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Lärmschutz

für Anwohner,
Beschäftigte und Besucher

Lärmschutz wird oftmals unterschätzt. Letztendlich kann eine Schädigung durch Lärm aber auch eine strafbare Körperverletzung sein; daher sollte das Thema Lärmschutz nicht vernachlässigt werden.

Zunächst aber: Welche Regelwerke gelten, wenn es um Lärm geht?

Hier muss man nach den Betroffenen unterscheiden: Anwohner, Besucher oder Beschäftigte?

Schutz der Anwohner:

  • TA Lärm
  • Freizeitlärmrichtlinie
  • Gaststättenrecht
  • Sonn- und Feiertagsgesetz

Schutz der Besucher:

  • DIN 15905 Teil 5

Schutz der Beschäftigten:

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Ausgewählte Fragen zum Lärmschutz:

Vom Bundesgerichtshof aufgestellte Grundsätze zum Anwohner-Lärmschutz

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil im Jahr 2003 folgende Grundsätze aufgestellt:

  • Volks- und Gemeindefeste, Feiern örtlicher Vereine, traditionelle Umzüge und ähnliche Veranstaltungen gehören zu den herkömmlichen, allgemein akzeptierten Formen gemeindlichen und städtischen Lebens. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass sie oftmals in der Nähe zur Wohnbebauung durchgeführt werden müssen und zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führen.
  • Da solche Veranstaltungen für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung sein können, dabei auch die Identität dieser Gemeinschaft stärken und für viele Bewohner einen hohen Stellenwert besitzen, werden die mit ihnen verbundenen Geräuschentwicklungen von einem verständigen Durchschnittsmenschen bei Würdigung auch anderer Belange in der Regel in höherem Maß akzeptiert werden als sonstige Immissionen.
  • Das kann bei der Beurteilung, ob eine Lärmentwicklung als wesentlich anzusehen ist, vor allem dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn es sich um ein sehr seltenes Ereignis handelt, das weitgehend das einzige in der Umgebung bleibt. In einem solchen Fall können auch Lärmimmissionen, die die Richtwerte der LAI-Hinweise (Hinweis: Neben den Regelungen der TA Lärm kann auch die „Freizeitlärmrichtlinie“ relevant sein für die Frage, welcher Lärm für den Nachbarn noch zumutbar ist) überschreiten, ausnahmsweise noch unerheblich sein.
  • Die kommunale Bedeutung kann einem Ereignis nicht deshalb abgesprochen werden, weil Veranstalter nicht die Gemeinde, sondern ein privater Verein ist. Maßgeblich ist, dass das Ereignis von einem Großteil der Ortsbevölkerung getragen und akzeptiert wird.
  • Bei der Frage, ob Geräuschimmissionen wesentlich sind, kann zwar dem Traditionscharakter einer Veranstaltung besonderes Gewicht zukommen. Umgekehrt steht der Annahme einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung aber nicht entgegen, dass eine Veranstaltung erst seit kurzer Zeit stattfindet. Andernfalls würden Gemeinden gehindert, eine kommunale Festivität zu begründen, wo Traditionsveranstaltungen fehlen, oder die Abläufe bei Festen zu ändern, die auf eine langjährige Übung zurückgehen.

Und weiter konkret für die Überschreitung der Lärmwerte:

  • Bei nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltungen von kommunaler Bedeutung können selbst Lärmeinwirkungen unwesentlich sein, welche die für die Abend- und Nachtzeit aufgestellten Richtwerte überschreiten. Zwar gebührt nach 22:00 Uhr dem Schutz der ungestörten Nachtruhe grundsätzlich der Vorrang vor dem Interesse der Bevölkerung, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen zu besuchen. Insbesondere in Krankenhäusern oder sonstigen Kliniken, aber auch dort, wo die Bewohner der Umgebung bereits tagsüber einem höheren Lärmpegel als üblich ausgesetzt sind, ist eine Störung der Nachtruhe meist eine erhebliche Einwirkung auf die Gesundheit oder das Wohlbefinden und damit eine wesentliche Immission.
  • Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Nachtruhe nicht generell geschützt wird. Dort, wo ruhestörende Tätigkeiten zur Nachtzeit durch landesrechtliche Normen ausdrücklich verboten sind, hat der Gesetzgeber zugleich Ausnahmen für den Fall vorgesehen, dass ein Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen Dritter hat. Vorrang kann insbesondere Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen zukommen, wenn sie auf historischen oder kulturellen Umständen beruhen oder sonst von kommunaler Bedeutung sind, und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt.
  • In welchem Umfang Lärmbeeinträchtigungen von Veranstaltungen mit besonderer historischer, kultureller oder kommunaler Bedeutung noch als unwesentlich angesehen werden können, ist weitgehend eine Frage des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind insbesondere Bedeutung und Charakter der Veranstaltung, ihr Ablauf, Dauer und Häufigkeit, die Nutzungsart und Zweckbestimmung sowie die Gesamtbelastung des beeinträchtigten Grundstücks während der Veranstaltung und durch andere seltene Störereignisse, ferner die zeitlichen Abstände dieser Ereignisse. Je gewichtiger der Anlass für die Gemeinde oder Stadt ist, desto eher ist der Nachbarschaft zuzumuten, an wenigen Tagen im Jahr Ruhestörungen hinzunehmen …“, so der Bundesgerichtshof.

Nach dem BGH ist ferner eine über die Zeit nach Mitternacht hinausgehende erhebliche Überschreitung der Richtwerte in der Regel nicht hinzunehmen.

Die Interessen eines Anwohners auf seine Nachtruhe können zudem die Interessen des Veranstalters bzw. der Allgemeinheit an der Veranstaltung überwiegen, wenn ein anderer, ebenso geeigneter, die Anwohner insgesamt deutlich weniger beeinträchtigender Standort zur Verfügung stünde.

Was gilt für den Schutz der Anwohner?

Welche Regelwerke gelten für den Schutz der Anwohner vor Lärm durch eine Veranstaltung?

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Was muss der Veranstalter tun zum Schutz der Mitarbeiter vor Lärm?

Die Aufgaben des Arbeitgebers, um seine Mitarbeiter vor Lärm zu schützen, beschreibe ich hier:

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Was muss der Veranstaltung tun, um Besucher vor Lärm zu schützen?

Die Aufgaben des Arbeitgebers, um seine Besucher vor Lärm zu schützen, beschreibe ich hier:

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Was ist ein besonderer Anlass im Sinne des § 12 GastG?

Lärmschutzregeln gibt es auch im Gaststättenrecht, hierzu stelle ich eine Regelung vor:

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Wann ist eine Veranstaltung traditionell?

Wann muss ein Anwohner den von einer Veranstaltung ausgehenden Lärm hinnehmen? Im Regelfall dann, wenn es sich bei der Veranstaltung um eine traditionelle Veranstaltung handelt. Wann das der Fall ist, erkläre ich hier:

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