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VStättVO: Auf das Bundesland kommt es an

VStättVO: Auf das Bundesland kommt es an

Von Thomas Waetke 5. Juni 2019

Die Muster-Versammlungsstättenverordnung bzw. MVStättVO kann von den Bundesländern als Sonderbauverordnung übernommen werden, die meisten Länder haben davon Gebrauch gemacht.

Eine Übersicht der Länderregelungen finden Sie hier.

Maßgeblich ist die Verordnung des Bundeslandes, in dem die jeweilige Versammlungsstätte liegt. Dabei sollte man darauf achten, die “richtige” Landesverordnung heranzuziehen, und nicht nur in das Muster zu schauen: Denn es gibt durchaus erhebliche Unterschiede zwischen den Bundesländern bzw. zum Muster.

Zwei Beispiele:

Die VStättVO Niedersachsen gilt nämlich nicht für Räume, die zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt sind und weder einzeln noch insgesamt mehr als 400 Besucherinnen und Besucher fassen (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 ndsVStättVO).

Die VStättVO Berlin (die dort “Betriebsverordnung” heißt) verlangt (als einzige Landesverordnung mit Stand Juni 2016) vom Betreiber, dass er je nach der Veranstaltung nicht nur ein Sicherheitskonzept zu erstellen und einen Ordnungsdienst einzurichten (bis hierher ist es überall gleich), sondern auch einen Sanitätsdienst (§ 37 Abs. 1 BetrVO).

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