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Delegation der
Veranstaltungsleitung

in einer Versammlungsstätte

Bei diesem Dokument gehen wir davon aus, dass ein Betreiber einer Versammlungsstätte alle oder bestimmte Pflichten auf die sog. Veranstaltungsleitung im Sinne des § 38 Absatz 2 oder Absatz 5 (M)VStättVO delegiert.

Nicht gemeint ist die oft missverstandene Veranstaltungsleitung, die die Veranstaltung leitet bzw. organisiert hat.

Die hier gegenständliche Veranstaltungsleitung kommt aus dem Baurecht, der bessere Begriff wäre: Beauftragter des Betreibers für den Betrieb der Versammlungsstätte.

Achtung: Jedes Bundesland hat “seine” Verordnung, die zwar größtenteils übereinstimmen, aber es gibt Unterschiede in den Details. Daher muss darauf geachtet werden, die Vorschriften aus der Landesverordnung desjenigen Bundeslandes heranzuziehen, in dem die Versammlungsstätte liegt.

Beispiel Rheinland-Pfalz:

In § 38 Absatz 5 Satz 3 findet sich ein Teilsatz, den es so in den anderen Ländern m.W.n. nicht gibt:

“Die Verantwortung der Betreiberin oder des Betreibers bleibt unberührt; dies gilt nicht im Fall der schriftlich vereinbarten Übertragung der Verpflichtungen nach Absatz 2.“

Mit dieser Regelung wird der Betreiber von der Verantwortung für die Anwesenheitspflicht (und auch nur für diese) ausgenommen, sofern die Übertragung der Anwesenheitspflicht schriftlich erfolgt. Diese Regelung bedeutet also nicht, dass der Betreiber aus der Haftung entlassen würde, sondern nur von seiner Verantwortung für die grundsätzliche Anwesenheitspflicht.

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Folgendes kann/sollte geregelt werden:

Unterscheiden sollte man zunächst, ob innerhalb des eigenen Betriebs delegiert wird (§ 38 Absatz 2), oder auf den externen Veranstalter (§ 38 Absatz 5). Denn bei einer rein internen Delegation auf eigene Arbeitnehmer kann man weniger auf diese abwälzen (insb. Haftung oder Freistellung), als auf externe Dienstleister oder den Veranstalter.

Das Wichtigste: Welche Pflichten werden konkret übertragen? Schauen wir beispielhaft in den § 31 (M)VStättVO, so finden sich darin mehrere Pflichten, wir greifen einmal 2 heraus:

  • Das Freihalten der Rettungswege
  • Der dauerhafte Hinweis auf das Freihalten der Wege auf dem Grundstück; gemeint ist damit, dass ein Schild fest angebracht sein muss: Soll das etwa auch der Veranstaltungsleiter machen, wenn er nur zeitlich beschränkt auf wenige Stunden den Job übernimmt?

Sie sehen an diesem Beispiel, wie wichtig es sein kann, die einzelnen Vorschriften aufzuschlüsseln, bspw. in einer Tabelle zum Ankreuzen: Was macht der Veranstaltungsleiter, was bleibt beim Betreiber?

Auch regelungsbedürftig kann sein, was bei einer nahtlosen Übergabe von oder an einen anderen Veranstaltungsleiter passieren soll: Wer ist für Fehler verantwortlich, die der “Vordermann” bereits gesetzt hat? Ist eine ausreichende zeitliche Überlappung für eine Einarbeitung des zweiten Leiters sinnvoll?

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