Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

SiGeKo
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

Bekannte Abkürzung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator ist “SiGeKo”, er ist auch einer von mehreren Verantwortlichen auf einer Veranstaltung. Diese Person gibt es im Zusammenhang mit Baustellen und ist in der Baustellenverordnung geregelt.

“Baustelle” im Sinne der Baustellenverordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen.

Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 Baufstellenverordnung beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.

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Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden.

Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
  • die in § 2 Abs. 1 Baustellenverordnung vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren,
  • den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und
  • eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zur Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.

Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator

  • die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu koordinieren,
  • darauf zu achten, dass die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen,
  • den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen,
  • die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und
  • die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.
Fundstellen in den Regelwerken

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