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Startseite / Blog / VStättVO: Auf das Bundesland kommt es an

Versammlungsstättenverordnung

VStättVO: Auf das Bundesland kommt es an

7. Januar 2024

Die Versammlungsstättenverordnung bzw. MVStättVO kann von den Bundesländern als Sonderbauverordnung übernommen werden, die meisten Länder haben davon Gebrauch gemacht.

Maßgeblich ist die Verordnung des Bundeslandes, in dem die jeweilige Versammlungsstätte liegt. Dabei sollte man darauf achten, die „richtige“ Landesverordnung heranzuziehen, und nicht nur in das Muster zu schauen: Denn es gibt durchaus erhebliche Unterschiede zwischen den Bundesländern bzw. zum Muster.

Zwei Beispiele:

Die VStättVO Niedersachsen gilt nämlich nicht für Räume, die zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt sind und weder einzeln noch insgesamt mehr als 400 Besucherinnen und Besucher fassen (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 ndsVStättVO).

Die VStättVO Berlin (die dort „Betriebsverordnung“ heißt) verlangt (als einzige Landesverordnung mit Stand Juni 2016) vom Betreiber, dass er je nach der Veranstaltung nicht nur ein Sicherheitskonzept zu erstellen und einen Ordnungsdienst einzurichten (bis hierher ist es überall gleich), sondern auch einen Sanitätsdienst (§ 37 Abs. 1 BetrVO).

Zu den 16 Landesverordnungen
Thomas Waetke

Thomas Waetke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Sein Spezialgebiet ist das Veranstaltungsrecht.
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