassen seines Auftragnehmers bzw. Mitarbeiters (mit) verantwortlich gemacht werden kann.
Ein Beispiel
In diesem Fall kann sich der Besucher an den Zeltbauer wenden. Oftmals weiß der Besucher aber nicht, wer das war; immerhin hat er aber ja einen Vertrag mit dem Veranstalter geschlossen: Daher kann der verletzte Besucher sich auch an den Veranstalter als seinen Vertragspartner wenden – jedenfalls dann, wenn der Veranstalter für das Tun oder Unterlassen des Zeltbauers verantwortlich ist. Und das ist eben dann ein Fall des Auswahlverschuldens.
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Ein solches Verschulden liegt vor, wenn:
- Wenn der Täter ein sog. Erfüllungsgehilfe des Veranstalters ist: Nämlich dann, wenn der Täter beauftragt wurde, um eine vom Veranstalter vertraglich geschuldete Pflicht zu erfüllen.
- Wenn der Täter ein sog. Verrichtungsgehilfe ist: Nämlich dann, wenn der Täter in Verrichtung eines Auftrages einen Schaden verursacht, sowie
- der Veranstalter als Auftraggeber nicht nachweisen kann, dass er den Zeltbauer sorgfältig ausgewählt hat, und
- der Veranstalter als Auftraggeber nicht nachweisen kann, dass er den Zeltbauer sorgfältig überwacht hat.
Wann der Täter Erfüllungsgehilfe und wann Verrichtungsgehilfe ist, ist oftmals schwer zu sagen – vor allem im Voraus. Daher macht es Sinn, dass der Auftraggeber/Arbeitgeber immer dafür sorgt, dass Mitarbeiter und Auftragnehmer immer (1.) ordentlich ausgewählt und (2.) ordentlich überwacht wird.
Sollte sich dann im Schadensfall herausstellen, dass der Auftragnehmer/Mitarbeiter doch Erfüllungsgehilfe war, hat der Auftraggeber “Pech”: Denn dann haftet er ohnehin immer. Allerdings konnte er ja durch die Auswahl und Überwachung generell das Risiko mindern, dass der Gehilfe einen Schaden verursacht.
Sollte sich hingegen herausstellen, dass der Täter lediglich Verrichtungsgehilfe war, hat der Auftraggeber die Chance, durch den Nachweis, dass ordentlich ausgewählt und kontrolliert wurde, tatsächlich nicht haften zu müssen für den Fehler des Gehilfen (dann haftet der alleine).
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