Immer wieder taucht in meinen Seminaren oder in der Beratung die Frage auf, welche Aufgaben der Veranstaltungsleiter hat.

Dazu muss man zunächst klären, was man unter dem Veranstaltungsleiter versteht. Dieser Begriff taucht vornehmlich im Zusammenhang mit dem Baurecht auf: In § 38 Muster-Versammlungsstättenverordnung ist der Veranstaltungsleiter als „Vertreter des Betreibers der Versammlungsstätte“ genannt, den wir uns hier genauer anschauen wollen.

Die Aufgaben des Veranstaltungsleiters ergeben sich aus seiner Beauftragung. Der Betreiber der Versammlungsstätte entscheidet, welche Pflichten er auf den Veranstaltungsleiter delegieren, und welche er noch behalten will.

Grundsätze:

Der Veranstaltungsleiter i.S.d. VStättVO …

  • leitet nicht die Veranstaltung – seine Bezeichnung ist leider sehr unglücklich gewählt, steht aber so in der VStättVO.
  • leitet allenfalls den Betrieb der Versammlungsstätte, in der ein oder mehrere Veranstaltungen stattfinden.
  • ist (nur) für die Betreiberpflichten verantwortlich, die vom Betreiber auf ihn delegiert werden.
  • ist keinesfalls für mehr verantwortlich, als der Betreiber verantwortlich wäre.
  • ist nicht für die „Sicherheit der Veranstaltung“ verantwortlich, sondern nur für die baurechtliche Sicherheit im Rahmen derjenigen Pflichten, die auf ihn delegiert wurden.
  • hat das Recht und die Pflicht, unter Durchbrechung der Hierarchien seinen delegierten Pflichten nachzukommen, d.h. ggf. auch über seine Vorgesetzten hinweg den Veranstaltungsbetrieb einzustellen.