Immer wieder taucht in meinen Seminaren oder in der Beratung die Frage auf, welche Aufgaben der Veranstaltungsleiter hat.
Dazu muss man zunächst klären, was man unter dem Veranstaltungsleiter versteht. Dieser Begriff taucht vornehmlich im Zusammenhang mit dem Baurecht auf: In § 38 Muster-Versammlungsstättenverordnung ist der Veranstaltungsleiter als “Vertreter des Betreibers” genannt, den wir uns hier genauer anschauen wollen:
Absatz 2: “Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.”
Absatz 5 Satz 1: “Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist.”
In Absatz 2 ist also der Vertreter gemeint, der aus der Sphäre des Betreibers selbst stammt: Z.B. ein Mitarbeiter oder ein Dienstleister, der vom Betreiber bestellt und bezahlt wird.
In Absatz 5 ist geregelt, dass der Betreiber die Anwesenheitspflicht eines Veranstaltungsleiters auch auf den externen Veranstalter delegieren kann.
Liest man die beiden Absätze, fällt ein erheblicher Unterschied ins Auge:
Bei der hausinternen Delegation nach Absatz 2 ist nur von der Anwesenheitspflicht die Rede:
“… muss … ein … Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein”.
Bei Absatz 5 hingegen geht es um die Delegation aller Absatzpflichten – also mehr als nur die Anwesenheitspflicht:
Absatz 1: “Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.”
Die Anwesenheitspflicht nach Absatz 2: Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.”
Absatz 3: “Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.”
Absatz 4: “Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.”
Daraus könnte man jetzt, wenn man sich nur nach dem Wortlaut richten, folgenden Schluss ziehen:
Auf den hausinternen, eigenen VA-Leiter darf der Betreiber nur die Anwesenheitspflicht delegieren, nicht aber die anderen Pflichten, hingegen kann er andere Pflichten auf den externen Veranstalter bzw. dessen VA-Leiter delegieren.
Dahinter könnte die schlüssige Idee stecken, dass der Betreiber nicht einfach so diese erhebliche Verantwortung seiner sonstigen Pflichten auf einen Mitarbeiter delegieren und damit abwälzen können soll.
Allerdings würde man dann in eine Zwickmühle geraten:
Wenn der hausinterne VA-Leiter anwesend ist, weil der Betreiber nicht anwesend sein kann (nach Absatz 2): Der Betreiber muss aber unter Umständen den Betrieb einstellen (siehe Absatz 4). Wie soll er das aber tun können, wenn er nicht anwesend ist?
Daher muss man entweder mit einer sog. Analogie arbeiten (weil es diesbezüglich eine Regelungslücke gibt) oder die vorhandene Regelung mithilfe der sog. teleologischen Auslegung “geraderücken” (= die Vorschriften nach dem dahinter stehenden Sinn und Zweck interpretieren).
Demnach kann (nicht muss!) der Betreiber seinem eigenen, hausinternen VA-Leiter auch diese Pflichten übertragen. Hierbei muss er aber beachten und prüfen, ob der Mitarbeiter diesen Anforderungen nachkommen kann. Schließlich trifft den Betreiber zumindest dann, wenn er die Aufgaben an einen Mitarbeiter delegiert, auch arbeitsschutzrechtliche Pflichten, seinen Mitarbeiter nicht zu überfordern. In diesem Fall stünden dem Mitarbeiter übrigens im Schadensfall (zumindest) die arbeitsrechtlichen Haftungsprivilegien zu (zum sog. Dreistufenmodell siehe hier).
Das gilt auch dann, wenn er die Anwesenheitspflicht auf den Veranstalter delegiert. Allein die delegierte Anwesenheitspflicht führt nicht automatisch dazu, dass der fremde externe Veranstaltungsleiter bzw. Veranstalter plötzlich sämtliche anderen Betriebspflichten zu übernehmen habe. Diese hat der Betreiber, wenn er dies möchte, ausdrücklich zu tun.
Allerdings wird er auch hier den (oft übersehenen) Absatz 5 Satz 2 beachten müssen: “Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.”
Das heißt: Überträgt er blind diese Pflichten, dann ist er dem fremden Veranstalter bzw. Veranstaltungsleiter ausgeliefert, wenn dieser Schäden verursacht – denn seine Haftung besteht trotz Delegation fort.
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