§ 43 (M)VStättVO beschreibt 2 Konstellationen, in denen der Betreiber (nicht der Veranstalter) ein Sicherheitskonzept aufstellen muss:

(1) Erfordert es die Art der Veranstaltung (…).

(2) Für Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen (…)

Bei Absatz 2 hat der Betreiber keinen Spielraum: Gibt es 5.000 Besucherplätze, muss ein Sicherheitskonzept erstellt werden.

Bei Absatz 1 hingegen hat der Betreiber einen Spielraum: Er muss prüfen, ob die Art der Veranstaltung ein Konzept erfordert:

  • Es kommt nicht auf die einzelne, individuelle Veranstaltung an.
  • Maßgeblich ist die Veranstaltungsart. Beispiel: Der Betreiber lässt in seiner Versammlungsstätte sowohl Musikkonzerte als auch Ausstellungen zu. Für diese beiden Veranstaltungsarten „Konzert“ und „Ausstellung“ muss er nun prüfen, ob ein Sicherheitskonzept erforderlich ist. So kann er bspw. zu dem Ergebnis kommen, dass bei Konzerten aufgrund der höheren Besucherzahl ein Sicherheitskonzept erforderlich sei, bei Ausstellungen hingegen nicht.
    • Ob ggf. der Veranstalter der Ausstellung ein Sicherheitskonzept erstellen sollte, ist eine andere Frage.
    • Ob ein Räumungskonzept erforderlich ist, ergibt sich aus § 42 (M)VStättVO.